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die vom Staat oder privilegirten Korporationen ausgegebenen Geldscheine nicht gehören,
bedarf kaum der Erwähnung, da ihre Vorausgabung auf staatsrechtlichen Prinzipien
beruht und die Grundsätze des Privatrechts auf sie keine Anwendung finden.
3) Eine wirkliche und vom Gesetz anerkannte Ausnahme machen der Wechsel
und die ihm gleichgestellten durch Indossament übertragbaren Orderpapiere. Auch
das Röm. Recht kannte eine Ausnahme in dem Literalkontrakte. Es sollten die
literae nicht einen bloßen Beweis für die geschlossene Obligation bilden, sondern
selbst Obligationsgrund sein. Instit. 38, 21: si quis debere se scripserit, quod
numeratum ei non est, de pecunia minime numerata exceptionem opponere non
potest. Sic fit, ut scriptura obligetur. Diesem Literalkontrakt entspricht die
Wechsel-U. Sie ist nicht Beweismittel für das dem Wechselzuge zu Grunde
liegende pactum, sondern selbständiger Verpflichtungsgrund. Der Wechselschuldner
darf sich nach Art. 82 der WO. nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem
W. R. selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Einwendungen aus der ursprünglichen Obligation können die Rechte des Dritten,
seine bona fides vorausgesetzt, nicht berühren. Demgemäß bietet auch der Inhalt
der U. einen Beweis für die causa debendi nicht und ist der Indossatar nicht als
ein solutionis causa adjectus anzusehen. Das Gleiche gilt von den kaufmännischen
Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, zu deren Gültigkeit die Angabe des Ver-
pflichtungsgrundes nicht erforderlich ist, und nach Preuß. Recht von den Grund-
schulden, bei welchen die U., der Grundschuldbrief, den Schuldgrund nicht angiebt.
II. Eintheilung. Die U. werden je nach der Person des Ausstellers ein-
getheilt in öffentliche und in private. Die Theilung ist auch dem Röm. und Gem.
Recht bekannt. Es wurde jedoch dort noch ein Mittelglied eingeschoben, indem
einer von drei oder mehreren Zeugen unterschriebenen Privaturkunde die Beweiskraft
einer öffentlichen beigelegt und ihr, gestützt auf 1. 11 Cod. qui potiores in pignore
(18, 17), die Bezeichnung instrumentum quasi publicum beigelegt wurde. Auch die
Preuß. Allg. Ger.O. begnügte sich nicht mit der Theilung in öffentliche und Privat-
urkunden, sondern fand noch eine Zwischenstufe. Sie legte jedoch bei derselben das
Gewicht nicht auf die Unterschrift von Zeugen, sondern auf den Aufbewahrungsort;
es sollten Privaturkunden, wenn sie in öffentlichen Archiven oder in Registraturen
höherer oder niederer Landeskollegien, Magistraten oder Aemtern aufbewahrt würden,
den öffentlichen gleich geachtet werden und demgemäß die rechtliche Vermuthung
ihrer Echtheit für sich haben (§ 158 C. 1, 10 1. c.). — Außerdem theilte sie die
öffentlichen Urkunden in documenta judicialia und extrajudicialia, je nachdem eine
gerichtliche oder eine andere öffentliche Behörde sie ausgestellt hatte, und zählte den
letzteren die notariellen zu. Die Deutsche CPO. hat zwar in Ansehung der U. die
freie Beweiswürdigung beschränkt und bestimmte Beweisregeln aufgestellt, hat jedoch
nur die Unterscheidung zwischen öffentlichen und Privaturkunden aufrecht erhalten
und für öffentliche alle diejenigen erklärt, welche von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorge-
schriebenen Form dufgenommen worden sind (§ 380). — Alle übrigen sind nach
ihr Privat-U. Eine fernere Eintheilung wird nach der Form der U. gemacht, und
werden danach unterschieden Urschriften und Abschriften. Beide Arten gehen in
Ansehung der Beweiskraft weit auseinander. Bei öffentlichen U. werden den ersteren
die Ausfertigungen gleichgestellt. Die Abschriften zerfallen in einfache und beglaubigte,
und versteht man unter den letzteren solche, bei welchen ihre Uebereinstimmung mit
der Urschrift durch eine öffentliche Behörde oder Urkundsperson ausdrücklich bescheinigt
wird. Diese Beglaubigung stellt sie in ihrer Beweiskraft den Urschriften gleich. Die
C PO. verlangt, daß die Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen U. habe,
also von einer solchen öffentlichen Behörde oder öffentlichen Beamten ausgegangen
sei, zu deren Wirkungskreis die Beglaubigung von U. gehört (§ 400). Sie stellt