1072 Versäumnittverfahren.
Schwurpflichtigen im Schwurtermin durch den Antrag des Gegners aus Abgabe
eines Versäumnißurtheils oder Versäumnißzwischenurtheils veranlaßt wird. Dem
Ausbleiben steht das gänzliche Nichtverhandeln zur Sache, also über die Gegenstände
der Verhandlung, gleich, welches durch Stellung eines Vertagungsantrages nicht
ausgeschlossen wird. Auch kommt nichts darauf an, ob das Nichtverhandeln die
Folge eigenen Entschlusses oder unfreiwilliger Entfernung, wiederholter Untersagung
des Vortrags oder wiederholter Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
ist. Von einer Versäumniß kann keine Rede sein, wo in einem Termine der münd-
lichen Verhandlung beide Parteien zugleich ausgeblieben sind, in welchem Falle kein
Theil dem anderen eine Versäumniß vorwerfen kann und das Verfahren daher bis auf
erneute Ladung einer Partei auf sich beruht. Ist dagegen in der mündlichen Verhand-
lung, und wenn diese sich über mehrere Termine erstreckt, auch nur in einem derselben
eine Partei bzw. im Anwaltsprozeß deren Anwalt nicht erschienen, so ist die andere
Partei bzw. deren Anwalt berechtigt, den Antrag auf Versäumnißurtheil, in Zwischen-
streitigkeiten und bei Ausbleiben des Schwurpflichtigen im Schwurtermin auf Versäumniß-
Zwischenurtheil zu stellen; und wenn sie dies nicht thut, wird die Verhandlung zu
schließen und, wie vorhin, erneute Ladung abzuwarten sein. Das Gericht kann den An-
trag vertagen, wenn es dafür hält, daß die Einlassungs= oder Ladungsfrist zu kurz
bemessen gewesen oder die säumige Partei bzw. deren Anwalt durch Naturereignisse
oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert sei, und in diesen Fällen
muß die säumige Partei zu einem neuen Termin geladen werden. Der Antrag ist
zurückzuweisen, wenn die erschienene Partei Umstände, welche vom Gerichte von Amts-
wegen zu berücksichtigen sind, nicht nachzuweisen vermag, wenn die säumige Partei
nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen, wenn der säumigen
Partei ein thatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig
durch Schriftsatz mitgetheilt war. Die Zurückweisung ist durch sofortige Beschwerde
anfechtbar, und wenn der Beschwerdeführer siegt, das Versäumnißurtheil in einem
neuen Termin, zu welchem der Säumige weder zu laden noch zuzulassen ist, abzugeben.
Trägt die erschienene Partei dagegen auf Vertagung an, z. B. um die erforderlichen
Nachweise noch zu beschaffen, so ist auch die säumige zum neuen Termine zu laden
und darf in demselben das Versäumte nachholen, wie ihr solches bis zum Schluß
der Verhandlung über den Antrag, auf welche das V uurtheil ergeht, überhaupt
zuständig ist, den erwähnten Fall der Beschwerde ausgenommen. Das ## rurtheil
lautet, wenn der Kläger bzw. sein Anwalt der säumige Theil ist, auf definitive Ab-
weisung der Klage; bleibt der Beklagte bzw. sein Anwalt aus, so ist das that-
sächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen, und wenn
danach der Klagantrag, soweit er nicht schon durch Theilurtheil erledigt sein sollte,
gerechtfertigt erscheint, der Beklagte, der dabei der bisher durch Geständnisse oder
Zwischenurtheile 2c. erlangten Vortheile verlustig geht, zu verurtheilen, wenn der
Antrag der Klage dagegen nicht gerechtfertigt ist, wobei für den Urkunden= und
Wechselprozeß auch dessen besondere Erfordernisse in Betracht kommen, die Klage
abzuweisen. Bei Zwischenstreitigkeiten, in welchen für das V. die Grundsätze des V.
über die Hauptsache entsprechende Anwendung finden, beschränkt sich das Versäumniß-
urtheil auf den Gegenstand des Zwischenstreites. Im Berufungsverfahren wird bei
Ausbleiben des Berufungsklägers das Rechtsmittel verworfen, bei Ausbleiben des
Berufungsbeklagten, soweit das festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das
thatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden und eine
beantragte Beweisaufnahme, soweit sie zulässig erscheint, als den in Aussicht gestellten
Beweis ergebend angenommen und danach erkannt. Im Revisionsverfahren wird ebenso
das Rechtsmittel verworfen, wenn der Revident ausbleibt, dagegen bei Ausbleiben
des Revisen das thatsächliche mündliche Vorbringen, soweit ein solches in dieser
Instanz noch zulässig ist, für zugestanden angenommen und soweit dadurch das im
angefochtenen Urtheil festgestellte Sachverhältniß nicht alterirt wird, demgemäß