Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Verkehrspolizei. 1045 
mit Geldstrafe bis 60 Mark oder mit Haft bis 14 Tagen bestraft. Dazu noch 
Bayerisches Polizei Straf# B. Art. 89—94 (nach Art. 91 daselbst sollen in gewissen 
Fällen die eingehenden Strafgelder wegen verkehrspolizeilicher Uebertretungen zweck- 
mäßiger Weise in einen Unterstützungsfond für das untere Straßenaussichtspersonal 
fließen), Württemb. Art. 18 ff., Bad. Einf.Gesetz vom 23. Dezember 1871 Art. VI., 
Preuß. Feldpolizeigesetz § 30, 2. 
B. Der Verkehr birgt, auch soweit er von äußeren Gefährlichkeiten nicht be- 
droht wird, in sich selbst für die Wege und die einzelnen, sich fortbewegenden Per- 
sonen Gefahren, denen durch eine Verkehrsordnung entgegengetreten wird. Von 
dieser letzteren beruht ein Theil auf reichsrechtlichen Normen, indem das 
StrafGB. § 366 Nr. 2—5 verbietet: in Städten oder Dörfern übermäßig schnell 
zu fahren oder zu reiten, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder 
Dörfer mit gemeiner. Gefahr Pferde einzufahren oder zuzureiten, auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen (oder Wasserstraßen) das Vorbeifahren Anderer muthwillig 
zu verhindern, in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder 
Schellen zu fahren. Die weitere Regelung der Verkehrsordnung fällt dem Landes- 
rechte anheim (vgl. die oben citirten Verordnungen und Gesetze, welche zum Theil 
vorzugsweise die innere Ordnung des Verkehrs ins Auge fassen, sowie zahlreiche 
örtliche Polizeinormen), welches einerseits die näheren Bestimmungen über die pfleg- 
liche Benutzung der Verkehrsstraßen durch die Verkehrenden (Schonung der Weg- 
bahn: gleichmäßige Gleisbreite, gewisse Breite und Beschaffenheit der Radfelgen, ge- 
wisses Maximum der Belastung und der Breite der Ladung und Bespannung, be- 
stimmte Beschaffenheit der Hufeisen, Verbot des Schleppens von Holz, Steinen, 
Pflügen u. s. w., des Hemmens außer mit Hemmschuh; Schonung der Bankets und 
Gräben: Verbot des Fahrens, Reitens, Viehtreibens und Fütterns daselbst), anderer- 
seits Maßregeln zur Verhütung von gefährlichen Zusammenstößen Begegnender (gegen 
Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fußwegen, gegen Befahrung gewisser Trakte 
mit schwerem Fuhrwerke, Fahren mit aneinandergehängten Fuhrwerken, übermäßiges 
Peitschenknallen, wegen Ausweichens der sich begegnenden Fuhrwerke — dgl. noch 
Reichspostgesetz vom 28. Oktober 1871 § 19 — Reiter und bzw. auch Fußgänger, 
Abgabe von Signalen beim Passiren von Straßenwendungen, Sicherung stehender 
Fuhrwerke, Gebahrung mit Straßendampfern und Velocipeden), einschließlich der für 
Volksfeste oder sonstige Fälle außergewöhnlichen Ansammlung von Fuhrwerken oder 
Menschenmassen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung 
nöthigen Spezialvorschriften, trifft. Eine wichtige Maßregel zur Ermittelung Zuwiderhan- 
delnder bietet die Vorschrift, daß alle, nicht vorwiegend zum bloßen Personentrans- 
porte bestimmten Fuhrwerke die Bezeichnung des Besitzers nach Namen und Wohnort 
in augenfälliger Weise tragen müssen (z. B. Polizeiverordnung vom 20. März 1879 
für die Provinz Sachsen; königl. Sächs. Verordn. vom 7. September 1876 und 
6. April 1880)0. Wegen der allgemeinen subsidiären Strafbestimmung vgl. oben A. a. E. 
Einen besonderen Zweig der Verkehrsordnung bildet die Normirung der 
Verkehrsgewerbe, für welche in der Gew. O. eine reichsgesetzliche Grundlage 
vorhanden ist. Nach § 37 derselben unterliegt nämlich der Regelung durch die 
Ortspolizeibehörde die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte 
durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, 
sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen 
ihre Dienste anbieten, also z. B. Dienstmänner, Packträger, Fremdenführer, Stiefel- 
wichser. Für derartige Gewerbtreibende kann die Ortspolizeibehörde nicht nur Taxen 
im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde aufstellen (§ 76), sondern auch Sta- 
tionsplätze anweisen, Qualifikationserfordernisse für Personen, Thiere und Fuhrwerke 
vorschreiben (vgl. hierzu Entsch. des Preuß. Oberverwaltungsger. vom 23. Juni 
1877 und 1. Juli 1878, Bd. II. S. 318, IV. S. 321), bestimmte Abzeichen an-
	        
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