Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

904 Transmissionssälle. 
ist für alle Fälle eine einheitliche, wie sie es sein durste, wenn die Transmission Überall 
da stattfindet, wo der Transmittent sich über Erwerb oder Nichterwerb der Erb- 
schaft nicht entschieden hat, und dem Zustande des Deliberirens von Transmittent 
und Transmissar und der Unentschiedenheit des Erbfalls ein Ende gesetzt werden 
sollte. Somit ist anzunehmen, daß die Frist auch in allen Fällen von einem und 
demselben Anfangspunkt datirt werden sollte. Bieten sich nun die Momente der 
Delation, des Todes des Transmittenten, der Bewilligung der Deliberationsfrist und 
der erlangten scientia vom Anfall als möglich dar, so würde der dies scientige bei 
einem nichtwissenden, der dies petitae deliberationis bei diesem, wie bei einem 
wissenden Transmittenten, der aber keine Frist erbeten, unmöglich sein; den Todes- 
tag des Transmittenten schließt Justinian für den wissenden Transmittenten durch 
die Aeußerung aus: wenn der Transmittent selbst, nachdem ihm seine Berufung be- 
kannt geworden, innerhalb des abgelaufenen Jahres die Erklärung seines Erwerbs- 
willens unterlassen, so solle die Transmission für ihn und seine Erben wegfallen. 
Göring will, wo der Transmittent den Erbfall nicht erfahren, die Frist a scientia 
des Transmissars beginnen lassen. Es kann jedoch auch bei Kenntniß des Trans- 
mittenten der Transmissar vom Erbfalle nichts erfahren haben, und wäre somit 
nicht einzusehen, warum der Kaiser in diesem Falle nicht die gleiche Bestimmung 
getroffen. Demnach bleibt der Moment der Delation der einzige, der für alle Fälle 
möglich ist, und dieses Resultat bestätigt auch die Nov. 158, die man freilich auch 
hier durch den Mangel der Glosse beseitigen möchte. Wenn Andere bei Nichtwissen 
des Transmittenten vom Todestage datiren, so kollidiren sie mit der Novelle, ja 
mit der Klagenverjährung; wenn sie im Wissensfalle a dato scientiae datiren, so 
statuiren sie eine gesetzliche Deliberationsfrist von einem Jahre, die, wo der Richter 
eine neunmonatliche bewilligt hätte und der Delat durch Ablauf dieser ausgeschlossen 
wäre, dennoch die Erbschaft auf die Erben transmittiren würde. Der Irrthum ist 
veranlaßt durch die eben vorhin referirte Aeußerung Justinian's, deren Inhalt Wind- 
scheid in der That aber präjudizirt, wenn er, wie es scheint, übersetzt: wenn der 
Transmittent, nachdem er seine Berufung erfahren und nachdem ein Jahr von da 
an abgelaufen, — eine Uebersetzung, bei welcher die Worte „von da an“ im Texte 
nicht zu finden sind, sondern in denselben hineingetragen werden. III. Die T. 
Theodosiana gewährt Descendenten, die von Ascendenten im Testamente zu Erben 
eingesetzt sind, das Recht, wenn sie vor der Testamentseröffnung sterben, die Erb- 
schaft auf ihre Erben zu transmittiren. Ursprünglich bestimmt, gegen die durch die 
1. Julia et Papia Poppaea und andere Gesetze geschaffenen Verzögerungen der Testa- 
mentseröffnung und damit des Erbschaftsantritts Hülfe zu gewähren, ist sie im 
Justinianeischen Recht, nach Wegfall der Kaduzitätsverhältnisse, mit Keller auf 
solche Fälle zu beziehen, wo sich der Testamentseröffnung und dem Erbschaftsantritt 
faktische Hindernisse entgegenstellten. Löhr u. A. fassen sie als fingirte Substitution 
der Transmissare auf, eine Annahme, die mit dem Inhalte des Gesetzes und Justi- 
nian's Bestätigung dieser Transmission in Widerspruch steht, indem nach beiden das 
Erbrecht des instituirten Transmittenten auf die Transmissare übergehen soll. Viel- 
mehr dürfte mit Huschke die Fiktion des Erwerbes des Transmittenten anzunehmen 
sein, wenn der Transmissar die Transmission in Anspruch nimmt, eine Fiktion, auf 
welcher ja alle diese T. beruhen, und auf welche hier auch die Worte: „nulla 
hujusmodi praescriptione sibi obstante“ hinweisen. Löhr erklärt dieselben freilich 
für bedeutungslos, sie sind aber auf die der „vindicatio“ des Transmissars sonst 
entgegenstehende exceptio 1. Juliae 2c. zu beziehen. IV. T. ex jure patris s 
infantiae. Wenn einem infans in väterlicher Gewalt eine Erbschaft angefallen 
und derselbe gestorben ist, ehe der Vater für ihn angetreten, so kann der Vater die 
Erbschaft als „quasi jam infanti quaesita“ erwerben. Hierin ist an sich kein T. 
zu finden, da die Erwerbung juore potestatis erfolgt. Im neueren Rechte aber haben 
die Pekulien eine Beerbung des Kindes in väterlicher Gewalt ermöglicht, und hier- 
 
	        
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