Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

66 Pölitz — Polize. 
Pölitz, Karl Heinrich Ludwig, 5 17. vVIII. 1772 zu Ernstthal, wurde 
1795 Prof. der Moral u. Gesch. in Dresden, 1803 Prof. philos. in Leipzig, ging 
noch 1803 nach Wittenberg als Prof. des Natur= u. Völkerrechts, 1815 Prof. der 
Sächs. Gesch. u. Statistik in Leipzig, 1820 Prof. der Politik u. Staatswissenschaften, 
1.227. II. 1838. Er gab seit 1828 „Jahrbuch der Geschichte und Staatskunst"“ 
heraus (fortgesetzt von Bülau). 
Schriften: Handbuch der Geschichte der souveränen Staaten des Rheinbundes, Leip 
1808—1810; — des Deutschen Bundes, Leipz. 1817, 18. — Die Staatswissenschaften im Licht. 
unserer Zeit, Leipz. 1823; neue Aufl. 1827. — Grundriß für encyklopädische Vorträge über 
die gesammten Staatswissenschaften, Leipz. 1825. — Staatensysteme Europa's und Amerika's, 
1826. — Vermischte Schriften aus dem Kreise der Geschichte und Staatswifenschaften, Meißen 
1831.— Staatsw. Vorl. für die gebildeten Leser in bonstitutionellen Staaten, Leipz. 1881—33.— 
ssbireeen Verfassungen seit 1789, Leipz. 1817—25; 2. Aufl. 1833, 34; Bd. iEs von 
au 
Lit.: N. Nekrolog der Deutschen, Jahrg. XVI. 241 ff. NMohl, I. 141, 292, 297, 481; 
II. 368, 384, 388; III. 22. — Ompteda, III. 26, 28, 44, 48. Teichmann. 
Polize (police, polizza, abgeleitet entweder von polliceri [Stobbel oder von 
politicum, dieses von polyptychon, ro###og [Diez, Weigandl) bedeutet Zettel, 
Schein, technisch aber: Versicherungsschein, eine Urkunde (Französ.: contrat 
dassurance — police), welche der Versicherer (die Versicherungsanstalt oder -Ge- 
sellschaft 2c.) über den Abschluß eines Versicherungsvertrags ausstellt und dem Ver- 
sicherungsnehmer einhändigt. Die P. enthält den wesentlichen Inhalt des Ver- 
sicherungsvertrags theils ausdrücklich, theils durch Bezugnahme auf die veröffentlichten 
Reglements des Versicherers, auf das Statut der Versicherungsgesellschaft u. dgl. 
und ist im Zweifel so aufzufassen, als enthalte sie die ausdrückliche Bestimmung, 
der Versicherer übernehme die Assekuranz unter den bei seiner Konzession aufgestellten 
und publizirten Bedingungen, sowie den im Statut genannten Bestimmungen, All 
dies als lex contractus gedacht und daher hinterher nicht mit Wirkung auf den 
bereits abgeschlossenen Vertrag einseitig veränderlich. Ungenau redigirte P. sind im 
Zweifel gegen den Versicherer, welcher sie oder die darin angezogenen Reglements 
abgefaßt hat, auszulegen (vgl. Entsch. d. RO-„/C. Bd. III. S. 86, Bd. IV. S. 59). 
Das Franz. Recht verlangt unter den bestimmt vorgeschriebenen Angaben in der P. 
auch solche über das Gesellschaftskapital (s. Bodenheimer a. a. O. S. 70). Bei 
Feuerversicherung wird partikularrechtlich Vorlage der P. an staatliche Aufsichts- 
behörden gefordert; ob die Ausstellung und Uebergabe der P. im Zweifel zur Per- 
fektion des Versicherungsvertrags erforderlich ist, ist Thatfrage, dürfte aber, ohne 
besondere Anhaltspunkte für das Gegentheil, zu verneinen sein (vgl. Entsch. des 
RO. Bd. III. S. 346, Bd. V. S. 10, Bd. IX. S. 382; Goldschmidt 2c., 
Zeitschr. für das ges. H. R., Bd. XV. S. 610, 611). Ueber die Androhung von 
Rechtsnachtheilen in P. f. d. Art. Feuerversicherung. Ueber sog. polices 
d’honneur s. d. Art. Seeversicherung. 
Da das Recht des Versicherungsnehmers und bzw. Versicherten aus dem Ver- 
sicherungsvertrage wie Rechte aus Obligationen überhaupt übertragbar ist, so kann 
es durch Cession an einen neuen Gläubiger übertragen werden, ohne daß der Um- 
stand, daß eine P. ausgestellt ist, wesentlichen Einfluß auf das Recht oder die 
Rechtsübertragung hat; denn die P. ist zunächst nur Beweisurkunde; der im Ver- 
kehre vorhandenen Tendenz, die Versicherungsforderung an die P. zu knüpfen und 
letztere zum Werthpapiere umzugestalten, trägt das Allg. Deutsche HGB. in Bezug 
auf die Seeassekuranz-P. Rechnung, und zwar dadurch, daß es deren Indossabilität 
erklärt, vorausgesetzt, daß sie an Order lautet (P. als Orderpapiere s. HG#. 
Art. 302, 896, 904, 905); alsdann gehen durch das Indossament (Giro) der P. 
alle Rechte aus dem indossirten Papier auf den zweiten Nehmer, Indossatar, über 
und der Versicherer (Aussteller der P.) kann sich nur solcher Einreden bedienen, 
welche ihm nach Maßgabe der P. selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen 
Kläger zustehen. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der
	        
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