Verkehrspolizei. 1045
mit Geldstrafe bis 60 Mark oder mit Haft bis 14 Tagen bestraft. Dazu noch
Bayerisches Polizei Straf# B. Art. 89—94 (nach Art. 91 daselbst sollen in gewissen
Fällen die eingehenden Strafgelder wegen verkehrspolizeilicher Uebertretungen zweck-
mäßiger Weise in einen Unterstützungsfond für das untere Straßenaussichtspersonal
fließen), Württemb. Art. 18 ff., Bad. Einf.Gesetz vom 23. Dezember 1871 Art. VI.,
Preuß. Feldpolizeigesetz § 30, 2.
B. Der Verkehr birgt, auch soweit er von äußeren Gefährlichkeiten nicht be-
droht wird, in sich selbst für die Wege und die einzelnen, sich fortbewegenden Per-
sonen Gefahren, denen durch eine Verkehrsordnung entgegengetreten wird. Von
dieser letzteren beruht ein Theil auf reichsrechtlichen Normen, indem das
StrafGB. § 366 Nr. 2—5 verbietet: in Städten oder Dörfern übermäßig schnell
zu fahren oder zu reiten, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder
Dörfer mit gemeiner. Gefahr Pferde einzufahren oder zuzureiten, auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen (oder Wasserstraßen) das Vorbeifahren Anderer muthwillig
zu verhindern, in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder
Schellen zu fahren. Die weitere Regelung der Verkehrsordnung fällt dem Landes-
rechte anheim (vgl. die oben citirten Verordnungen und Gesetze, welche zum Theil
vorzugsweise die innere Ordnung des Verkehrs ins Auge fassen, sowie zahlreiche
örtliche Polizeinormen), welches einerseits die näheren Bestimmungen über die pfleg-
liche Benutzung der Verkehrsstraßen durch die Verkehrenden (Schonung der Weg-
bahn: gleichmäßige Gleisbreite, gewisse Breite und Beschaffenheit der Radfelgen, ge-
wisses Maximum der Belastung und der Breite der Ladung und Bespannung, be-
stimmte Beschaffenheit der Hufeisen, Verbot des Schleppens von Holz, Steinen,
Pflügen u. s. w., des Hemmens außer mit Hemmschuh; Schonung der Bankets und
Gräben: Verbot des Fahrens, Reitens, Viehtreibens und Fütterns daselbst), anderer-
seits Maßregeln zur Verhütung von gefährlichen Zusammenstößen Begegnender (gegen
Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fußwegen, gegen Befahrung gewisser Trakte
mit schwerem Fuhrwerke, Fahren mit aneinandergehängten Fuhrwerken, übermäßiges
Peitschenknallen, wegen Ausweichens der sich begegnenden Fuhrwerke — dgl. noch
Reichspostgesetz vom 28. Oktober 1871 § 19 — Reiter und bzw. auch Fußgänger,
Abgabe von Signalen beim Passiren von Straßenwendungen, Sicherung stehender
Fuhrwerke, Gebahrung mit Straßendampfern und Velocipeden), einschließlich der für
Volksfeste oder sonstige Fälle außergewöhnlichen Ansammlung von Fuhrwerken oder
Menschenmassen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
nöthigen Spezialvorschriften, trifft. Eine wichtige Maßregel zur Ermittelung Zuwiderhan-
delnder bietet die Vorschrift, daß alle, nicht vorwiegend zum bloßen Personentrans-
porte bestimmten Fuhrwerke die Bezeichnung des Besitzers nach Namen und Wohnort
in augenfälliger Weise tragen müssen (z. B. Polizeiverordnung vom 20. März 1879
für die Provinz Sachsen; königl. Sächs. Verordn. vom 7. September 1876 und
6. April 1880)0. Wegen der allgemeinen subsidiären Strafbestimmung vgl. oben A. a. E.
Einen besonderen Zweig der Verkehrsordnung bildet die Normirung der
Verkehrsgewerbe, für welche in der Gew. O. eine reichsgesetzliche Grundlage
vorhanden ist. Nach § 37 derselben unterliegt nämlich der Regelung durch die
Ortspolizeibehörde die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte
durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel,
sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
ihre Dienste anbieten, also z. B. Dienstmänner, Packträger, Fremdenführer, Stiefel-
wichser. Für derartige Gewerbtreibende kann die Ortspolizeibehörde nicht nur Taxen
im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde aufstellen (§ 76), sondern auch Sta-
tionsplätze anweisen, Qualifikationserfordernisse für Personen, Thiere und Fuhrwerke
vorschreiben (vgl. hierzu Entsch. des Preuß. Oberverwaltungsger. vom 23. Juni
1877 und 1. Juli 1878, Bd. II. S. 318, IV. S. 321), bestimmte Abzeichen an-