774 Stampe — Standesreglster.
der Veräußerung dem Eigenthümer gestattet sind oder nicht, — ob die Güter theil-
bar seien oder Individualsuccession stattfinde; — u. a. m.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß das Stammgut wesentlich denselben
politischen und sozialen Zwecken dient, welchen auch das Familienfideikommiß ge-
widmet ist. In der That knüpft auch die Rechtsgeschichte des letzteren an die alten
S. an, und sehr häufig sind diese vertragsmäßig in Fideikommisse umgewandelt
worden. Aber wesentlich verschieden sind beide Rechtsinstitute doch. Einmal gründet
sich die Existenz des Familienfideikommisses auf eine besondere, ausdrückliche Privat-
disposition, — die des Stammgutes dagegen auf Gesetz oder Herkommen. Bei letz-
terem ist die Berechtigung des jedesmaligen Eigenthümers beschränkt durch die
Rechte der Söhne und etwa noch der zur Zeit der Alienation lebenden Agnaten, —
das Fideikommiß ist durchaus und für alle Zeit unveräußerlich: die Rechte der An-
wärter sind erheblich ausgedehnter, eine Verschuldung des Gutes mit der Wirkung,
daß die Substanz angegriffen werden dürfe, ist nicht gestattet, wogegen das Stammgut
beim Konkurse des Eigenthümers zur Befriedigung der Gläubiger verkauft werden
darf. Endlich ist die Erbfolge in das Fideikommiß eine successio ex pacto et pro-
videntia maiorum, — die in das Stammgut aber die gemeinrechtliche in das Ver-
mögen des letzten Eigenthümers, weshalb die Wirkungen des Erbüberganges hier
andere sind als dort. (Der zuletzt erwähnte Unterschied wird freilich von Einigen
geleugnet.)
: Ueber das Beispruchsrecht der Erben vgl. Sandhaas, Germanist. Abhandlungen
a862 165 ff. — Zimmerle, Das Deutsche Stamm utssystem (1857), bes. S. 160 ff. —
Lewis, Die E“ en ves Erben (1864), S. 7—70. — Pernice in der Kritischen Viertel-
jahrsschrift IX . 67—82. — Schröder, zeitschrift für Rechts esch. IXX. S. 410 ff. —
v. Gerber, Fescnbile jurist. Abhandl., Band I. Nr. 4 S. 6E . — Dahlmann, De
retractu legali, speciatim gentilicio, Berlin 1869. — gidpev, 10 Beispruchsrecht nach alt-
sächsischem Recht, Breslau 1879. — Für die Geschichte der S., insbes. die Ausschließung des
Erbrechts der Weiber, s. Beseler, Erbverträge, I# 279 ff. — Zimmerle, S. 263, 77. —
Lewis, Das Recht des Femilierfddelkemmifse, 13 ff. — 1o0 das spätere Recht vgl.
Ko ler, Privatfürstenrecht, 58 66—77. — Srn S e, Säh ches Privatrecht, l 367. —
v. erber, § 82. — Bluntschli, § 67. — Walter, §8 465 ff Beseler, 8§ 175,
176. — Stobbe, II. l 137.— Neubauer, Malte b0lf in n Deutschland gelkenden
Rechts, betr. die Stammgi üter, Berlin 1879. — Ueber die Umwandlung von Jochen in Stamm-
güter vgl. oben d. Art. Allodifikation und die dort angeführte Lit. — Ueber bürger-
liche Stammgüter, z. B. in Württemberg, vgl. Lang, Sachenrecht, II. 8§ 162. tli
ranklin.
Stampe, Henrik Jensen de, & 28. J. 1718 in Hammer bei Alborg,
besuchte das Gymnasium in Alborg, 1728 zu Kopenhagen immatrikulirt,
machte 1731 das theologische Examen, studirte 1737—40 Rechtswissenschaft in
Marburg, wo er zwei Jahre in dem Hause des Professor Wolf lebte, Straßburg,
Paris, Oxford, London, Leiden und Göttingen, 1741 Professor der Philosophie,
1742 Mitglied der Dänischen Gesetzeskommission, 1743 Assessor der juristischen Fa-
kultät, 1746 des Oberadmiralitätsgerichts, 1748 Generalauditor des Seeetats, 1749
Mitglied der Dänisch-Schwedischen Grenzkommission, 1753 Professor publ. juris na-
turae et gentium, Generalprokurator, F 10. VII. 1789.
Schriften: Svar of Stampe og Sevel pä nogle Sjörgsmäl til det juridiscke Facultet,
Kebh. 1792. — Erkleeringer, Breve og Forestillinger Generalprocureur ambraet.
radkommende 1743—82, 1—6 udg of J. L. Rottbell, Kebh. * Sech
echer.
Standesregister. Das Geschichtliche ist bereits oben im Artikel Fami-
lienstand angeführt, und es bleibt hier nur noch die neuere Entwickelung in
Deutschland nachzutragen.
Den Anstoß, unter staatlicher Kontrole und von bürgerlichen Behörden zu
führende S. einzurichten, gab die im Jahre 1848 aufgekommene Losung der Tren-
nung der Kirche vom Staat. Unter dem Einfluß dieser Parole wurde in die
Deutschen Grundrechte (in §§ 20, 21) die Bestimmung ausgenommen: „die bürger-
liche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilaktes abhängig