Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

940 Unterrichtsgesetzgebung. 
Schulzwang, Organisation der Volksschule und eine decentralisirte Verwaltung die 
Selbständigkeit der nationalen Bildung zu erhalten sucht. 
Die Anerkennung, welche unter den großen Kulturländern Europa's Deutsch- 
land in diesem Gebiete erlangt hat, verdankt es der inneren Durchführung seiner 
Reformation, als einer absoluten Forderung des Gewissens, welche allein zur 
geistigen Befreiung führen konnte. In dem sich auflösenden Deutschen Reiche fiel 
den Territorialstaaten die Aufgabe zu, die jetzt gewonmene einheitliche Staats- 
gewalt auch zur geistigen Hebung der schwächeren Klassen des Volkes von unten 
herauf zu verwenden. Die Württembergische Kirchenordnung von 1559, die Kur- 
sächsische von 1580 erscheinen, entsprechend den Mahnworten Luther's, als neue, in 
der Europäischen Welt einzige Verwirklichungen des reformatorischen Gedankens im 
Staat. Mit den zahlreichen landesherrlichen Schulordnungen wetteifern in dieser 
Zeit auch noch die städtischen Magistrate, bis unter dem namenlosen Elend des 
dreißigjährigen Krieges diese tüchtigen Grundlegungen wieder verloren gehen. 
In jener trostlosen Periode ist die Schulordnung des Herzogs Ernst von Gotha von 
1642 eine wunderbar hervorragende vereinzelte Erscheinung. Erst das geistig tief 
bewegte 18. Jahrhundert erfaßt die Aufgaben des Unterrichts in der freien Weise, 
welche die Grundlage der heutigen pädagogischen Systeme geworden, die aber aus 
subjektiver Willkür und Vereinzelung heraus erst durch die Staatsgewalt konfolidirt 
werden mußte, wie dies nun in Oesterreich, Preußen und wetteifernd auch in an- 
deren Territorien geschah. 
In Preußen, wo sich alle Aufgaben am vollsten zusammenfassen, hatte der 
nüchterne gewissenhafte Ernst Friedrich Wilhelm's I. bereits den Grundsatz des 
Schulzwangs ausgesprochen. Friedrich der Große wurde durch die Erwerbung 
Schlesiens genöthigt, zuerst gesetzliche Normativbestimmungen für das Verhältniß 
gleichberechtigter Kirchen in der Volksschule zu finden. In seinem beherrschenden 
Geist erschien die Volksbildung von der Dorsschule bis zur Akademie schon als ein- 
heitlich gedachte Staatsausgabe. Bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts ist die 
Schulgesetzgebung Preußens, wenn auch der Form nach provinziell, der Sache nach 
einheitlich gestaltet, und nach einigen Schwankungen und politischen Wechsel- 
fällen unter der Verwaltung des Ministers von Altenstein ein Vierteljahrhundert 
hindurch zu einer würdigen Ausführung gekommen. Die unter Friedrich Wilhelm IV. 
zum Durchbruch gelangte Bewegung der Gesellschaft hat unter einer schwankenden 
Staatsleitung vom Standpunkt kirchlicher und politischer Parteien aus zwar wieder 
wichtige Fragen zu Kontroversen gemacht, eine Fortbildung nach den wirklichen Be- 
dürfnissen der Zeit gehemmt, die Hauptgrundlagen aber nicht zu ändern vermocht. 
Das Wesentliche derselben beruht auf folgenden Gesichtspunkten. 
I. Centralisation der Gesetzgebung. Es bedarf derselben 1) zur 
Herstellung des einheitlichen Grundplanes natiönaler Bildung, welcher von 
der Universität bis zur Dorfschule herab nothwendig ist, nicht nur wegen der Ein- 
heit der Wissenschaft, sondern auch zur Ausbildung des Lehrerpersonals, welches auf 
den höheren Stufen für die niederen zu bilden ist. 2) Zur Regelung des Verhält- 
nisses der Kirche zur Schule, welche im paritätischen Staat und zum Schutz der 
dissidentischen Bekenntnisse nur von der Staatsgewalt ausgehen kann. 3) Zur Re- 
gelung der Schullast, die sehr spezialisirter gesetzlicher Normativbestimmungen be- 
darf. 4) Zur Auseinandersetzung der kollidirenden Rechtsansprüche der 
Familie, der Kommune und der Kirchen, welche durch den Grundsatz des Schul- 
zwangs zu einer absoluten Pflicht des Staates wird. 5) Zur Regelung des Pri- 
vatunterrichts, der nach dem Grundsatz der freien Konkurrenz neben den öffent- 
lichen Unterrichtsanstalten die Möglichkeit des Bestehens finden muß, aber gesetzlicher 
Normativbestimmungen bedarf zur Erhaltung der Einheit des nationalen Bildungs- 
wesens und gegen naheliegende Uebergriffe gesellschaftlicher Interessen und kirchlich- 
politischer Parteien.
	        
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