Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

932 Unterholzner — Unterlassungsverbrechen. 
ein Folium im Grundbuch eingetragene Grundstücke als Gesammtsache angesehen 
werden. 
Huelle#n u. Lit.: Für das Gemeine Pecht W Pandectensehroücher, bes. Windscheid, 
4 
Bd. I. §§ 42 u. 137. — Sintenis, Pd . 8 Vangerow, VBd. 
Akndt. §* 48. — v. Wächter, E St. IV; Sdsielen otendnl. I. 
1 ff. — Archiv für die civil. sand —8 V. S. 1 t ( asse); Bd. XI. S. 169 ff. (Warn- 
Su und Bd. XVII. S. 821 (Ats linben — Göppert, Ueber einheitliche, zu- 
sommengesette u und Gesammtsachen nach#r- ömischem Tch, 1871. — Preub. Allgem. LR. I. 
2 §§ 3 Dernburg, Lehrbuch des Preuß. Privatrechts, Bd. I. § 60. — Oesterr. 
Allgem. BGB. 8 302. — achariä, Lehrouch bes Franzöfischen Civilrechts, Bb. J. - — 
Sächs. BGB. 62 ff., 191, 915, 939 u. 2463 eil. 
Unterholzner, Karl August Dominikus, 8 3. II. 1787 zu Freisingen, 
studirte in Landshut, Göttingen, Heidelberg, wurde 1809 in Altdorf der letzte promo- 
virte Doktor, Privatdozent in Landshut, 1812 in Breslau, später Prof., # 25. V. 
1838. Mitherausgeber des Rhein. Museum seit 1833. 
Schriften: Diss. pertract. bist. doctr. rom. de collationibus, Altorf. 1809. — Jurist. 
Abhandl., München 1810. — Allgemeine Einleitung in das juristische Studium, München 
1812. — Die Lehre von der Verjährung durch fortgesetzten Besitz, Bresl. 1815. — Entwurf 
zu einem Lehrgebäude des bei den Römern geltenden bürgerl. Rechts, Bresl. 1817. — Con- 
ecturae de supplendis lacunis quse in Gai Institut. comment. IV occurrunt, Vratisl. 1823. — 
e mutata ratione comitiorum centuriatorum a Servio Tullio rege institutorum, Vratisl. 
1835. — Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in 
Deutschland geltenden Rechten, Leipz. 1838, 2. Aufl. von Schirmer, Leipz. 1858. — 
Quellenmäßige 7 der geehre des domischen Rechts von den Szuütrenltsen 
herausgeg. von uschke, Leipz. 1 — Zeitschr. für gesch. Rechtswissenschaft 44—53,. 
248—269; 139—164, 432—4 15.0# — Archiv für civil. Prax. VI. 60—110; VII. 1—59, 
238— Fir —* IX. 430, 431. — Rhein. Muf. I. ** 1 II. 436—442; III. 
153—18 
Lit.: Neuer Nekrolog der Deutschen, XVI. 539—571. — Vorrede von Kuschte, 
5—10. — Baltzer und Ritter, Anbeyken an Dr. U., Bresl. 1838. — Nowack, 
röbdn Schriftstellerlexikon, Bresl. 1836, Heft I. S. 147—151. Teichmann. 
Unterlassungsverbrechen. In den primitivsten, wie in den entwickeltesten 
Perioden des Strafrechtes finden wir die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch für 
Unterlassungen statuirt. Sobald man überhaupt mit Fragen des allgemeinen That- 
bestandes der Delikte sich beschäftigte, mußte man sofort erkennen, daß man auch 
für Unterlassungen bestraft werden könne; man glaubte aber auch als unzweifelhaft 
ansehen zu können, daß man gewisse Delikte ebensowol durch Handeln als durch 
Unterlassen begehen könne. (Wie fast für alle allgemeinen Lehren des Strafrechtes 
die Tödtung in erster Linie maßgebend war, so dachte man auch hier zunächst daran: 
Necare videtur . . et is, gui . alimonia denegat, 1. 4 D. de agnosc. et alend. 
liber. 25, 3.) Daraus entwickelte sich eine Tendenz, in den Gesetzen und in 
den doktrinären Erörterungen, Handlungen und Unterlassungen einander gleichzustellen, 
von jedem Unterschied zwischen ihnen (etwa mit Ausnahme der Frage nach der 
Möglichkeit eines Versuches) ganz abzusehen, und sich dafür auf scheinbar gleich- 
stellende Wendungen der Gesetzbücher zu beziehen: z. B. „Wer eine unerlaubte 
Handlung oder Unterlassung verschuldet ...“ Art. 1 des Bayrischen Strafgesetzes 
von 1813. — „Handlungen oder Unterlassungen, welche zwar an und für sich 
selbst das Recht des Staates oder eines Unterthans nicht verletzen, jedoch“ u. s. w. 
Art. 2 Abs. 4 das. — „Böser Vorsatz fällt . zur Schuld, wenn vor oder bei der 
Unternehmung oder Unterlassung das Uebel, welches mit dem Verbrechen verbunden 
ist, bedacht und beschlossen worden“ § 1 des Oesterreichischen Strafgesetzes. — „Das 
gegenwärtige Strafgesetz findet Anwendung auf solche Handlungen und Unterlassungen“ 
u. s. w. Sächsisches Strafgesetz von 1838 § 4. Württembergisches Strafgesetz Art. 1 
und zahlreiche andere. Immerhin war es also schon ein großes Verdienst, daß 
Feuerbach und Spangenberg auf den Unterschied aufmerksam machten, der 
zwischen U. (delicta omissionis) im Gegensatz von delicta commissionis besteht, indem
	        
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