1040 Verjährung.
tant dure T’action, tant dure T’exception: die exceptio doli ist vielleicht die einzige
Ausnahme (über c. 6 § 5 C. 8, 35 s. v. Savigny, V. 432 ff.; im Uebrigen Wind-
scheid § 112, 6—8, der zwischen selbständigen und unselbständigen Einrederechten
unterscheidet).
Die modernen Kodifikationen behandeln meistens, der früheren Doktrin folgend,
die V. als ein einheitliches Rechtsinstitut. Das Preußische Allg. R. unterscheidet
dann (I. 9 5§ 535 ff.) V. durch Nichtgebrauch und (§§ 579 ff.) V. durch Besitz, der
Code civil (art. 2219 ss.) und das Oesterreichische Allg. BG. (988 1451 ff.) V. im
engern Sinne (vertilgende V.) und Ersitzung. Das Sächsische BGB. dagegen steht
auf dem Standpunkt der neueren Theorie, indem es für den Wegfall der Klagerechte
durch V. (§§ 150—170) und für die V. einzelner anderer Rechte durch Nichtgebrauch
G. B. Grunddienstbarkeiten §§8 596—599, Personalservituten § 655, Forderungs-
rechte 9§ 1016—1018) besondere Grundsätze aufstellt und die Ersitzung unter den
Eigenthumserwerbzsarten getrennt behandelt (§ 260—275).
Was die Klagen-V. speziell anlangt, so ist dieselbe in allen modernen Kodi-
fikationen in dem Sinne rezipirt, daß Ansprüche, sobald deren Erfüllung von einer
bestimmten Person gefordert werden kann, gegenüber dem Verpflichteten zu verjähren
beginnen, und zwar auch hier wie im Gemeinen Rechte in 30 Jahren, und daß nach
Ablauf dieses Zeitraums der Erhebung des nicht geltend gemachten Anspruchs eine
zerstörliche Einrede entgegensteht (wobei sich wenigstens das Sächsische BGB. § 170
gegen die Fortdauer einer naturalis obligatio bei persönlichen Ansprüchen ausdrücklich
erklärt). Im Einzelnen finden sich zahlreiche Abweichungen vom Gemeinen Recht:
so gehören nach Oesterreich. Allg. BS . § 1479 die den öffentlichen Büchern ein-
verleibten Rechte zu den verjährbaren, das Preußische LR. gestattet Verzicht auf eine
künftige V. und — wie auch das Sächs. BGB. § 152 — Verlängerung oder
Verkürzung der Fristen durch Parteiberedung (Dernburg, § 164, 12), die Fälle
des Ruhens der V. werden in den Landesrechten auf die Klagerechte unter Ehe-
gatten, so lange die Ehe besteht, ausgedehnt (Allg. LR. I. 9 § 524, Oesterr. BG.
8 1495, Code civil art. 2253, Sächs. BG. § 156) und der Begriff der faktischen
Hemmnisse der V. ist entsprechend erweitert (Justitium Allg. R. I. 9 88§ 523,
528—530, Oesterr. BGB. § 1496. Sächs. § 157 — entschuldbare Unkenntniß
Allg. LR. I. 9 §§ 512 ff. u. s. w.). Die Unterbrechung der V. tritt nach Franzö-
sischem und Preußischem Recht (art. 2244; I. 9 §§ 552, 553) auch durch Klagerhebung
beim unzuständigen Gerichte ein und die Abweisung der Klage hat nach Preußischem
und Sächsischem Recht Wirkungslosigkeit der Unterbrechung nicht nothwendig zur
Folge, wenn nur innerhalb bestimmter Frist (30 Tage, 3 Monate) die verbesserte
Klage erhoben wird (Allg. LR. I. 9 § 556; Sächs. BGB. § 166). Ueber den Zeit-
punkt der durch Klagerhebung erfolgenden Unterbrechung kann jetzt nach CPO. § 239
für Deutschland kein Zweifel mehr sein (früheres Gemeines Recht s. Windscheid,
§ 108, 4; Preuß. Allg. Gerichtsordnung I. 4 8§ 19, 20; Sächs. BGB. § 163). Am
mannigfaltigsten sind natürlich in den Landesrechten die V. fristen bemessen, wobei
im Allgemeinen die Tendenz vorherrscht, den Bedürfnissen des Verkehrs in der Weise
Rechnung zu tragen, daß man von den Verpflichtungen diejenigen besonders hervor-
hebt, welche nach den Regeln eines geordneten Haushalts nach heutigen Anschauungen
ziemlich bald getilgt zu werden pflegen, und für diese eine besonders kurze Vzzeit
schafft, z. B. Forderungen der Gastwirthe, der Krämer, Handwerker u. s. w. (So
zuerst das Französ. Recht f. Code civil art. 2271—77; dann Preuß. Gesetz vom
31. März 1838 — Dernburg, § 170). Die Fristen find hier nach Preußischem
Recht bald zwei-, bald vierjährig, das Französische Recht hat noch kürzere Fristen von
6, 3, 2, ja 1 Monat, von 40, 14, 8 Tagen, welche letztere bei gewissen Vindi-
kationen eine Rolle spielen (s. Zachariä-Puchelt, § 7745 Nr. VI—XI),
und bei solch kurzen V fristen tritt nach Französ. Recht bestimmt (art. 2278), nach