Verfalltag. 1021
Skonto genannt) abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Usance ihn dazu er-
mächtigen; denn der Gläubiger würde, wenn der Abzug des Diskonto ohne Weiteres
gestattet wäre, nicht selten weniger erhalten, als ihm gebührt, insofern er nämlich
nicht stets in der Lage ist, das Empfangene so nutzbar anzulegen, daß dadurch das
durch den Rabatt Entzogene ersetzt werde.
Ist gar kein V. im Vertrage bestimmt, so kann die Erfüllung nach Gemeinem
Recht wie nach Handelsrecht — vgl. aber Preuß. LR. Thl. I. Tit. 5 §8§ 230 bis
232 — zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen
oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist (HG#B. Art. 326).
Ist eine Verfallzeit zwar im Vertrage erwähnt, jedoch so unbestimmt, daß Zweifel
entstehen, so entscheidet das Gesetz im Einzelnen besonders (so bei den Ausdrücken
„im Frühjahr“, „im Herbst“, „Mitte des Monats“", „halber Monat“, bei Frist-
bestimmungen nach Tagen, Wochen, Monaten — s. H#G#B. Art. 327—332; vgl. unten
III., die wechselrechtlichen Normen, insbesondere vgl. HGB. Art. 327 d. H##. mit
Art. 30 d. WO., Art. 328 mit Art. 32 d. W-O.); Börfenordnungen, welche an-
dere Normen bestimmen, bleiben in Kraft, nicht aber entgegenstehende Usancen. In
Bezug auf den Einfluß von Sonn= und Feiertagen ist zu unterscheiden zwischen
Erfüllungsterminen und Erfüllungsfristen: ersterenfalls gilt, wenn der
Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, worüber
das Recht des Erfüllungsortes entscheidet, der nächstfolgende Werktag als Tag
der Erfüllung, letzterenfalls muß, wenn der letzte Tag des Zeitraums, innerhalb
dessen jedenfalls erfüllt werden muß, d. i. der letzte Tag der Erfüllungsfrist auf einen
Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, spätestens am nächstvorhergehenden
Werktage erfüllt werden. In jedem Falle muß die Erfüllung während der gewöhn-
lichen Geschäftszeit, d. i. in der Regel während der ortsüblichen Kontorstunden
erfolgen. "
Ist die Lieferzeit oder Zahlungszeit prolongirt (d. i. verlängert) worden,
so beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die neue Frist erst am ersten Tage
nach Ablauf der alten Frist zu laufen.
III. Besondere feste Grundsätze über die V. haben sich im Wechselrecht
entwickelt. Es gehört zu den wesentlichen Bestandtheilen eines gezogenen wie eines
eigenen Wechsels. nach allen Wechselordnungen die Angabe der Zeit, zu welcher
gezahlt werden soll; diese Zeit kann für die gesammte Wechselsumme nur eine und
dieselbe sein (s. d. Art. Ratenwechsel) und nur festgesetzt werden auf einen be-
stimmten Tag (Tagwechsel) oder auf Sicht (Vorzeigung, à vista 2c.) oder auf eine
bestimmte Zeit nach Sicht (Sicht= und Nachsicht-Wechsel); oder auf eine bestimmte
Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato) (Datowechsel): oder auf eine Messe
oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel) (s. d. Art. Meßwechsfeh). Tag-
wechsel können auch auf ultimo, medio, Ende, Mitte eines Monats, Michaelis und
dergleichen gültig lauten; die bei der Angabe der Zahlungszeit fehlende Jahreszahl
kann, vorausgesetzt, daß der angegebene Zahlungs= (Monats-'tag noch in das Aus-
stellungsjahr fällt, aus dem Ausstellungsdatum ergänzt werden und zwar gleichviel
ob die Buchstaben l. J. (oder a. c.) der Verfallzeit beigefügt sind oder nicht.
Zu den Sichtwechseln sind auch die „auf Verlangen“, „a piacere“ gestellten
Wechsel zu rechnen, ausdrücklich in Oesterreich.
Im Anschluß an diese Bestimmungen stellt die Wechselordnung eine Anzahl von
Regeln zur Beseitigung von Zweifeln auf: Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag
als Zahlungstag bezeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein; ist die Zah-
lungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt, so ist der Wechsel am 15. dieses Mo-
nats fällig. Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats
festgestellt, so ist darunter der erste bzw. letzte Tag des Monats zu verstehen (Nürnberger
Novelle VII.). Ein auf Sicht gestellter Wechsel hat seinen V. am Tage der Vor-
zeigung (Präsentation; als solche gilt auch die Einklagung, vgl. Entsch. des ROHG.