998 Urtheil.
Die Verkündung des U. erfolgt stets Gelbst wo die Verhandlung bei aus-
geschlossener Oeffentlichkeit geführt wird) öffentlich. Sie ist ein Theil der Haupt-
verhandlung und daher an die Anwesenheit aller Richter, des Protokollführers und
Staatsanwaltes gebunden; auch dem Angeklagten und dessen Vertheidiger muß die
Anwesenheit ermöglicht werden, der verhaftete Angeklagte ist zu derselben vorzu-
führen. Regel ist, daß die Verkündung in der Hauptverhandlung für Alle gilt.
Hat jedoch die Verkündung des U. in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so
beginnt für diesen die Frist, welche sonst von der Verkündung des U. läuft, „mit
der Zustellung“ der Abschrift des U. (5 355 Abs. 2 der StrasP O.). (Eine Spezial=
bestimmung über Mittheilung des U. an den gesetzlichen Vertreter des zur Unter-
bringung in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt Vernrtheilten enthält § 268
der Deutschen Strafsp O.)
Die Bestimmungen der Oesterr. StrasPO. sind in mehrfacher Hinsicht ab-
weichend: Zunächst ist der Berathung des Gerichtes ein Schriftführer beizuziehen
und über dieselbe ein abgesondertes Protokoll aufzunehmen (Strafp O. 8§ 23
und 272 und § 162 der Instruktion für die Strafgerichte vom 16. Juni 1854).
„Unmittelbar nach dem Beschluß des Gerichtess ist das U. sammt den-
wesentlichen Gründen desselben unter Vorlesung der angewendeten Gesetzesstellen
zu verkünden“ (§ 268). „Jedes U. muß binnen drei Tagen vom Tage der Ver-
kündung schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden sowie von dem Schrift-
führer unterschrieben werden“ (StrasP O. § 270, welcher in seinem weiteren Ver-
laufe den Inhalt der „U.ausfertigung“ vorschreibt). „Hat sich der Angeklagte zur
U.verkündigung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Behufe
vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das U. entweder durch einen hierzu ab-
geordneten Richter mündlich eröffnet oder ihm eine Abschrift zugestellt werde“ (5§ 269).
Einer der beiden letzterwähnten Vorgänge hat einzutreten, wenn der Angeklagte wäh-
rend der Hauptverhandlung erkrankt ist und zugestimmt hat, daß jene ohne seine
Anwesenheit fortgesetzt werde (§ 275). Wird er wegen Störung der Ordnung aus der
Sitzung entfernt, so wird ihm das U. durch ein Mitglied des Gerichtes in Gegen-
wart des Schriftführers verkündet (§ 234).
Gsgb. u. Lit.: Deutsche Strafne §§ 254, 268—270, 275. — Oesterr. StrafP.
88 257 926. 266—270. — Die beim Art. Ablehnung der Veschworenen angef nach
aragraphen gereihten Kommentare zu beiden Gesetzen. — Fuchs in v. Holtzendorff's
Handbuch #3 84 ff. — v. Bar, Systematik des Deutschen Strafprozebrechtes „Serlin
1878), S rS — Dochow, Der „Meichestrofproneß (3. Aufl. Berl. 1880), S. 232 ff. —
Meves, Das Strafverfahren nach der Deutschen StrafPO. (2. Aufl. 10 — 83 er,
Lehrbuch des gemeinen Deutschen Strafprozeßrechts (1881), s8 213 ff. — E. Ullmann, Das
Oesterr. Strafprozeßrecht (Innsbruck 1879), S. 550 ff. — Rulf, Die Praxis des Oester-
reichischen Straf Prz. (Wien 1878), S. 69—80. — Rosenblatt in der Allgem. Oesterr.
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270, 271; Derselbe, Handbuch des Deutschen Strafprozesses (Gött. 1868), II. S. 459 ff.
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S. 468—472. — Ortolan, Elements de droit pénal (2 éd. Par. 1854) nr. 1869—1871. —
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PTInstr. crim. . éd.) Vol. VII. p. 450 ss; Derselbe, Pratique criminelle (Par. 1877) p.
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Glunek, Die leitenden Grundsätze der Oest. StrafPpO. von 1853, (Wien 1854) S. 312 ff. —
Rulf, Sesterr. Straf PO. v. 1853, II. S. 140 Ef. — Shenboss, Die Preuß. Gesetze über
das Verfahren in Strafsachen (#ee 1860), S. 160, 197. — Löwe, Der Preuß. Straf-
prozeß (Breslau 1861), S. 341 ff. — v. Schwarze, Kommentar zur tgi. Sächs. Straf PO.
1855 (Leipzig 1855), II. 97—115. — (Vergl. übrigens die Art.: Abstimmung, Ent-
scheid ungsgründe, Whta c das Verhältniß des Urtheils
zur Anklage (außer den oben und bei dem Art. Fragestellung angeführten Schriften):