Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

18 Organisation und Ersatzwesen. 
Die Truppen sind aut Seine Majestät den König von Württem- 
berg und auf den Bundesfeldherrn zu vereidigen. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere 
und Beamten des königlich württembergischen Armeekorps erfolgt 
durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des 
HBöchstkommandierenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zu- 
stimmung Seiner Alajestät des deutschen Kaisers. 
— Zur Beförderung der Gleichmässigkeit 
in der Ausbildung und dem inneren Dienste 
der Truppen werden nach gegenseitiger 
Verabredung einige königl. württemb. Offh- 
ziere in die preussische Armee und einige 
königl. preussische Offiziere in das würt- 
temb. Armeekorps kommandiert. 
Das königl. württemb. Armeekorps 
nimmt an verschiedenen preussischen Ein- 
richtungen (Grosser Generalstab, Militär- 
Bildungs- und Lehranstalten, Prüfungs- 
Kommissionen u. s. w.) teil. 
Für die Dauer friedlicher Verhältnisse 
soll das württemb. Armeekorps im eigenen Lande dislociert sein, 
die Dislocierung anderer deutscher Truppenteile in das Königreich 
Württemberg soll in Friedenszeiten nur mit Zustimmung Seiner 
Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich 
nicht um Besetzung süd- oder westdeutscher Festungen handelt. 
Zur Vermittelung dienstlicher Ange- 
legenheiten findet direkter Schriftwechsel 
zwischen dem preussischen und württemb. 
Kriegsministerium statt. 
d) Die Konvention mit dem Königreiche 
Sachsen vom 7. Februar 1867 
enthält ähnliche Bestimmungen. Eine 
Kommandierung königlich sächsischer Ofh- 
ziere in die preussische Armee und königl. 
preussischer Offiziere in die sächsische |% | | 
Armee behufs gleichmässiger Ausbildung ,, yonig Albert v. Sack 
findet nicht statt. 2 ” 
e) Durch die Militär-Konventionen zwischen Preussen und den 
übrigen Bundesstaaten 
haben die betr. Bundesfürsten ihre Rechte auf Ernennung der 
Offiziere ihres Kontingents an Seine Majestät den deutschen Kuiser 
abgetreten. Ihre Truppenteile unterstehen der preussischen Ver- 
waltung oder sind vollständig mit der preussischen Armee ver- 
schmolzen.