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1. T. als Besitzerwerb. Wir erwerben den (sjuristischen) Besitz an einer
Sache, indem wir uns die körperliche Macht über dieselbe verschaffen (Besitzergreifung)
mit dem Willen, die Sache für uns zu haben (s. d. Art. Besitzerwerb). Ge-
schieht nun die Besitzergreifung unter Gestattung des bisherigen Besitzers als eine
von diesem verstattete, so ist der Besitzerwerb eine T. Die Gültigkeit der T. ist
durch die Handlungsfähigkeit der Parteien bedingt. Daher kann von einem Kinde
oder Wahnsinnigen als Tradenten Besitz durch T. nicht erworben werden. Ebenso
schließt ein Mißverständniß über die Sache den Besitzerwerb durch T. aus. Der
körperliche Akt bei der T. erheischt nicht nothwendig eine Uebergabe von Hand zu
Hand, welche sich ihrer Natur nach auf bewegliche Sachen beschränkt, oder eine
Ueberweisung des Grundstückes in unmittelbarer Nähe desselben mit sofortiger Be-
tretung durch den Erwerber. Es genügt jede mit der Zustimmung des Uebergebenden
vollzogene Handlung, wodurch die Sache in die körperliche Machtsphäre des Er-
werbers gestellt wird. Der Anschauung des praktischen Lebens entsprechend liegt
daher eine T. in der Behändigung der Schlüssel zu dem Gewahrsam, in welchem
sich die zu übergebenden Sachen befinden, in dem Zeigen des Grundstückes aus einer
gewissen Entfernung, wenn damit die Möglichkeit unmittelbarer Beherrschung ver-
bunden ist (sog. longa manu traditio). Hat der Erwerber die Sache bereits in
seiner thatsächlichen Gewalt, aber nicht mit dem Willen, sie in eigenem Namen zu
besitzen, so verwirklicht sich die T., indem er mit Genehmigung desjenigen, für
welchen er bisher besaß, den genannten Besitzwillen annimmt und zwar auf Grund
eines die beiderseikige Willensänderung beurkundenden Rechtsgeschäfts (sog. brevi
manu traditio). Der Besitz wird aber auch durch T. erworben, wenn auf Grund
eines Uebereinkommens der bisherige juristische Besitzer die Sache fortan im Namen
des anderen Vertragstheiles besitzt (sog. constitutum possessorium). In beiden Fällen
vollzieht sich die T. durch bloße Willenserklärung ohne Veränderung im körper-
lichen Verhältnisse zur Sache. Wie beim constitutum possessorium wird durch
Stellvertretung ein Besitzerwerb aus T. vermittelt, wenn derjenige, welcher bisher
für den Uebergebenden besaß, von diesem angewiesen wird, nunmehr für den Erwer-
benden zu besitzen, vorausgesetzt daß diese Anweisung nicht abgelehnt wird. Eine
ältere gemeinrechtliche Theorie faßte den Begriff der T. in dem engen buchstäblichen
Sinn des Uebergebens von Hand zu Hand bei beweglichen Sachen und in dem
förmlichen Betreten bei Grundstücken. In allen anderen Vorgängen, an welche die
OQuellen eine T. knüpfen, erblickte man nur ein Sinnbild der in Wirklichkeit nicht
vorliegenden, aber dadurch ersetzten T. Man unterschied demgemäß eine traditio
vera s. propria und eine traditio ficta, impropria oder symbolische T. Diese
auf dem Boden des Gemeinen Rechts durch den Einfluß v. Savigny's völlig
überwundene Theorie hat in das Preußische LR. (I. 7 8§ 61 ff.) und in das Oester-
reichische BG . (88 426, 427, 452) Eingang gefunden. Bei der Uebersendung
einer Sache wird dem Adressaten der Besitz gemeinrechtlich nicht schon durch die
Ausantwortung an den Ueberbringer erworben, es müßte denn dieser vom Adressaten
zur Empfangnahme beauftragt sein, auch nicht durch die Zustellung der Waaren-
rechnung, sondern erst durch die Ablieferung an den Adressaten. Dagegen läßt das
Preußische „R. (I. 11 § 128) den Besitz schon mit der Aushändigung der Sache
an den Frachtführer auf den Besteller übergehen, das Oesterr. BGB. (§ 429) we-
nigstens dann, wenn der Besteller die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder geneh-
migt hat, das Sächsische BGB. (§ 204), wenn die gewählte Art der Uebersendung
von ihm bestimmt war. Das Deutsche HG#. giebt keine Entscheidung der Frage.
Streitig ist, ob sich an die Uebergabe des indossirten Konnossements (und vollends
des Lade= oder Lagerscheines) ein Besitzerwerb an den verladenen (oder gelagerten)
Sachen knüpft, und streitig, wie der behauptete Besitzerwerb zu erklären ist (vgl. d.
Art. Konnossement).