Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Transportgefahr. 905 
nach wird mit Keller ein T. insofern zu statuiren sein, als die Fiktion, daß die 
Erbschaft dem Kinde erworben sei, eine Transmission derselben auf die gleichen 
Personen vermittelt, an welche die sonstige Erbschaft des Kindes nach Proprietät und 
Nießbrauch gelangen würde. Die Gleichstellung des Falls, wo Abwesenheit den 
filiusfamilias an Erwerbung der Erbschaft verhindert hat, der sich freilich aus der 
dafür angeführten Stelle nicht ergiebt, würde nur auf Grund einer Restitution 
möglich sein, also in die folgende Transmission gehören. V. T. e. c. in inte- 
grum restitutionis wird in den Quellen zugelassen, wo der Delat bei Leb— 
zeiten durch absentia reipublicae causa und rechtliche Hindernisse am Erwerbe der 
Erbschaft gehindert wird. Manche sind geneigt, sie auf jeden Restitutionsgrund hin 
zu verstatten; da aber die Quellen error und ignorantia geradezu ausschließen (vgl. 
II. b), so ist eine solche Erweiterung nicht unbedenklich. — Von den genannten 
Transmissionen ist nur die Justinianeische, unter Abänderung freilich der Verhält- 
nisse der Frist, in den Code Nap., das Preuß. Allg. LR. und das Sächs. BGB. 
aufgenommen und in den Deutschen Gesetzbüchern auch auf die Vertragserbfolge 
ausgedehnt worden. 
OQuellen: Gnjus. II. 35; III. . — olbirn XIk. 13. — P.g/. 2. 11388 80 
W“ 1#§ N 1 5 P. 4. — I. 12 D. 37, 10. — I. 6 § 1; 1. 41 3 
D. 38, 2. — I. 1 § 1 B. 38, 7. — . 1Fnr 4 . 1% r . 
28. —II. 7, 18, 19 C. 6, 30. — Titt. C. 6, 51, 52. — I. 8 C. 6, 61.— Nov. 158. — Code 
Nap. art. 781, 789, 811, 1014. — Preuß. Allg. L#. Th. I. Tit. 9 38 367, 370, 383, 397; 
Tit. 12 §§ 631 ff. — Sächs. B##. S#§ 2010, 2551. 
Lit.: Dusrenus, Opp. II. tit. de jure delib. c. 2. — Merrzonll. Ztschr. für Civil- 
Recht u. Prz., Bd. II., III. — v. Löhr, das. Neue eue Bd. Arch. für civ. Praxis 
Bd. II. S. 192 ff. — v. Vangerow, das. Bd. XXIV. J W — Mühlenbruch in 
Glück's Solsne l. Bd. XLI., XLIII. — r WWSEE Zijcht. cit. Bd. IX. — Northoff, 
das., Bd. XXII. — Arndts in Richter's u. Schneider' 3 Jahrbb. Bd. VII.; Derselbe, 
Pand. 8. 512 ff. — v. Buchholz, Abhandl., II. — Puchta. Pand., 36 502 ff. — Brinz, 
Pand., 9 195.— Windscheid, Pand., 8 600. —Sintenis, Civ.Recht, II. §204. — Vering, 
Erbrecht, S. 502 ff. — Köppen in Ihering's Jahrbb. Bd. V. Erbrecht II. S. 327, 366, 
394, 44. — v. olsschuher, Theor. u. Cas., ed. Kuntze, Bd. II. § 179. — v. Keller, 
i d. Inst., § 314. — Niemeyer, De T. Theod., 1812. — Steppes, T. nach Röm. 
Recht. — Wieding, T. Justin. — Göring in Iizing- s Jahrbb.. Neue Folge Bd. III. — 
Kunfe, Exkurse über Röm. Recht, 2. Aufl. S. 630 ff. — Leist, Prätorisches Grösgstem, 
S. 2 8 ff. — Thibaut; Bersuche, II. 7; Derselbe, Franz. Civ.Recht, 43 Koch 
Hd Privatrecht, § 867 & Wiedins 
  
Transportgefahr. Die Frage, wer die T., d. h. den bei einem Transport 
entstehenden Schaden, zu tragen hat, ist verschieden zu beantworten, je nachdem es 
sich um Waaren-, Nachrichten- oder Personentransport handelt. 
I. Bei dem Waarentransport trägt derjenige die Gefahr, welcher nach all- 
gemeinen dinglichen und obligatorischen Rechtsgrundsätzen hierzu auch dann ver- 
bunden wäre, wenn die Waare sich nicht auf dem Transport befände. Dies ist 
regelmäßig der Eigenthümer. Es finden sich auch Fälle, in denen mit dem Beginn 
des Transports die Gefahr auf einen Nichteigenthümer übergeht; so z. B. nach 
Handelsrecht bei Geldzahlungen durch die Absendung an den Gläubiger (HGB. 
Art. 325). Derartige Bestimmungen enthalten aber keine eigenthümlichen Grundsätze 
der T., weil ihre Wirkung nicht auf die Zeit des Transports beschränkt, vielmehr 
der Transportbeginn in diesen Fällen für den dauernden Uebergang der Gefahr ent- 
scheidend ist. 
Besondere Grundsätze über die T. für Waaren folgen dagegen aus dem Trans- 
portvertrag. 
Ist derselbe Frachtgeschäft im Sinne des HG#. (Art. 390), so ist der 
Frachtführer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher durch Verlust oder Be- 
schädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden, sofern 
er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt, durch
	        
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