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nachträglich verhängte Kriminalstrafe in Anrechnung gebracht werden, andererseits ist
eine Umwandlung der Geldstrafe in Haft nach Maßgabe des StrafshB. § 29 un-
statthaft. Die Strafvollstreckung, welche sofort erfolgen kann, liegt dem Vorsitzenden
und nicht wie sonst der Staatsanwaltschaft ob (§ 181). Der betreffende Gerichts-
beschluß und dessen Veranlassung muß durch das Protokoll bekundet werden (5 184).
Falls derselbe nicht von einem Oberlandesgericht oder dem Reichsgericht ausging, ist
gegen denselben binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung Be-
schwerde zulässig, über welche das Oberlandesgericht entscheidet. Aufschiebende
Wirkung hat dieselbe nur, wenn die Maßregel entweder von einem Einzelrichter
außerhalb der Sitzung ergriffen wurde oder sich gegen einen Rechtsanwalt richtete (§ 183).
Lit.: Die Kommentare zu den §§. 179— 184 des GVG., namentlich die von Löwe, Thilo,
Keller. — Dochow, RötrafPPrz., S. 36. — v. Holtzendorff in seinem Handbuch des
Deutschen Strafprozeßrechts, Bd. I. S. 419. — Fuchs, ebenda, 1I. S. 79, 82 ff. — Schicker,
Das Polizeistrafrecht 2c. im Königreich Württemberg, Th. I. S. 80 ff. — v. Bomhard
und Koller, StrafPO., S. 442. v. Lilienthal.
Unger, Friedrich Wilhelm, 6 8. IV. 1810 zu Hannover, studirte
1829—31 in Göttingen die Rechte, widmete sich dann zu München der Malerei,
nahm dann wieder die Rechtsstudien auf, trat 1834 in den Hannov. Justizdienst,
1838 Amtsassessor in Göttingen, 1840 Privatdozent, 1845 (ausgeschieden) Bibliothek-
sekretär, las seit 1858 über Kunstgeschichte, 1862 außerordentl. Professor und
Direktor der akad. Gemäldesammlung, 22. XII. 1876.
Jurist.-histor. Schriften: De ducrum praecipuorum jurispr. apud veteres syst.
tam indole quam origine, Hann. 1834. — Geschichte des öffentlichen Rechts in den Landen
zwischen Niederrhein und Niederelbe, Gött. 1839. — Die Altdeutsche Gerichtsverfassung, Gött.
1842. — Geschichte der Deutschen Landstände, Hannov. 1844, 1845. — Der gerichtliche Zwei-
kampf bei den Germanischen Völkern, Gött. 1847. — Stig des Rechts oder Richtstig Landrechts
sammt Cautela und Premis, Gött. 1847. — Das Deutsche Parlament und das monarchische
Prinzip, Gött. 1848. — Römisches und nationales Recht, Gött. 1848. — Göttingen und die
Georgia Augusta, Gött. 1861.
Lit.: Stobbe, Rechtsquellen, I. 391. — Brockhaus. Teichmann.
Union, d. h. im Kirchenrecht Vereinigung zweier verschiedenen Kirchengesell-
schaften oder Kirchen zu einer gewissen rechtlichen Gemeinschaft oder die Vereinigung
zweier kirchlichen Anstalten oder Aemter innerhalb derselben Kirchengesellschaft.
Für das erstere bieten sowol die katholische, als auch die evangelische Kirche
Beispiele dar. Die katholische hat vielfach die Wiedervereinigung mit der orientalischen
und griechischen Kirche erstrebt und theilweise ist diese auch gelungen. Rechtlich
bilden die unirten Orientalen mit der abendländisch-katholischen Kirche ein Gemein-
wesen, da die Orientalen mit den Abendländern in dem Papste ein gemeinschaftliches
oberstes leitendes Haupt haben. Wenn auch hinsichtlich mancher Rechtsnormen und
hinsichtlich anderer Verhältnisse (z. B. der Liturgie) eine Verschiedenheit (techn. die
diversitas rituum genannt) besteht, und die Riten nicht vermischt werden dürfen,
ja da, wo besondere Bischöfe der verschiedenen Orientalischen Riten oder des Lateinischen
Ritus neben einander vorkommen, die Hierarchie des einen Ritus nicht die Juris=
diktion der des anderen antasten soll, so nehmen die Gebiete der verschiedenen Riten
doch nur die Stellung besonderer Unterabtheilungen, für deren Zugehörigkeit aller-
dings nicht nur wie in der abendländisch-lateinischen Christenheit blos das geographische
Moment des Wohnsitzes-, sondern auch das persönliche der Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Ritus in Frage kommt, nicht die Stellung selbständiger, blos konföderirter
Kirchen zu einander ein. —
Was die U. der lutherischen und reformirten Kirche (Thl. I. S. 679) in
einzelnen Deutschen Staaten in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts betrifft, so ist
die verschiedene dogmatische Grundlage, auf welcher sie stattgefunden hat, gleichfalls
schon a. a. O. angegeben. Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, setzt die
U. als solche wenigstens die Gemeinschaft der obersten Behörde in der Weise
voraus, daß die Gesetzgebung und oberste Leitung durch dieselben Organe für die