1048 Verleumdung — Verlöbniß.
Autor zu zahlenden Honorars, doch findet sie gewöhnlich statt. Neben dem Honorar
oder statt desselben kommt die Gewährung von Freieremplaren an den Autor häufig
vor. Zuweilen wird für diesen ein Theil des Reingewinns ausbedungen. Aledann
ist mit dem V. ein Sozietätsvertrag verbunden. Das Honorar kann für die Ueber-
tragung des Urheberrechts im Ganzen festgesetzt sein, gewöhnlich aber wird es nur
für eine einzelne Auflage vereinbart. Auf Erfüllung dieser Verbindlichkeiten steht
dem Autor eine Klage gegen den Verleger zu. Auch haftet dieser jenem für das
Interesse. Befreit wird er nur durch unverschuldete Unmöglichkeit, z. B. Untergang
des ihm übergebenen Manufkripts, sämmtlicher Exemplare der bereits fertig gestellten
Auflage. Das Honorar hat er jedoch auch in solchem Falle dem Autor zu zahlen.
Die Ansprüche des Autors aus dem V. gehen auf dessen Erben über und können durch
Rechtsgeschäft auf Andere übertragen werden. Dagegen geht die Pflicht der Erben
des Autors, das Maneskript (resp. Kunstwerk) dem Verleger zu liefern, nur insofern
über, als dasselbe bei jenes Tode bereits fertig war. Einen Anderen zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeit zu substituiren, ist der Autor nicht berechtigt. Die Erben des
Verlegers treten in das ganze Verlagsverhältniß mit seinen Rechten und Verbind-
lichkeiten ein. Auch hat der Verleger, obwol mehrere Schriftsteller (Beseler,
Deutsches Privatrecht, §5 230 VII.; Bluntschli, Deutsches Privatrecht, § 156 N.
5; v. Wächter, S. 367 f. dies nicht zugeben, die Befugniß, das Verlagsrecht einem
Anderen durch Rechtsgeschäft zu übertragen, so daß der Erwerber auch in die Ver—
bindlichkeiten des ersteren eintritt. Natürlich kann das Gegentheil vertragsmäßig
festgesetzt werden, und in jedem Falle kann sich der Autor neben dem Erwerber auch
an seinen ursprünglichen Verleger hinsichtlich der von diesem übernommenen Ver-
re halten.
Gsgb. u Lit.: Preuß) Allgem. LR. Th. I. Tit. 11 6r 550 Blel. — Oesterr. BGB.
88 1109. 11II. — LR. Art. 577 da—dh. — . BGB. 1139—1149. —
O. v. Wächter, Das Derlagsrecht (Stuttg. 1857), S. .Sä — v. Gerber in den dogmat.
Jahrb. III. S. 35 3-—35 — Klostermann, Das geistige Ei enthum, I. S. 293—372;
Derselbe, Urheberrecht. S 144 ff. — Pets ch, die gese güchen! estimmungen über den V.,
1870. — Seuffert' 3 Archiv IV. Nr. 80, 246; V. Nr. X. Nr. 246, 247. — Entsch. d.
ROHG. XVI. Nr. 63. Lewis.
Verleumdung, s. Beleidigung.
Verlöbniß (sponsalia oder sponsalia de faturo) ist das von zwei Personen
verschiedenen Geschlechts einander gegebene Versprechen, in Zukunft eine Ehe mit ein-
ander abschließen zu wollen. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß dasselbe dann
nichtig ist, wenn der Ehe ein trennendes Hinderniß (s. d. Art. Ehehindernisse)
entgegensteht, nur sollen nach kanonischem Recht die von Kindern über 7 Jahren
geschlossenen V. bis zu erreichter Pubertät gehalten werden, und auch das Sächs.
BG. §. 1570 erlaubt Männern von 18 Jahren die Eingehung eines V. Nach
katholischem Kirchenrecht und nach Gem. Recht ist der Mangel der Einwilligung
der Eltern, resp. des Vormundes, nicht ein wesentliches Hinderniß der Gültig-
keit, wol aber nach Sächs. Recht (Ges. vom 5. Nov. 1875 § 1), während das
Preuß. Allg. LR. (Thl. II. Tit. 1 §§ 78 ff.) denjenigen Theil nicht für gebunden
erklärt, der des Konsenses eines Gewalthabers bedarf. Eine bestimmte Form
des V. ist weder kirchenrechtlich noch civilrechtlich vorgeschrieben, dasselbe kann also
mündlich oder durch konkludente Handlungen oder schriftlich und durch Spezial-
bevollmächtigte eingegangen werden. Partikularrechtlich ist dagegen öfters eine be-
stimmte Form festgesetzt, so ist nach Preuß. Allg. LR. a. a. O. 88 82 ff. gericht-
licher oder notarieller Abschluß in Anwesenheit der Parteien selbst, und für den
Fall, daß die großjährige Braut nicht mehr in väterlicher Gewalt steht, Zuziehung
eines männlichen Beistandes derselben nöthig; der Mangel der Form wird aber
durch das mit Bewilligung beider Theile erfolgte Aufgebot ersetzt; das citirte Sächsf.