Frachtgutverkehr nach dem Ausland. 259
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 24. Jan. 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 97207.) Bekanntmachung betreffend Frachtguk-
verkehr nach dem Ausland.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912,
6. August 1914 und 4. Dezember 1915 zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit folgende Anord-
nung über den Frachtgutverkehr nach dem Ausland:
I. Es ist verboten:
a) die falsche Bezeichnung des Absenders,
b) die unbefugte Zeichnung auf der Ausfuhr=
erklärung,
x0) die unrichtige Inhaltsangabe und eine der
Inhaltsangabe widersprechende Versendung
von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen
(wozu auch sogenannte „Geschäftspapiere"
zählen), Abbildungen oder Zeichnungen im
Packgut, das ins Ausland versandt wird. Die
Beifügung einer Faktura ist gestattet.
1) Veröffentlicht in Nr. 151 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
30. Juni 1
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