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Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlagever-
fahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.
§. 83.
Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa
zu leistenden Kautionsbeträge (§. 22 Ziffer 8) werden in derselben Weise bei-
getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem
Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 29 Abs. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur
Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (§. 81 Abs. 3), zu
erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des
nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
§. 84.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden liqui-
dirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an die
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück-
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Ver-
sicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 14, 113, 114, das Zwangs-
beitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver-
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück-
stände durchzuführen.
§. 85.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert
festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevor-
mundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Be-
vormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuld-
verschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundes-
staate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung aus-
gestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen
Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen
gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kom-
munalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) oder von deren
Abführung der Beträge
an die Postkassen.
Rechnungsführung.