978 Urkundenprozes.
Gemeinen Recht vorliegt, ergiebt sich nach der anderen wiederum eine Verengerung
ihres Gebiets, insofern im U. alle für die Entstehung und gegenwärtige aktive und
passive Zuständigkeit des Anspruchs in Betracht kommenden Umstände urkundlich
erwiesen werden müssen und nur die Echtheit der Urkunden außer durch Urkunden
auch durch Eidesdelation bewiesen werden darf, im Gemeinen Recht dagegen Ur-
kundenbeweis nur für die ursprüngliche Entstehung erforderlich ist, die Legitimation
zur Sache, Eintritt von Bedingungen, z. B. Kapitalkündigung und andere Neben-
umstände, auch durch andere Beweismittel erwiesen werden dürfen. Von geringerem
Belange ist es, daß der Exekutivprozeß nur bei Privaturkunden zur Anwendung
kommt und für öffentliche Urkunden der unbedingte Mandatsprozeß gestattet ist,
während der U. für öffentliche wie private Urkunden einzuschlagen ist, wofern die
öffentliche nicht eine ausdrückliche Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige
Zwangsvollstreckung enthält, in welchem Falle sie das Recht auf eine vollstreckbare
Ausfertigung und danach auf unmittelbare Vollstreckung selbst gewährt. — An-
sprüche, welche im U. verfolgt werden sollen, müssen ihrem Gegenstande nach auf
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Quantität
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere gerichtet sein; auf die Natur der causa da-
gegen kommt, wie bemerkt, nichts an. Das Verfahren ist vor den Landgerichten
Anwaltsprozeß, vor den Amtsgerichten anwaltsfreier Prozeß. Die Klage, welche im
Uebrigen die gewöhnlichen Erfordernisse hat, muß die Erklärung enthalten, daß im
U. geklagt werde, auch müssen ihr die Urkunden, einschließlich der zum Echtheits-
beweise erforderlichen Urkunden, in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein, und zwar
nach den Motiven auch schon bei der Zustellung an den Beklagten. Ist dies nicht
geschehen, so soll nach den Motiven der Antrag auf Versäumnißurtheil, nach einem
Urtheil des Reichsgerichts auch im kontradiktorischen Verfahren, wenigstens wenn
der Beklagte den Mangel gerügt hat, die Klage für den U. abgewiesen werden.
Nur für den Fall des Anerkenntnisses würde hiernach der Mangel ohne Nachtheil
für den Kläger bleiben (vgl. d. Art. Prozeßleitung). Für den U. gilt dieselbe
Einlassungsfrist, wie im gewöhnlichen Verfahren, für den Wechselprozeß ist sie ab-
weichend bestimmt. Der Beklagte kann im U. auf Grund prozeßhindernder Einreden
die Einlassung nicht weigern, sondern nur auf abgesonderte Verhandlung antragen;
eine Widerklage bleibt im U., im Gegensatz zum Nachverfahren, unbeachtet; sonstige
Vertheidigungsmittel müssen in continenti durch Urkunden oder Eidesdelation liqui-
dirt werden, was auch für Thatsachen der Replik und Duplik gilt. Der Eides-
delation gegenüber ist Gewissensvertretung möglich, die auch in diesem Verfahren
die Delation zu einer eventuellen macht; dieselbe kann aber nur durch Urkunden
erbracht und durch Notheide nicht ergänzt werden, weil letztere mit der Natur des
Verfahrens nicht vereinbar sind. Das Verfahren im Verhandlungstermin ist das
regelmäßige, im Anwaltsprozeß wird mit der Verlefung der Anträge begonnen. Die
Urkunden sind im Termin in Urschrift vorzulegen, soweit die Partei und insbeson-
dere der Kläger solche vorzulegen vermag, Eidesleistung ist durch Beweisbeschluß
anzuordnen, verspätete Vertheidigungsmittel gehören ins Nachverfahren. Nach Schluß
der Verhandlung ergeht das Urtheil. Die Klage ist definitiv abzuweisen, wenn der
Kläger in der Verhandlung ausgeblieben oder die Klage an sich unbegründet oder
durch liquide Vertheidigungsmittel elidirt ist; dagegen ist sie nur für den U., also
vorläufig, abzuweisen, wenn sie lediglich den besonderen Anforderungen des U. nicht
entspricht und dies selbst dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin aus-
geblieben oder zwar erschienen ist, aber nicht verhandelt hat. Nur im Fall des
Anerkenntnisses findet hiervon eine Ausnahme statt und wird der Beklagte aus An-
trag des Klägers trotz solchen Mangels verurtheilt. Ist der Anspruch begründet
und liquide und der Beklagte nicht erschienen oder erschienen aber ohne zu ver-
handeln, so wird der Beklagte definitiv verurtheilt; hat der Beklagte der Klage
widersprochen, sei es auch lediglich generell, oder sind seine Defensionen wegen Illi-