Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

894 Todte Hand — Todtschlag. 
Todte Hand (Manus mortua). Damit bezeichnet man Korporationen und 
Stiftungen, namentlich auch die Kirche, um anzudeuten, daß das in die Hände 
solcher Institute gelangte Vermögen gewöhnlich für den Verkehr abgestorben ist. 
Mit Rücksicht darauf, daß bei unbeschränkter Freiheit des Erwerbes der I. H. eine 
zu große Zahl von Werthen dem freien und beweglichen Güterumlauf entzogen 
werden kann und namentlich die Bewirthschaftung der Immobilien durch solche 
Institute als dem Aufschwunge der Landwirthschaft nicht förderlich angesehen wird, 
endlich auch um ihnen eine nicht zu mächtige finanzielle Basis dem Staate gegen- 
über zu gewähren, haben die meisten, so auch die Deutschen Staaten sog. Amor- 
tisationsgesetze erlassen, d. h. Bestimmungen, welche die Veräußerung an die T. H. 
unter Aufstellung gewisser Beschränkungen für den Erwerb von Vermögensstücken 
regeln. Die ersten derartigen Vorschriften kommen der Kirche gegenüber schon seit 
dem 13. Jahrhundert vor. Was das heutige Recht betrifft, so sprechen zunächst 
die Verf. Urk. von Preußen (von 1850 Art. 42; Oldenburg 1852 Art. 60; Koburg, 
Altenburg, Sachsen-Meiningen) und neuerdings von Oesterreich (von 1867 — hier 
gegenüber dem der katholischen Kirche volle Freiheit gewährenden Konkordat — 
Art. 29) die Befugniß des Staates aus, den Erwerb an die T. H., namentlich 
hinsichtlich der Liegenschaften, zu beschränken. Wenngleich in Preußen der citirte 
Art. der Verf.Urk. durch Gesetz vom 14. April 1856 ausgehoben ist, so ist damit 
der Erwerb für die T. H. nicht freigegeben, vielmehr bedarf es noch nach dem Gesetz 
vom 23. Februar 1870 der königlichen Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen 
Verfügungen, wodurch im Inlande eine neue juristische Person in's Leben gerufen 
oder einer solchen auf demselben Wege etwas zu anderen als ihren bisher genehmigten 
Zwecken zugewendet werden soll. Weiter wird die königliche Zustimmung oder die 
der ein für alle Mal durch königliche Verordnung zu ernennenden Behäörde gefordert 
für Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen an inländische oder ausländische 
juristische Personen, wenn der Werth jener die Summe von 1000 Thlrn. übersteigt. 
Endlich ist auch die Genehmigung der Staatsregierung zum Erwerbe von Grund- 
stücken fast in allen Landestheilen erforderlich. Der Mangel des Konsenses macht 
die Zuwendung nichtig, ist er aber ertheilt, so wird letztere als von Anfang an 
gültig angesehen. In Bayern wird die königliche Genehmigung stets für den Er- 
werb von Immobilien, für Schenkungen und letztwillige Zuwendungen in Geld oder 
Mobilien dann erfordert, wenn ihr Betrag 2000 Gulden übersteigt (Mandat vom 
1. August 1701; königl. Entschl. vom 17. Dezbr. 1825, § 24; Religionsedikt von 
1818, 5 44). Dagegen ist in Württemberg die Zuwendung selbst von Immobilien 
im Wege der Schenkung oder letztwilligen Verordnung nicht beschränkt, nur die 
Veräußerung von solchen an die T. H. durch lästigen Vertrag ist ohne Staats- 
genehmigung nichtig (Reyscher, Württemb. Privatrecht, § 286, und Gesetz vom 
30. Januar 1862, Art. 18). Am weitesten geht die Badische Gesetzgebung, 
welche für alle Schenkungen und letztwilligen Verfügungen zu Gunsten der T. H. 
die Staatsgenehmigung erfordert (s. Badisches Landrecht § 910, Verordnung vom 
12. März 1863, Gesetz vom 5. Mai 1870). In einzelnen Staaten, wie z. B. 
im Königreich Sachsen, finden sich keine Amortifationsgesetze, wie sich denn 
deren Berechtigung selbst vom national-ökonomischen Standpunkt aus in Frage 
stellen läßt. 
Lit.: v. Moshamm, Ueber die Amortisationsgesetz. Regensb. 1798. — Ant. Widder, 
Die Amortifationsgesetzgebung im Königreich Bayern, München 1873. — W. Kahl, Die 
Deutschen Amortisationsgesetze, Tüb. 1879. P. Hinschius. 
Todtschlag: die „nicht mit Ueberlegung ausgeführte" vorsätzliche Menschen- 
tödtung. Derselbe ist im RStraf GB. dem Morde gegenüber in der angegebenen 
Weise negativ bestimmt. Dies hat indessen nur eine formale Bedeutung. Sachlich 
charakterisirt den T. das Vorhandensein eines Milderungsgrundes. „Nicht mit
	        
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