Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1052 Vermittelung. 
welchem Obergeometer bei den Kreisregierungen und Bezirksgeometer mit Assistenten 
stehen. Eigentliche Privatfeldmesser giebt es nicht. c) Königreich Sachsen: Prüfung 
für Feldmesser erster Klasse nach der Verordnung vom 24. Dez. 1851 (setzt Ab- 
solvirung des Polytechnikums voraus), für Feldmesser zweiter Klasse nach Ver- 
ordnung vom 18. Jan. 1852. Die staatlichen Vermessungsarbeiten werden theils 
durch das Finanzvermessungsbureau (Domänenvermessung und Grundsteuer-Neuver- 
messung), theils durch die den Distriktssteuerbehörden zugetheilten Vermessungs- 
ingenieure, für das Forstwesen durch die Forsteinrichtungsanstalt besorgt. Geprüfte 
Ingenieure, Forstleute und Markscheider sind den Feldmessern zweiter Klasse gleich- 
gestellt; Parzellenzergliederungen, welche von nicht geprüften Feldmessern bearbeitet 
sind, unterliegen der Lokalrevision der Vermessungsingenieure (Verordn. vom 10. Nov. 
1870). Revidirte Taxordnung: Verordn. vom 19. Dez. 1872. d) Württem- 
berg: Königl. Verordn. vom 20. Dez. 1873, betr. die Prüfung und Bestallung 
öffentlicher Feldmesser; Min. Verf. vom 22. Dez. 1873, die Gebühren betr.; 
Min. Verf. vom 20. Dez. 1873, betr. die Ausführung und Revision der Feldmesser- 
arbeiten, e) Baden: Großherzogl. Verordn. vom 27. Mai 1872, betr. Aus- 
bildung, Prüfung und dienstpolizeiliche Ueberwachung des Feldmeßpersonals (jetzige 
Taxsätze s. Zeitschr. f. V. Bd. 3 S. 404). Zwei Klassen von Feldmessern: Geometer 
(höhere), Feldmesser (niedere Klasse). k) Hessen: Verordn. vom 31. August 1874 
(Cdrei, künftig zwei Geometerklassen) g) Mecklenburg-Schwerin: Vorschriften über 
die Feldmesserprüfung vom 23. Febr. 1871 und 23. Dez. 1876. h) Oldenburg: 
Dergl. vom 1. August 1876. i) In Elsaß-Lothringen bestehen noch die 
Französischen Einrichtungen fort, welche auf der im Jahre 1811 vom Finanz- 
ministerium publizirten Sammlung der Katasternormen (recueil méthodique) und 
den Ergänzungen derselben (namentlich Reglements vom 10. Okt. 1821 und 15. März 
1827) fußen. — Ueber die für das V. beim Bergbau bestellten Markscheider 
s. d. Art. Bergrecht. Ueber Untreue der Feldmesser Straf GB. § 266, 3. 
Lit.: Reiches Material in der Zeitschrift für V. (Organ des Deutschen Geometervereins), 
z. Z. herausgeg. von Jordan, Helmertu. Lindemann, bis jetzt 9 Bände. — Toussaint 
in v. Holtzendorff# und Brentano's Jahrb. f. Gesetzgb., Verw. u. Volkswirthsch., Bd. 2 
S. 325, Bd. 3 S. 6 Leuthold. 
Vermittelung — wedltio, mediation, Franz. und Engl. — ist die thätige 
Bemühung eines Staates oder Souveräns, Streitigkeiten anderer Staaten gütlich 
auszugleichen oder zwischen ihnen geführte Kriege aufhören zu machen — oder die 
Mitwirkung eines Staates zum Friedensschluß oder überhaupt Vertragsabschluß 
zwischen anderen Staaten. Sie ist, als eine präparatorische oder unterstützende Aktion, 
vom Schiedsspruch, der eine definitive, maßgebende und selbständige Entscheidung ent- 
hält (s. d. Art. Schiedsspruch,), also qualitativ mehr ist, sodann aber auch von den 
guten Diensten (bona officia, bons offices) eines Staates oder Souveräns zu Gunsten 
dritter Staaten zu unterscheiden, welche qualitativ weniger sind. Einige Autoren: 
Vattel (II. XVIII. § 328), Wheaton (I. 271), Twiß (II. 12), übersehen 
den letzteren Unterschied, indem sie die Mediation in der Gestalt der bons offices 
wirken lassen. Dagegen wird nach Moser (Vers. VIII. 422 ff.) der Vermittler 
von den Parteien beliebt, und müssen sie daher auch auf seine Vorschläge sich ein- 
lassen. Während bei der Ausübung guter Dienste nur ein Staat einen anderen 
freundschaftlich auffordert, seine Streitigkeiten mit einem dritten in Güte beizulegen, 
bedingen F. G. Martens (V.R. § 172 not. a) und Phillimore (III. 643) 
die V. durch die Einwilligung der Parteien, Klüber (6 160) außerdem durch die 
des Vermittlers, — beschränkt Heffter (§ 88) die guten Dienste auf die erste 
Einleitung der Unterhandlungen oder auf ihre Wiederaufnahme, während die V. 
fortgesetzten Antheil an den Verhandlungen bis zum Ende involvirt, und vindizirt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.