Trauerjahr. 907
Die Post haftet für Beschädigung der beförderten Personen nur bei Reisen
mit den ordentlichen Posten und nur wenn die Beschädigung nicht erweislich durch
höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist. Auch
in diesem Falle ist aber die Ersatzpflicht auf die erforderlichen Kur= und Ver-
pflegungskosten beschränkt (Postgesetz vom 28. Okt. 1871, §§ 11, 12).
Im Uebrigen richtet sich die Entschädigungspflicht der Uebernehmer von
Personentransporten für Tödtung und körperliche Beschädigung der beförderten Per-
sonen nach den Grundsätzen der Werkverdingung.
Gegen die Gefahren des Transports von Sachen und Personen kann man sich
durch Versicherung schützen (Waarentransportversicherung, T. im engeren Sinne —
Reiseunfallversicherung). Die Waarentransportversicherung gegen Seegefahr ist reichs-
rechtlich geordnet (H#GB. Art. 782 ff.); im Uebrigen gelten die Landesgesetze, in
Preußen das Allg. LR. II. 8 88 1934 ff.
Vergl. auch die Art. Dienstmiethe, Eisenbahngesehgehun, Frachtgeschäft,
Gefah# Haftpflicht, Havarie, Kauf, Post, Reglement der Eisenbahnen,
Seefracht, Seeversicherung, Versicherungsvertrag.
Lit.: Außer den hinter den vorstehend angezogenen Art. anzführten Schriften I noch:
V l, ghawdelsrect, III. (das Transportgewerbe), 1880. — Goldschmidt, Handt. d. H. R.,
7 ff. — Dernburg, Preuß. Privatrecht, §§ 209, 232 ff. Simon.
„Trauerjahr ist der Zeitraum, den nach dem Tode des einen Ehegatten der
andere Ehegatte bis zu seiner Wiederverheirathung innehalten muß. Das ältere
Röm. Recht hatte ursprünglich 10 Monate festgesetzt, Theodosius I. bestimmte ein
Jahr. Der Grund liegt einmal in der Rücksicht auf den Anstand, dann aber in der
Besorgniß vor der turbatio sanguinis, weshalb denn auch die ganze Bestimmung
im Röm. Recht nur für die Wittwen galt. Die Verletzung des T. zog die In-
famie und in der späteren Kaiserzeit auch eine Reihe von civilrechtlichen Nachtheilen
nach sich, so den Verlust der lucra nuptialia, theilweise Inkapazität hinsichtlich
aller letztwilligen Zuwendungen und die Unmöglichkeit, dem neuen Ehegatten mehr
als ein Drittel des Vermögens zuzuwenden. Justinian hat diese Nachtheile der vor-
zeitigen Wiederverheirathung auch auf die Begehung eines stuprum innerhalb des
T. ausgedehnt, falls dieses eine Schwängerung zur Folge hatte.
Die sämmtlichen Bestimmungen des Röm. Rechts sind aber durch das Kanon.
Recht beseitigt (cap. 4 X. de secundis nuptüss 4, 21), die Infamie ist direkt auf-
gehoben, im Uebrigen ist mit den Worten der citirten Stelle: mulier viro suo
mortuo soluta est a lege viri sui et in domino nubat, cui voluerit jede Wartezeit
ausgeschlossen, so daß nunmehr von einer vorzeitigen Wiederverheirathung und
deren Nachtheilen gar nicht mehr die Rede sein kann. (Vgl. auch Roth, Bayerisches
Civilrecht, Bd. III. § 296 Anm. 72.) Auch für das stuprum innerhalb des T. ist
das Röm. Recht wol nie von der Deutschen Praxis angewendet worden, sondern es
ist dies stuprum höchstens etwas härter bestraft worden, als ein sonstiges (vgl.
v. Wächter, Abhandlungen aus dem Strafrecht, 1835, S. 179, Note 70).
Die Partikularrechte hatten meist wieder eine Trauerzeit eingeführt, so das
Preuß. Allg. LR. eine solche von 9 Monaten für die Wittwe und von 6 Wochen
für den Wittwer (Allg. LR. II. 1 §§ 19 ff.), das Sächsische BGB. ein Jahr
für die Wittwe und 6 Monate für den Wittwer und der Code civil 10 Monate
für die Wittwe oder geschiedene Frau. Diese Bestimmungen sind für Deutschland
ersetzt durch den § 35 des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 über die Beurkun-
dung des Personenstands und die Eheschließung (R.G. Bl. S. 23), wonach Frauen
erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere
Ehe schließen dürfen. Wie in den Partikularrechten ist auch hier Dispensation
nachgelassen, die in Preußen nach der Verordnung vom 17. Januar 1877 und
dem Ausführungserlaß vom 7. September 1879 seit dem 1. Februar 1877 durch
die Kreis-, bzw. Amtsgerichte erfolgt, sofern wichtige Gründe vorliegen und durch