736 Staatsanleihen.
Grundsätzen, wie die Preußische konsolidirte Anleihe beruht die Deutsche (jetzt nur
4prozentige) Reichsanleihe, zuerst auf Grund des Gesetzes vom 27. Januar 1875
ausgegeben. Diese Grundsätze sind in den für den Norddeutschen Bund erlassenen
Gesetzen vom 9. Nov. 1867 und 6. April 1870 enthalten und werden in den einzelnen
Anleihegesetzen auf die neue Anleihe für anwendbar erklärt. Das Formular der
Deutschen Reichsanleihe lautet:
Anleihe
des Deutschen Reichs vom Jahre 1879.
Schuldverschreibung
über
Mark 200 Mark
Lit. E. No. 00000
Zweihundert Mark
Reichswährung
verzinslich mit Vier vom Hundert,
ausgefertigt nach den Bestimmungen der Gesetze vom 30. März 1879 (R.G. Bl.
S. 121) und vom 15. Mai 1879 (R. G. Bl. S. 139).
Die Zinsen werden bei der Königlich Preußischen Staatsschuldentilgungskasse
in Berlin und außerdem bei den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Stellen halb-
jährlich am 1. April und am 1. Oktober an den Ueberbringer der fälligen, hierzu
gehörigen Coupons berichtigt. Die Coupons sind ungültig, wenn ihr Geldbetrag
nicht binnen vier Jahren, vom Fälligkeitstermin ab gerechnet, erhoben worden ist.
Von vier zu vier Jahren werden zu dieser Schuldverschreibung neue Zinscoupons
mit Talon verabreicht.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichs-
haushaltsetat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von
Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Deutschen Reiche bleibt das Recht
vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen
Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kün-
digen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen
das Deutsche Reich nicht zu.
Berlin, den 1879.
L. S.
Reichsschulden-Verwaltung.
(Unterschriften:)
Beigefügt sind die Coupons Serie I Nr. 1 bis 8 mit Talon.
Kl. V. Fol. 000 Nr. 00000 Ausgefertigt
200 «
Eingetragen:
Kontrole der Staatspapiere
(Unterschrift:)
Durch den Ausschluß der Tilgungspflicht geht die Staatsschuldenverschreibung
in die Rentenschuld über, die vollkommenste Form der Staatsanleihen.
3) Renten. — England und Frankreich kontrahiren ihre Schulden in der
Form von Renten. Die Englische Rente wurde früher lediglich in das große
Buch für eine bestimmte Person eingetragen, was die Einziehung der fälligen Raten
sowol, wie die Uebertragung erschwerte. Dieses wurde abgeändert durch die act 26
Vict. cap. 28 („Stock certifcate act 1863“). Die Bestimmungen dieser Acte sind
demnächst in das die Hauptvorschriften über die Englische Nationalschuld kodifizirende
Gesetz vom 9. August 1870 — The National Debt Act. 1870 (33 et 34 Vict.
c. 71) — übergegangen. Danach hat jeder im Great book Eingetragene das Recht,
sich gegen eine bestimmte Gebühr anstatt seines Kontos Obligationen auf den