906 Transportgefahr.
natürliche Beschaffenheit der Güter oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel
der Verpackung eingetreten ist. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet
er nur dann, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben
wurde (Art. 395).
Diese gesetzliche Haftpflicht ist eine dispositive; nur für Eisenbahnen ist sie
regelmäßig eine absolute und kann zum Vortheil derselben durch Verträge im Vor-
aus nur insoweit ausgeschlossen oder beschränkt werden, als dies in den Art. 424
bis 431 des HG#B. ausdrücklich zugelassen ist. Derartige zulässige Befreiungen
enthält das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juni 1874
in ausgedehntem Maße.
Die Post haftet im Fall reglementsmäßiger Einlieferung für den Verlust und
die Beschädigung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit oder ohne Werth-
angabe und der eingeschriebenen Sendungen, sofern der Verlust oder die Beschädi-
gung nicht durch Fahrlässigkeit des Absenders, höhere Gewalt oder die natürliche
Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt ist oder auf einer solchen auswärtigen Be-
förderungsanstalt sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Kon-
vention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat. Bei Packeten ohne Werth-
angabe ist die Ersatzpflicht auf höchstens drei Mark für je 500 Gramm beschränkt;
bei eingeschriebenen Sendungen wird dem Absender im Fall des Verlustes ein Ersatz
von 42 Mark ohne Rücksicht auf den Werth gezahlt, im Fall der Beschädigung
dagegen nichts vergütet. Für Reisegepäck leistet die Post nur dann Entschädigung,
wenn es ordnungsmäßig eingeliefert ist und die Reise mit der ordentlichen Post
stattfindet (Postgesetzvom 28. Okt. 1871, §§ 6—12).
Bei dem Seefrachtvertrage haftet der Verfrachter für die Gefahr des
Unterganges und der Verschlechterung des Gutes ebenso wie der Frachtführer
(Art. 607 ff. des HGB.); der Schiffer nux dann, wenn der Schaden durch sein
Verschulden entstanden ist (Art. 478). Die große Haverei wird von Schiff,
Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. Ist die Gefahr durch Schuld eines
Betheiligten oder eines Dritten herbeigeführt, so haftet derselbe für den Schaden
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen; ein Betheiligter kann in diesem Fall nicht allein
wegen der ihm entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern ist auch den
Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden,
daß ! Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt (Art. 702 ff. des
HGB.).
Ist der Vertrag über den Transport von Gütern weder Frachtgeschäft im
Sinne des HGB. (Art. 390 ff.) noch Seefrachtgeschäft, so gelten die landes-
gesetzlichen Grundsätze über Werkverdingung.
II. Der Nachrichtentransport ist nicht Frachtgeschäft (Goldschmidt,
Handb., I. S. 626); es find für denselben daher auch bezüglich der T. die Bestim-
mungen über die Werkverdingung maßgebend. Die Post haftet bei Verlust oder
Beschädigung der gewöhnlichen Briefe und Korrespondenzkarten überhaupt nicht
(Postgesetz vom 28. Okt. 1871, § 6 Abf. 5); ebenso leisten die Telegraphen-
verwaltungen keine Garantie für richtige. Ueberkunft der Depeschen (Telegraphen-
ordnung vom 21. Juni 1872, § 26 Abf. 1).
III. Bei dem Personentransport auf den Eisenbahnen heafteten diese
bereits nach dem Preuß. Eisenbahngesetz vom 3. Novbr. 1838 (§ 25) für allen bei
Beförderung auf der Bahn den Reisenden entstehenden Schaden, sofern nicht der
Nachweis geführt wurde, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder durch eigene
Schuld des Beschädigten bewirkt worden ist. Diese Bestimmung des Preuß. Rechts
ist durch § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 reichsrechtlich bestätigt und
auf jede bei dem Betriebe einer Bahn stattfindende Tödtung oder körperliche Ver-
letzung eines Menschen ausgedehnt.