Steuervergehen — Steuerverwaltung. 791
sich daraus folgerichtig die Nothwendigkeit allgemein gesetzlicher Regelungen auch der
Kommunalsteuerpflichten in Harmonie mit dem Staatssteuersystem, zu welchem sie
nun in einem Verhältniß relativer Ergänzung stehen, ebenso wie die den Kommunen
auferlegten öffentlichen Lasten zu den allgemeinen Pflichten des Staats.
Bei so gewaltigen, in das volkswirthschaftliche Leben tief eingreifenden Reformen
treten erfahrungsmäßig allerdings auch einseitige Strömungen ein. Die schwer er-
rungene Anerkennung einer allgemeinen S. hat zeitweise eine einseitige Vorliebe für
die Einkommensteuern herbeigeführt, während die vielseitigen massenhaften Bedürf-
nisse des Staates und der Gemeinden einer gegenseitigen Ergänzung der Zölle mit
den inländischen Subjekt= und Objektbesteuerungen nicht entbehren können. Das an
dieser Stelle zu suchende Gleichgewicht beruht indessen unabänderlich auf der An-
erkennung der S. als „allgemeiner Bürgerpflicht“. Vgl. oben den Art. Besteuerung.
Lit. des Steuerrechts insbesondere: G. H. von Justi, System d. inanzwesen, 1766.—
K. H. Rau, Grundsätze der Finanzwissenschaft (neu bearbeitet durch Ad. Wagner). — L.
v. Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft. — Gneist, Die Preußische Siurce L831.
nei
Steuervergehen bzw. Uebertretungen, f. d. Art. Zollvergehen
und Defraudation.
Steuerverwaltung. Die S. ist ein Theil der Finanzverwaltung und hat
die Aufgabe, die aus den sog. direkten und indirekten Steuern und Abgaben fließen-
den Staatsabgaben zu veranlagen, zu erheben und zu verwalten. Je nachdem die
S. direkt auf die Steuerquellen losgeht und sie selbst ermittelt, indem sie sämmt-
liches Vermögen und Einkommen, sämmtliche Vermögenshauptbestandtheile und
Hauptarten des Einkommens nach ihrem Bestande bei allen Steuersubjekten in der
laufenden Steuerperiode aufsucht, bemißt und belastet, oder je nachdem sie anderer-
seits den Vermögens= oder Einkommensstand der Steuersubjekte gar nicht ermittelt,
sondern die Steuerquelle nur mittelbar (indirekt) in der lebendigen Bewegung des
Entstehens und der Verwendung einzelner Theile des Vermögens und Einkommens,
nicht bei dem Steuerträger selbst, sondern bei einem dritten formellen Steuersubjekte,
bei dem Rechtsvorgänger oder Rechtsnachfolger des Steuerträgers erfaßt, hat die
Steuerverwaltung mit der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der direkten
oder indirekten Steuern zu thun.
Zu der ersten Gattung sind zu rechnen die Grund-, Häuser-, Einkommen-,
Kapitalrenten-, Gewerbesteuer, welche mit Ausnahme der Kapitalrentensteuer in allen
Staaten Deutschlands und Oesterreichs existiren. Als indirekte Steuern sind anzu-
sehen die sog. Verbrauchssteuern für Getränke (Bier-, Branntwein-, Weinsteuer), oder
für Nahrungs= und Genußmittel (Zucker-, Tabak-, Salz-, Mehl= und Schlachtsteuer)
oder die Gebühren, Taxen und Stempel, welche für Rechtsgeschäfte aller Art,
Prozeßsachen, Besitzveränderungen von Liegenschaften, für Erbschaften, für Börsen-
geschäfte und Spielkarten erhoben werden.
Je nachdem die Verwaltung und Erhebung von direkten oder indirekten Steuern
in Frage steht, ist der Verwaltungsorganismus, sind die Organe der Verwaltung
in Deutschland verschieden.
Die direkten Steuern werden unter der Oberaufsicht der Bezirksregierungen in
den einzelnen Staaten durch besondere Organe, wie z. B. in Preußen durch die
Steuerkassen, in Bayern durch die Rentämter veranlagt und erhoben, ebenso
zum Theil diejenigen indirekten Steuern, welche nicht zu den Verbrauchssteuern
gehören.
Ein großer Theil der indirekten Abgaben und die Verbrauchssteuern werden
durch die Hauptsteuer= oder Hauptzollämter und die denselben untergeordneten
Steuer= und Untersteuerämter, sowie im Grenzbezirke durch die Nebenzollämter ver-
waltet und erhoben. Als vorgesetzte Behörden dieser Aemter fungiren in Preußen
die Provinzialsteuerdirektionen, in den übrigen Staaten die Generaldirektionen für