Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Vermittelung. 1053 
Berner (642) der V. selbständige Ausgleichsvorschläge. Unserer Ansicht nach 
beruht der Schiedsspruch auf einem Rechtsverhältniß, die V. auf einem Pflicht- 
und die guten Dienste auf einem Freundschaftsverhältniß. In der Praxis werden 
die beiden letzteren häufig ineinander übergehen, indem die guten Dienste sich zu 
einer V. steigern; daß sie aber in der Hauptsache übereinkommen (Moser, 423), 
ist nicht einzuräumen, da Staatsschriften sie wiederholt, wenn auch nicht immer 
(s. d. Wiener Konferenzprotokoll vom Jahre 1853), unterscheiden und Staaten gute 
Dienste annehmen, angebotene V. aber ablehnen. Schweden wollte 1742 mit Ruß- 
land nur unter der V. Frankreichs unterhandeln, Rußland gestand aber nur gute 
Dienste Frankreichs zu (Mofser, 433). Spanien erbat sich 1823 im Streit mit 
Frankreich die guten Dienste Englands. England erbot sich aber zur V., welche 
Frankreich jedoch ablehnte, indem es nur die guten Dienste wollte, denen sich denn 
auch England unterzog (s. den Notenwechsel hierüber bei Phillimore, III. 
Append. 758, 763 und 764). — Die V. zwischen Staaten wird in der Regel nur 
ein mächtigerer Staat oder ein wegen seiner persönlichen Eigenschaften allgemein 
hochgeachteter Souverän zu übernehmen aufgefordert werden, denn es bedarf zur 
Durchführung derselben staatlicher Macht oder fürstlichen Ansehens, da die Parteien 
hier durch kein Kompromiß gebunden sind, wenn auch eine acceptirte V. nicht un- 
begründeter Weise wieder wird abgewiesen werden können. Das hohe Ansehen des 
Papstes war es, welches ihn im Mittelalter noch zum Vermittler qualifizirte, als 
ihm ein Schiedsspruch von den sich emanzipirenden Staaten nicht mehr eingeräumt 
wurde. Allgemeine V. oder Friedensstiftung übte er durch Gesetze und in der Form 
von Konzilienbeschlüssen; in Einzelfällen vermittelte er selbst oder sandte aus eigenem 
Antriebe oder auf Ersuchen der Parteien seine Legaten aus, welche besonders in den 
Englisch-Französischen Kriegen sehr thätig waren. Mit dem sich vermindernden päpst- 
lichen Ansehen wurden die weltlichen Fürsten Vermittler, zunächst neben dem Papst 
und sodann ausschließlich (Pütter, Beitr. zur Völkerrechtsgeschichte 1843, S. 177 ff.; 
V fälle ebendaselbst, s. auch die bei Moser (441] angeführte Zurückweisung der noch 
im Jahre 1741 angebotenen päpstlichen V.). Zur V. kann sich ein souveränes 
Glied der internationalen Gemeinschaft entweder selbst erbieten — und zwar in Aus- 
übung einer allgemeinen, allen solchen Gliedern obliegenden Pflicht der Friedens- 
stiftung oder schon im eigenen Interesse, um nicht den etwa ausbrechenden oder aus- 
gebrochenen Krieg auch auf sein Staatsgebiet hinüberwirken zu lassen, oder weil es 
ihm nachtheilig werden könnte, daß einer der streitenden Theile geschwächt oder zu 
Grunde gerichtet würde (Pufendorf, V. XIII. § VII.) — oder es können die 
Parteien dasselbe darum ersuchen oder dritte Staaten den Streitenden nur eine V. 
anrathen (Beispiele f. bei Moser, 424 ff.) oder die V. kann vertragsmäßig ver- 
abredet sein (Pariser Vertrag vom 30. März 1856 Art. 8). Ehe aber ein Staat 
die V. übernimmt, kann er auch andere auffordern, mit ihm gemeinschaftlich zu ver- 
mitteln. Auch versuchen mehrere Staaten zugleich, einen dritten zur V.übernahme 
zu bewegen (Beispiele s. bei Moser, 426 ff.). Die angebotene V. kann aus ver- 
schiedenen, jedoch nur triftigen Gründen (s. solche bei Moser, 432) abgelehnt 
werden. Die blos von einem Theile erbetene V. genügt nicht, es muß nicht blos 
der Vermittler eingewilligt, sondern auch der andere Theil zugestimmt haben. Eine 
von dem erbetenen Vermittler nicht acceptirte V. s. bei Moser, 435. Ist ein 
Souverän zunächst nur von dem einen Theil um V. gebeten, so benachrichtigt er 
von sich aus davon den anderen Theil zur Meinungsäußerung (Mofer, 438). 
Bald unterzieht sich ein Staat der V., bald mehrere (Beispiele bei Moser, 436), 
welchen Falls jeder Theil seinerseits Mittler vorschlagen kann, welche aber andererseits 
acceptirt sein müssen (Moser, 434). Twiß (II. 15) giebt der V. durch Mehrere 
den Vorzug, weil es einem einzelnen Vermittler nicht immer leicht sein wird, die 
streitenden Parteien von der Reinheit seiner Absichten zu überzeugen und bei Auf-
	        
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