Urtheilsberichtigung. 999
Ausführliche iteraturangaben bei Baßarti, Handbuch, II. 508 fl- — v. Schwarze,
Komment. zur Straf PO. v. 1855. II. 99; Derselbe in Schletter's Jahrb. IV. 30 ff.;
Derselbe, Kommentar z. Deutschen StrasO., S. 422. Außerdem v. Schwarze im Arch.
für Haininalrect, 1853 S. 37—56.— Rüttimann in der Zeitschr. für Schweiz. Sihiccht, XII.
— Planck a. a. O. 317 ff. — Materialien zu der Preuß. Verordnung v.
Sanl- #1848 (Berlin 1852), S. 88, 89, 418 ff. — H. Meyer, That= und Rechtsfrage,
Herb 1860) S. 182 ff.; Derselbe, Mitwirk. der Parteien im Straspro eß,O Erl. 1873),
8 ff. — Wahlberg, Kritik d. Entw. d. Deutschen StrafPO., (Wien 1873) S. 44 ff. —
* 207 Recht und Bewets (Hamb. 1865), S. 125 ff. —Stelling, Geber, Antlagebefferung.
Woite 1866. — Hasenbalg, Zur Straf. (Hannover 1854), 7, 86, 123 ff.
Ueber die Nnderut der Anklage: Goltdammer's Arch. X. S. Ss i — Ueber die
Veränderlichkeit des Fundaments der Anklage: v. Holtzendorff!s Strafrechtszeitung, KX.
S. 560 ff. — Glaser im Gerichtssaal, 1871, S. 1 ff.; Derselbe, Gesammelte kleine
Sisten. II. 172 ff.; Derselbe, Anklage ... im Engkischen Schwurgerichteeriahren,
laser.
Urtheilsberichtigung. Bei der U. ist zu unterscheiden: a) zwischen Schreib-
fehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten, welche sich sogleich äußerlich
als unzweifelhafte Versehen kennzeichnen und b) anderen Unrichtigkeiten, Auslassungen,
Dunkelheiten und Widersprüchen. Die ersteren können, gleichviel in welchem der
verschiedenen Bestandtheile des Urtheils sie sich finden, jederzeit auf Antrag oder auch von
Amtswegen seitens des Gerichtes durch einen Beschluß, welcher ohne vorgängige
mündliche Verhandlung gefaßt werden darf, berichtigt werden. Der Beschluß,
welcher eine Berichtigung ausspricht, ist auf dem Urtheile und den Ausfertigungen
desselben zu vermerken. Nur gegen einen Beschluß, welcher eine Berichtigung an-
ordnet, findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, gegen denjenigen aber,
welcher eine beantragte Berichtigung zurückweist, ist jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.
In dem unter b) erwähnten Falle ist eine Berichtigung allein statthaft, wenn die
Unrichtigkeiten in dem Thatbestande des Urtheils enthalten sind, und zwar des-
halb, weil dieser rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens Beweis liefert und
der letztere nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Die Berichtigung
kann ferner nur auf Antrag in einem besonderenr Verfahren erfolgen. Der Antrag
ist in einem Schriftsatz, welcher zugleich die Ladung des Gegners zur mündlichen
Verhandlung enthalten muß, zu erheben und demselben binnen einer einwöchentlichen
Frist, angerechnet von dem Tage des Aushangs des Verzeichnisses, in welches das
Urtheil eingetragen ist (s. d. Art. Urtheilsverkündigung), zuzustellen. Das Ge-
richt hat über den Antrag lediglich auf Grund der mündlichen Verhandlung unter
Ausschluß jeder Beweisaufnahme zu entscheiden. Dabei dürfen nur diejenigen Richter,
welche das frühere Urtheil gefällt haben, mitwirken, so daß also auch blos ein
Richter in die Lage kommen kann, über den Antrag zu befinden, und bei einem
amtsgerichtlichen Urtheil die Möglichkeit der Berichtigung ganz wegfallen kann.
Der in Betreff des Antrages ergangene Beschluß ist unanfechtbar. Spricht er eine
Berichtigung aus, so wird er auf dem Urtheil und den Ausfertigungen desselben
vermerkt. Eine solche Berichtigung des Thatbestandes hat niemals eine Aenderung
des übrigen Theiles des Urtheils zur Folge. Entsteht dadurch eine Disharmonie
zwischen dem berichtigten Thatbestande und der Urtheilsformel nebst den Ent-
scheidungsgründen, so kann diese nur durch ein Rechtsmittel, falls dieses nach den
allgemeinen Regeln zulässig ist, beseitigt werden. Bei Unrichtigkeiten der bezeich-
neten Art in anderen Theilen des Urtheils, insbesondere in der Urtheilsformel, zu deren
Beseitigung im früheren Gemeinen Recht eine sogenannte Deklaratoria des Urtheils nach-
gesucht werden konnte, ist eine Berichtigung von der CPO. nicht zugelassen, eine
solche kann nach derselben vielmehr nur durch Einlegung eines zulässigen Rechts-
mittels gegen das Urtheil herbeigeführt werden, auch ist es möglich, durch Einwendungen
im Zwangsvollstreckungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Bedeutung
eines mit derartigen Mängeln behafteten Urtheils herbeizuführen.
Quellen: Deutsche CPO. 8§ 290—292. P. Hinschius.