962 Urkunden.
1865 (lin Dollmann, Die Gesetyzgebung des Königreichs Bayern, Theil I Band 5 Heit 2),
Erl. 1867. — O. v. Wachter, Das Autorrecht, Stuttg. 1875; Derselbe Das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste, Phot. und gewerbl. ustern. Stuttg. 1877. — susr
mann, Das Urheberrecht an Schrift= u. Kunstwerken u. s. w., Berl. 1876. — Damb
Das Muserschubgese, Berlin 1876. — Reuling in Goldschmidt' Zeitschrift, Ken
S. 70—137. Betreff der iterarlonventionen besonders Börsenbl. für den Deuts en
Zuchhande v 1871 Nk171—EntichROjuNkeovINksvnsvn
92; X. 21; 56; Xll. 106 (GEin. Lhrater. * 8 XV. Nr. 56, 80, 88; KXVi. Nr. 62,
63: XVII. 8 11; XVIll. Nr. 14; II. Nr. 9, 80; XXIII. Nr. 24, 118,
126; XXIV. Nr. ¾- 382, 72, 74, 88,. io, — 8, 20, 50. Lewis.
Urkunden. I. Begriff. Durch den Ausdruck „U." wird nicht sowol eine
Thatsache oder ein Ereigniß bezeichnet, als vielmehr diejenige Sache, durch welche-'
die Erinnerung an eine Thatsache oder ein Ereigniß bewahrt werden soll. Das,
was geschehen ist, wird durch sie in mehr oder weniger genauer Form festgestellt,
damit es später durch sie erwiesen werden kann. Früher bediente man sich des
Wortes im juristisch-technischen Sinne nach Analogie des römischrechtlichen Aus-
drucks „instrumentum“ (omne id, duocd causa instrui potest) zur Bezeichnung aller
möglichen Beweismittel, selbst der Zeugen. Zur Zeit ist jedoch weder in der
Sprache der Wissenschaft noch in der Ausdrucksweise der Gesetze diese weite Aus-
dehnung gebräuchlich. Vielmehr versteht man unter U. im weitesten Sinne nur
noch leblose von Menschenhand gefertigte Gegenstände, welche sich zum Beweise von
Thatsachen eignen, gleichgültig, ob es sich dabei um Vorgänge des äußern Lebens
oder um sogenannte innere Thatsachen handelt, welche der Gedankenwelt angehören
(sic! Urtheil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1880 — Rechtsprechung Bd. I.
S. 264). Der Begriff scheidet sich in einen weiteren und einen engeren. Im
weiteren Sinne umfaßt er alle derartigen Gegenstände, welche und insoweit sie sich
zum Erweise von Thatsachen oder Ereignissen eignen, und begreift demgemäß in sich
z. B. Denkmäler, Grenz= und Marksteine, Zeichnungen, Wappen, Siegel, Karten,
Kerbhölzer und dgl. Im engeren Sinne — und. in diesem wird er auch von der
Deutschen CPO. im 9. Titel bei dem „Beweis durch U.“ gebraucht — versteht
man unter ihm die Feststellung von Thatsachen durch die Schrift und bezeichnet
diese auch wol ausdrücklich als schriftliche U. Eine Verschiedenheit der Schriftzeichen
und des zur Beurkundung verwendeten Materials macht keinen Unterschied; auch
gedruckte, lithographirte u. s. w. Aufzeichnungen von Thatsachen sind schriftliche U.
Der Charakter der U. ist sonach der eines Beweismittels für bestimmte That-
sachen oder Ereignisse. Im Gebiete des Privatrechts wird durch sie nur erwiesen,
daß die von ihr reproduzirte Willenserklärung in dem wiedergegebenen Umfange
abgegeben worden ist. Ist diese unvollständig, unrichtig oder dem Gesetz nicht ent-
sprechend und deshalb rechtlich unwirksam, hat die U. nicht die Kraft, den Mangel
zu beseitigen und sie zu einer wirksamen zu machen; sie vermag wol die causa
obligationis und den Rechtsgrund des Aktes, wenn vorhanden, nachzuweisen, bildet
selbst aber einen solchen nicht, d. h., es wird durch die Ausstellung der U. und
weil sie ausgestellt worden, der Aussteller bzw. sein Rechtsnachfolger nicht obligirt.
Man hat dieser Ansicht entgegengehalten und die Beweisnatur der U. in Abrede gestellt:
1) in denjenigen Fällen, in welchen nach dem Gesetz die urkundliche Form
Bedingung theils der Klagbarkeit des Rechtsgeschäfts, theils überhaupt seiner Rechts-
gültigkeit ist, oder in welchen nach der Uebereinkunft der Interessenten erst durch
diese Form das Vorhandensein des Rechtsaktes begründet werden soll. Zwar hat
das Gem. Recht gesetzliche Vorschriften dieser Art nicht, erkennt sogar das unter
Beobachtung gewisser Formalitäten abgegebene mündliche Privattestament als
gültig an. Dagegen haben verschiedene Landesrechte, insbesondere das Preußische im
Gebiete des Privatrechts in vielen Fällen die U. insofern zu einem Essentiale des
Rechtsaktes gemacht, als sie bei dem Mangel der schriftlichen Form bald die Rechts-
verfolgung bald die rechtliche Anerkennung des Geschäfts überhaupt verfagt haben.
Allein hieraus die Folgerung zu ziehen, daß die U. den Charakter eines Beweis-