Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

960 Urheberrecht. 
ist indeß bei Vermeidung einer Geldbuße (bis zu 60 Mark) vorgeschrieben, die 
benutzte Quelle resp. den Autor anzugeben OGaechs, v. 11. Juni 1870 § 24). 
Das U. steht dem Erzeuger des Geistesproduktes zu. Doch geht dasselbe auf 
die Erben über und kann durch Vertrag oder Verfügung von Todeswegen auf 
Andere übertragen werden (RGes. v. 11. Juni 1870 § 3, v. 9. Januar 1876 § 2, 
v. 10. Januar 1876 87, v. 11. Januar 1876 § 8). Die neuere Gesetzgebung erkennt 
an und schützt das U. nicht nur während des Lebens, sondern noch 30 Jahre nach 
dem Tode des Autors (RGes. v. 11. Juni 1870 § 8, v. 9. Januar 1876 § 9). 
Als Urheber gilt auch der Herausgeber eines aus den Beiträgen Mehrerer bestehenden 
Werkes, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet, ohne daß dadurch das U. der 
Verfasser der einzelnen Beiträge an diesen selbst aufgehoben würde (RGes. v. 11. Juni 
1870, 52). Anonyme und pseudonyme, sowie die von Universitäten, Akademien und 
sonstigen juristischen Personen, öffentlichen Unterrichtsanstalten, gelehrten und anderen 
Gesellschaften herausgegebenen Werke werden 80 Jahre lang nach ihrem Erscheinen gegen 
Nachdruck resp. Nachbildung geschützt (RGes. v. 11. Juni 1870 8§ 11, 13, v. 9. Januar 
1876 §/9); posthume Werke 30 Jahre nach dem Tode des Autors (RGes. v. 11. Junie 
1870 § 12, v. 9. Januar 1876 § 11). Doch wird bei Berechnung der Schutzfrist 
das Todesjahr des Autors resp. das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des Werkes 
nicht eingerechnet (RGes. v. 11. Juni 1870 § 16, v. 9. Januar 1876 § 13). Die 
Schutzfrist ist dieselbe, mag es sich um literarische oder artistische Werke handeln — 
nur das Verbot der Uebersetzung ist in gewissen Fällen auf die Dauer von 5 Jahren 
beschränkt (RGef. v. 11. Juni 1870 § 15) — und ebenso dem Nachdruck resp. Nach- 
bildung, wie (bei dramatischen und musikalischen Werken) der öffentlichen Aufführung 
gegenüber (RGes. v. 11. Juni 1870 § 52). Dagegen dauert bei Photographien der 
Schutz gegen Nachbildung 5 Jahre, welche Frist vom Ablauf desjenigen Kalender- 
jahres an gerechnet wird, in welchem die rechtmäßigen Abbildungen der Original- 
aufnahme zuerst erschienen sind (RGes. v. 10. Januar 1876 § 6); bei Mustern 
und Modellen je nach der Wahl des Urhebers und den von ihm entrichteten Ge- 
bühren 1 bis 15 Jahr, von der Anmeldung behufs Eintragung in das Muster- 
register an gerechnet (RGes. v. 11. Januar 1876 § 8 vgl. 7 u. 12). 
Die Folgen des Nachdrucks (resp. der unerlaubten Nachbildung), mag derselbe 
auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, sind civilrechtlicher und strafrechtlicher Natur, 
nämlich Entschädigungspflicht dem Autor und dessen Rechtsnachfolgern gegenüber; 
Geldbuße (bis zu 3000 Mark), die im Unvermögensfalle in eine Freiheitsstrafe (bis 
zu 6 Monaten) umgewandelt wird; Konfiskation der vorhandenen Nachdrucks- 
exemplare und der zur Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen 
(wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse), wofür nicht einmal dolus oder 
culpa des Veranstalters resp. Veranlassers des Nachdrucks oder der Nachbildung 
vorausgesetzt wird (RGef. v. 11. Juni 1870, §§ 18—25, RGes. v. 9. Jan. 1876 
§ 16, v. 10. Januar 1876 § 9, v. 11. Januar 1876 § 14); indeß werden bei 
Mustern und Modellen die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen 
Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern auf Kosten des 
Eigenthümers und nach dessen Wahl entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, 
oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich aufbewahrt. Statt der Entschädigung 
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an denselben zu 
erlegenden Geldbuße bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt werden. Das Ver- 
gehen ist vollendet mit der Herstellung Eines Exemplars. Der Versuch ist straflos; 
wennschon auch hierbei die Einziehung der Nachbildungsvorrichtungen erfolgt (RGef. 
v. 11. Juni 1870 § 22 und die cit. §§ der übrigen Gesetze). Zur Anstellung der 
Klage ist Jeder berechtigt, dessen Urheber= oder Verlagsrecht beeinträchtigt oder ge- 
fährdet ist. Dagegen findet ein Einschreiten (im Strafverfahren) von Amtswegen 
nicht statt (RGes. v. 11. Juni 1870 §§ 28, 27, v. 9. Januar 1876 § 16, v. 
10. Januar 1876 8 9, v. 11. Januar 1876 § 14).
	        
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