1016 Verderb der Güter.
des betr. Gesetzes zu beobachten (Teutscher, Abiturientenprüsung auf einem
Deutschen Gymnasium, dreijähriges theologisches Studium auf einer Deutschen
Staatsuniversität, Ablegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung, Nichterhebung
eines Einspruches von der Staatsregierung). — Strafe von 600 bis 3000 Mark,
vgl. § 22 des cit. Ges. und hierzu das Ges. vom 21. Mai 1874 wegen Deklaration
und Ergänzung des Ges. vom 11. Mai 1873 u. s. w., Art. 1. — Derjenige,
welcher geistliche Amtshandlungen in einem Amte vornimmt, welches ihm gegen die
erwähnten Vorschriften übertragen, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft, —
den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 unter-
liegen geistliche Amtshandlungen nicht, welche von gesetzmäßig angestellten Geistlichen
in erledigten oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amts
verhindert ist, vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein
geistliches Amt zu übernehmen (Art. 5 des Ges. vom 14. Juli 1880).
3) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat die Erledigung
der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und den Verlust
des Amtseinkommens zur Folge. Derjenige, welcher die Fähigkeit verloren hat
uud trotzdem geistliche Amtshandlungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu
300 Mark bestraft (Ges. vom 11. Mai 1873, §§ 21, 24). Abgesehen von diesem
Falle können Kirchendiener, welche die Staatsgesetze oder die rechtsgültigen
Anordnungen der Obrigkeit so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit
der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, auf Antrag der Staatsbehörde durch
Urtheil des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten aus ihrem Amte entlassen
werden. Die Folge dieser Entlassung ist rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des
Amtes, Verlust des Amtseinkommens und Erledigung der Stelle. Diese im § 24
des Ges. vom 12. Mai 1873 enthaltene Bestimmung ist abgeändert durch Art. 1
des Ges. vom 14. Juli 1880, betr. Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze, nach
welchem gegen Kirchendiener in dem erwähnten Falle nur auf Unfähigkeit zur Be-
kleidung ihres Amtes, die den Verlust des Amtseinkommens zur Folge hat, zu er-
kennen ist. Kirchendiener, die trotzdem Amtshandlungen vornehmen, werden mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 3000 Mark bestraft
(Ges. vom 12. Mai 1873, § 31); es kann denselben auch nach dem Reichsges.
vom 4. Mai 1874, betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchen-
ämtern, der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen
werden. Auch Verweisung aus dem Bundesgebiete ist zulässig.
Lit.: Die bekannten Kommentare und Lehrbücher, bes. v. Holtzendorff's Handbuch
des Deutschen Strafrechts Bd. III. S. 172 ff. (John), 305 ff. (v. Schwarze), 1008 ff.,
1013 ff. (Meves); Bd. IV. S. 497 ff. (Hinschius). — Wahlberg im Gerichtssaal
Bd. XXIV. (1872) S. 3 ff. — Meves in v. Holtzendorff's Strafrechtszeitung 1872
S. 417 und bef. die Kommentare von Hinschius zu den Preußischen Kirchengehen. w
ochow.
Verderb der Güter. Hierunter versteht man die (vollständige oder theil-
weise) Entwerthung einer beweglichen Sache, in Folge einer in deren natürlichen
Beschaffenheit vor sich gehenden Veränderung (häufig auch „innerer Verderb“ ge-
nannt). Dieselbe ist hauptsächlich im Handelsrecht von Bedeutung — auf der
einen Seite als rechtserweiterndes, auf der anderen Seite als befreiendes Moment.
Schon der drohende V. („ist die Waare dem Verderben ausgesetzt“) berechtigt
nach dem Deutschen H##., bei Gefahr im Verzuge, wenn der Käufer in mora.
accipiendi, den Käufer ohne vorgängige Androhung zum Verkauf.
Umgekehrt kann der Käufer die von ihm beanstandete, ihm von einem anderen
Orte übersendete Waare, wenn sie dem V. ausgesetzt, und Gefahr im Verzuge ist,
verkaufen lassen, während sonst die actio redhibitoria in der Regel durch den Ver-
kauf ausgeschlossen ist. Ist nur ein Theil dem V. ausgesetzt, so gilt nur für