Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Unfug. 923 
Knaben für den kunstreichen Genuß nicht ausreichten, wurden Kastraten zum Ge- 
brauche in der Kirche verwendet, die der Gegenstand hoher Bewunderung waren, 
an keiner Kirche wie bei keiner opera seria fehlen durften. 
Nach der Karolina traf die vorsätzliche und boshafte Verursachung der Impotenz 
und Sterilität die Strafe des Todtschlages. Wie diese im Art. 133 unter Einem 
auch von der Frau spricht „so sie es an jr selbs thette“, fassen auch spätere Landes- 
strafgesetze die U. mit dem Falle der Leibesfruchtabtreibung unpassend zusammen. 
Das neuere Recht legt nicht Gewicht auf die Vorstellung, als ob die U. eine 
Tödtung künftiger Geschlechter sei. Nicht die Entgeistung der Geschlechtsfunktion, 
nicht der zerstörende Einfluß auf das menschliche Gefühl des Entmannten, vielmehr 
die schwere Körperverletzung ist es, welche der Strafdisposition der neueren Gesetz- 
gebung zu Grunde liegt. Die U. wird nicht mehr als selbständiges Verbrechen 
behandelt, nur als ein besonders schwerer Verletzungserfolg des Verbrechens der 
Körper= oder Gesundheitsverletzung mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren bestraft. 
Zu diesem schweren Verletzungserfolg zählt auch die Bewirkung eines Gebärmutter- 
vorfalles. Zum Thatbestande der Körperverletzung oder der Gesundheitsstörung in 
dieser Beziehung ist nicht nothwendig, daß das angewendete Mittel unmittelbar 
den Verlust der Zeugungsfähigkeit herbeigeführt hat; es genügt, wenn dasselbe in 
Verbindung mit anderen Umständen mittelbar wirkende Ursache der Zeugungsunfähig- 
keit gewesen ist. Verlust der Zeugungsfähigkeit durch Körperverletzung bedroht 
das Deutsche Straf# B. § 224 mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniß 
nicht unter 1 Jahr, wenn diese Verletzungsfolge nicht beabsichtigt war; — 
dolos herbeigeführt, wird dieser Erfolg bis zu 10 Jahren Zuchthaus bedroht. 
Gsgb. u. Lit.: Deutsches Straf GB. §§ 224, 225. — Sächs. revid. Straf GB. Art. 
167. — Hesteru. Straf# B. 8 158 a. — v. Wächter, Lehrb. des Römisch-Deutschen Straf- 
rechts, II. 185. — Hälschner, Preuß. Strafrecht, III. — Weis, Bayer. StrafG#., 
II. 67. — Krug, Sachs. Strasch B., I. 2. Ausg. 60. I 1 de Boynet Des Sreuses 
Jégales, 1875 p. 329. — Schauenstein, Lehrb. der gerichtl. Medizin, 1863, S 380. — 
Wald, Gerichtl. Medizin, 1858, S. 100. W. Mozart, von Otto 5rse 18856, I 
255. — Gerichtssaal X. 429; XVII. 283 ff. — Schütze, Lehrb., 397. — Rubo, Komm., 
780. Wahlberg. 
Unfug.- Das Straf GB. für das Deutsche Reich bedroht, ohne den Begriff 
weiter zu erläutern, I. den beschimpfenden Unfug, wenn er vorgenommen wird: 
a) an einem öffentlichen Zeichen der Autorität 1) des Reiches oder eines Bundes- 
fürsten § 135, 2) eines nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staates § 103a, 
b) an einem Hoheitszeichen 1) eines Bundesstaates § 135, 2) eines nicht zum 
Deutschen Reiche gehörenden Staates § 103a, mit Erruttuet bis zu 600 Mark 
oder mit Gefängniß zu 2 Jahren, c) in einer Kirche oder einem anderen zu religiösen 
Versammlungen bestimmten Orte, mit Gefängniß bis zu 3 Jahren § 166, d) an 
einem Grabe, mit Gefängniß bis zu 2 Jahren, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann § 168; II. den groben Unfug mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft § 360 Nr. 11. 
Im Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens bezeichnet man als U. jedes an- 
standslose ungeziemende Benehmen, jede Roheit, jeden Frevel. Auch für das 
Strafrecht muß man an dieser Bedeutung festhalten, jedoch mit der Modifikation, 
daß nicht jeder U. kriminell strafbar erscheint. Für die unter I. angeführten Fälle 
ergiebt der Zusatz „beschimpfend“ die nothwendige Beschränkung. Für § 360 Nr. 11 
muß sich eine solche auch auffinden lassen, sonst böte derselbe eine Handhabe zum 
Einschreiten, sowol da wo bestimmte Strafgesetze fehlen, als auch da wo die vor- 
handenen, etwa wegen mangelnden Antrages, nicht angewendet werden können, denn 
am Ende wird ein grober U. in jeder strafbaren Handlung enthalten sein. — 
Unter der Herrschaft des Preuß. Straf GB., in welchem § 340 Nr. 9 wörtlich dem 
jetzigen § 360 Nr. 11 entsprach, schloß man aus der Einordnung der Vorschrift 
 
	        
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