Strafkammer — Strafmilderungsgründe. 809
der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht auch der Verwaltungsbehörde
zu, welche bei diesem Verfahren überhaupt nicht direkt betheiligt erscheint. Anderer
Meinung v. Schwarze, S. 594 N. 6; vgl. Voitus, S. 98 ff.
Der rechtskräftig gewordene S. wirkt ganz wie ein gerichtliches Urtheil, schließt
die nochmalige Verurtheilung wegen derselben Sache aus und begründet bei einer
Wiederholung der Handlung die Anwendung der Rückfallstrafen (vgl. z. B. § 45
des Preußischen Gesetzes vom 23. Januar 1838). In dieser Beziehung steht die
freiwillige Unterwerfung dem vollstreckkar gewordenen S. vollkommen gleich (val.
z. B. das Salzsteuergesetz § 14, das Vereinszollgesetz S§ 142 A. 4).
Gsgb.: StrafP O. für das Deutsche Reich, §§ 459 ff.; vgl. Hahn, Materialien, III.
S. 49 (Intwurf §§8 386 ff.), 289 (Motive), 1224 ff. 1430, 1647 (Verhandlungen der Reichs-
Justiz-Kommission), 1599 (Beschlüsse des Bundesraths), 1974, 2099 (Plenarverhandlungen). —
Die Gesetzgebung der Einzelstaaten ist oben erwähnt.
Lit.: Dochow, Der RötrafsPrz. (3. Aufl.), S. 280 ff. — Geyer, Lehrbuch des gem.
Deutschen StrafPrz.R., S. 879 ff. — Meves in v. Holtzendorff's Handbuch des
Deutschen StrafPrz. NK. Bd. II. S. 423 ff. — Die Kommentare zur StrafPO. von
v. Bomhard u. Koller, Dalcke (2. Aufl.). Keller, Löwe (2. Aufl.), Puchelt,
v. Schwarze, Thilo, Voitus bei den §§ 459 ff. — Voitus in Goltdammer's
Archiv f. Strafrecht, Bd. 29 S. 90 ff. — Löbe, Das Deutsche Zollstrafrecht, Berlin 1881.—
Stiegele, Die Württembergischen Gesetze zur Ausführung der RStraf PO. 2c. — Vgl. auch
d. Literaturangab. hint. d. Art. Polizeistrafverfahren. v. Lilienthal.
Strafkammer, s. Landgericht.
Strafmilderungsgründe (Thl. I. S. 737 ff.): Umstände, deren Vor-
handensein eine Strafmilderung bewirkt. Strafmilderung heißt aber Herabsetzung
der Strafe unter das Minimum der gesetzlich angedrohten ordentlichen Strafe oder
Veränderung der gesetzlichen Strafe in eine Strafe von gelinderer Art. In den
Gesetzen finden wir häufig im allgemeinen Theil allgemeine S. und außerdem
im besonderen Theil bei einzelnen Verbrechen besondere S. aufgezählt. Das
Preußische und ebenso das Deutsche Straf GB. hat sich dagegen dem Französischen
System der sog. circonstances atténuantes oder „mildernden Umstände“ an-
geschlossen. Hiernach wird im allgemeinen Theil blos die Jugend (bzw. Versuch
und Beihülfe) als S. angeführt, dagegen sind im besonderen Theil bei vielen straf-
baren Handlungen eigene mildere Strafsätze für den Fall ausgestellt, als — nicht
näher bezeichnete — „mildernde Umstände“ vorhanden sind, was die Richter, bzw.
die Geschworenen, zu konstatiren haben. Hierher gehören übrigens alle subjektiven und
objektiven thatsächlichen Umstände, welche den Fall als einen außergewöhnlichen,
milde zu bestrafenden erscheinen lassen; vgl. Erk. des Sächsischen OApp.Ger. vom
13. Okt. 1871 (Stenglein, Zeitschr. I. S. 113). Wieder in einer anderen Weise
findet sich ein unbestimmtes richterliches Milderungsrecht im Oesterreich. Straf GB. und
in der Oesterreich. StrafP O., so nämlich, daß wegen Zusammentreffens von Straf-
minderung gründen den Gerichten ein Milderungsrecht gegeben ist. Dabei ist
dies Recht am meisten bei den Richtern erster Instanz eingeengt, während der oberste
Gerichtshof in allen nicht todeswürdigen Fällen nahezu vollständig begnadigen kann.
Die allgemeine Ermächtigung des Richters zur Strafmilderung ohne Angabe der S.
im Gesetz hat mehrfach Vertheidigung gefunden (so durch Mittermaier, Berner,
v. Holtzendorff, Wahlberg; mit gewissen Klauseln auch durch Hälschner),
während von anderer Seite mit Recht betont wird, daß durch ein derartiges Vor-
gehen die Funktionen des Gesetzgebers, des Richters und des Begnadigers zusammen-
geworfen werden (hierher gehören im Allgemeinen v. Wächter, Köstlin, Geib,
Merkel, Lippmann, John u. v. A.). — Was nun die S. im Einzelnen be-
trifft, so find unter den allgemeinen, d. h. bei allen Verbrechen vorkommenden,
hervorzuheben: 1) Die Jugend, f. hierüber den Art. Altersstufen (im
Strafrecht). 2) Die Zustände, welche an die Zurechnungsfähigkeit an-
grenzen (vgl. Thl. I. S. 707); daß hier verminderte Zurechnung stattfinden muß,