Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

938 Unterrichtsgesetzgebung. 
H. Enden= abandlurgtn aus dem Gemeinen Deutschen Strafrecht (Göttingen 
886 Kion 1. S. 467 ff 19 ff.; Desselben Handbuch des Teutschen Strafrechts 
(Jena 1847), S. S ff., 7* ff. — Breihenbas Kommentar über die großherzogl. ess. 
Sttonselehaehum (Darmst. 1842), I. 1 S. 216—223. — Kruse Abhandsungen (Leipz. 1855), 
1 ff. — W. Wessely in Haimerl' 6 Magazin, 18 5 ff. — Glaser, Ab- 
Fraiunn aus dem Oesterr. Strafrecht (Wien 1858), S. 2 g ff.; Mésiee Studien zum 
ntwurf des Oesterr. Strafgesetzes (Wien 1870), S. 96—99. — Geßler, Ueber den Be riff 
und die Arten des Dolus ( 5 1860), S. 241—255. — G. Geib, Lehrbu des Deutschen 
Strafrechts, il (Eeipz. 1855) S. 184—198, 388 ff. — Merkel, Kriminalist. bhandlungen, 
(Leipz. 1867), I 6 fli M 139 ff., 187—190. — L. v. Bar, Die Lehre vom Kausal= 
zulummenhenge N 1871), r“- 90—119. — M. v. Buri, Ueber Kausalität (Leipz. 1573) 
S. „Dersel be im Gerichtssaal 1869 S. 189 ff.; 1875 S. 25 Ei 1876 S. 177 
Si Voincn— Die Normen und ihre Uebertretung (Leipz. 1822. 1877), 1. S. 38 ff.; II. 206 
L. Gob- Zur Lehre vom versuchten und unvollendeten Verbrechen, J. (Berlin 1880) 
S. 581 ff. — Berner, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts (9. Aufl. 1877). S. 159. — 
Schütze, bebrouch des Deutschen Strafrechts (2. Aufl. Leipz. 1874), S. 101— 108. — 
8 Meyer ehrbuch des Deutschen Strafrechts grl. 1.5) S. 190—1983.— v. Schwarze, 
ommentar zum Strafgeseh ((— (4. Aufl. 1579, S 41, — v. Holtzendorff, crze, 
des Deutschen Strafrechts, II. 118 ff 7%t 5 — eit Das gemeine Deutsche 
Strafrecht, 1 (1881) 88 — — lnnns in v. Holtzendorff's SStrafrechtsstg. XIII. 
S. 465 za im Gerichtssaal 4 S. m 1875 * 52 1 1880 3 ff., in Golt- 
dammert #s Archiv XXIII. S. 280. — les oain, Gerichtssaal *7 16. 552—557. — 
Schwalbach im Gerichtssaal 1879 S. 539 i- (Bei der Anführung dieser Arbeit 
muß ich mich doch gegen den Widersinn beowahfe 5 Gas mir dieselbe S. 6097 mit den Worten 
beimißt: „Dann müßte trotz rechtzeitig erfüllter Pflicht gestraft werden, wer solchen Entschluß 
früher gesaßt hatte, als er die Handlung vornehmen konnte"“. Es genügt dagegen auf die aus 
meiner früheren Arbeit wörtlich in den vorstehenden Text herübergenommene Aufzählung 
der Voraussetzungen der Bestrafung wegen eines Omissivdeliktes, wezieh auf das unter 2) und 
4) Gesagte zu verweisen.) — Seligsohn in Goltdammer's Archiv * Pie ff. 
aser. 
Unterrichtsgesetzgebung. Der Unterricht der Jugend ist schon im 
Mittelalter als Gegenstand einer dauernden gesetzmäßigen Ordnung in der Weise 
anerkannt, daß die Germanische Welt ein eigenes Staatswesen für die Lehre des 
Christenthums, deren Verwaltung und Lehrpersonal gebildet hat in Gestalt der 
Römisch-katholischen Kirche. Ihre mittelalterliche Stellung ist entsprungen 
einem gemeinsamen Grundzug der Germanischen und Romanischen Stämme, welche 
die Kirche als ein nothwendiges Band ihrer durch Besitz und Arbeit geschiedenen 
Stände, ihres durch nationale Gegensätze gelockerten Gemeinwesens empfanden. Der 
Kulturzweck des Staats verwirklichte sich durch die Kirche in einer großartigen, dem 
klassischen Alterthum fremden Weise. Auf dem Höhepunkt seiner Macht war aber 
dies kirchliche Staatswesen mit den ständischen Klassen und Interessen der Gesell- 
schaft verwachsen, veräußerlicht, seinem idealen Beruf wieder entfremdet. Anderer- 
seits hatte das weltliche Gemeinwesen begonnen, sehr wichtige allgemein= menschliche 
Aufgaben der Kirche in sich aufzunehmen. Auch die Rezeption der fremden Rechte 
trug durch Bildung eines Berufsbeamtenthums dazu bei, die Uebertragung wichtiger 
Berufszweige von der Kirche auf das weltliche Gemeinwesen zu ermöglichen, die 
Kirche fortschreitend auf den Lehrberuf der Glaubens= und Sittengebote und die 
Seelsorge zu beschränken. Die Reformation hat in diesem Sinne zu einer ein- 
heitlichen Auffassung der Staatsidee geführt, in welcher die Kulturaufgaben der 
Kirche in einer kräftig verjüngten Gestalt fortleben. Freilich hat der verschiedene 
Verlauf der Reformation ein wesentlich verschiedenes Verhältniß der Staatsgewalt 
zu den Aufgaben des Unterrichts herbeigeführt. 
In England hat der äußerliche Verlauf der Reformation, ihre spätere Ent- 
wickelung zu einem politischen Kampf des Königthums mit der regierenden Klasse, 
die endliche Beilegung des Streites durch eine Transaktion der herrschenden Klasse 
mit dem Staatskirchenthum, die Verbindung alles öffentlichen Unterrichtswesens 
mit den kirchlichen Institutionen und Machtverhältnissen erhalten. Diese 
Anlehnung an die Kirche erstreckte sich von den beiden Landesuniversitäten herab 
bis zu den parochial schools, ließ nur für die besondere Fachbildung der Juristen,
	        
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