1022 Verfalltag.
Bd. V. S. 315, 816; Bd. XIV. S. 30); ein solcher Wechsel muß, bei Verlust
des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maße
gabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung
solcher binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden.
Hat ein Indossant auf einen gezogenen Sichtwechsel seinem Indossamente eine be-
sondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung,
wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist. (Der Wechfel-
anspruch gegen den Aussteller eines eigenen, auf Sicht gestellten Wechsels geht durch
die Nichteinhaltung der zweijährigen Präsentationsfrist nicht verloren, s. Entsch. d.
Reichsgerichts vom 26. Nov. 1880 — Entsch. Bd. III. S. 6—8).
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht oder
nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:
a) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist;
bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel
ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht mit-
gerechnet;
b) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate um-
fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an demjenigen
Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oder
Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht; fehlt dieser Tag in
dem Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungs-
monats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleich-
geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen; z. B. würde die Verfallzeit
eines am 26. Februar eines Nichtschaltjahres ausgestellten, zweieinhalb Monat à
dato lautenden Wechsels so berechnet, daß die 15 Tage zuerst gezählt werden, so
würde der Wechsel am 13. Mai verfallen; nach der gesetzlichen Berechnung verfällt
er jedoch schon am 11. Mai. Betreffs des V. der Meßwechsel s. diesen Art.
Für die Berechnung des V. kann auch der Unterschied zwischen dem Kalender
alten und neuen Stils von Bedeutung werden: Ist in einem Lande, in welchem
nach alten Stile gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato aus-
gestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Stile datirt sei, oder
ist derselbe nach beiden Stilen datirt, so wird der V. nach demjenigen Kalendertage
des neuen Stils berechnet, welcher dem nach altem Stile sich ergebenden Tage der
Ausstellung entspricht.
Ein praktischer Unterschied zwischen V. und effektivem Zahlungstage kann, wie
oben gesagt, durch die Existenz von sog. Kassirtagen bewirkt werden; es ist
nämlich ein Aufschub der Zahlung auch nach neuestem Rechte noch zulässig da, wo
sog. Kassirtage (d. s. allgemeine durch Ortsrecht eingeführte Zahltage, welche min-
destens wöchentlich wiederkehren) bestehen; solche Zahltage finden sich z. B. in Augs-
burg, Bremen u. a. O.; Wechsel, welche zwischen den Zahltagen fällig werden, brauchen
erst am nächsten Zahltage bezahlt zu werden. Dabei ist jedoch beschränkend zu be-
merken: ein derartiger Aufschub ist bei Sichtwechseln ausgeschlossen und ferner über-
haupt ohne Einfluß auf die Protesterhebungsfrist (zwei Tage nach Verfall); die
letztere ist vielmehr nach Maßgabe der im Wechsel angegebenen Verfallzeit und un-
abhängig von dem Kassirtage zu berechnen, so daß ein am Sonntag oder Montag
sfälliger Wechsel spätestens am Mittwoch protestirt werden muß, selbst wenn erst am
Donnerstag der Kassirtag ist. Hingegen sind Respekttage, d. sf. Fristen, durch
welche der Zahlungstag über den aus dem Wechselbriefe direkt oder indirekt zu entneh-
menden V. hinaus um eine gewisse (in älteren Rechten häufige) gesetzliche oder gewohnheits-
mäßige Zeit verschoben wird, durch die Deutsche Wechselordnung aufgehoben, soweit
es sich um inländische Wechsel handelt; die im Auslande geltenden Respekttage