Versicherungsvertrag. 1079
Wie das Recht der Anstellung nur durch den Inhaber der Aemterhoheit aus-
geübt werden kann, so steht auch ihm nur die Ausübung des Versetzungsrechtes zu.
In verschiedenen Staaten, so auch in Preußen, hat jedoch der Landesherr gewisse
Behörden mit der Handhabung dieses Rechts betraut, so daß es thatsächlich vielfach
von den Ressort-, ja sogar den Provinzialverwaltungen geübt wird. In Betreff
der richterlichen Beamten ist in Preußen durch den Erlaß vom 8 Dezbr. 1879 —
Just. Min. Bl. S. 471 — das Versetzungsrecht in Ansehung der Amts= und Land-
richter dem Justizminister übertragen worden.
Durch die Versetzung soll, wenn sie nicht ein Akt des Strafrichters ist, dem
Beamten ein materieller Nachtheil nicht bereitet werden, weil ihr die Wahrnehmung
des dienstlichen Interesses zu Grunde liegt. Es steht deshalb dem Versetzungsrecht
die Pflicht des Staats gegenüber, dem Beamten den ihm durch seine Versetzung
verursachten unmittelbaren Schaden zu ersetzen. Als ein solcher gilt nicht der Weg-
fall zufälliger oder dauernder Nebeneinnahmen, welche mit dem bisherigen Amte ver-
bunden waren, z. B. die Befoldung für ein Nebenamt: ebensowenig der Ausfall,
der durch einen niedrigeren Satz des Wohnungsgeldzuschusses hervorgerufen wird.
Dagegen gehören zu dem Schaden die Umzugskosten, die vertragsmäßig noch weiter zu
zahlende Wohnungsmiethe u. dgl. Die Landesrechte machen nun vielfach einen Unter-
schied, ob die Versetzung von dem Beamten gewünscht oder beantragt worden, oder ob
sie von Amtswegen im Interesse des Dienstes angeordnet ist. Indem sie in dem Ver-
setzungsantrage einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten finden, bewilligen sie
den Ersatz derselben nur für den letzteren Fall. In Preußen ist dieses Prinzip durch
das Gesetz vom 24. Februar 1877 beseitigt worden. Nach ihm ist der Staat bei
jeder Versetzung eines Beamten, die nicht als Strafe ausgesprochen worden, ver-
bunden, die Umzugskosten, und zwar in der von dem Gesetz geregelten Höhe zu er-
statten, gleichgültig, ob sie beantragt war oder von Amtswegen erfolgte.
Meves.
Versicherungsvertrag, Assekuranzvertrag (hier privatrechtlich be-
trachtet; Verwaltungsrechtliches hierüber s. unter d. Art. Versicherungswesen,
polizeil.), ist der wesentlich zweiseitige Vertrag, inhaltlich dessen sich ein Kontrahent
(Versicherer, Affekuradeur genannt) gegen Entgelt einem Andern (Versicherungsnehmer)
gegenüber verpflichtet, den Ersatz des Schadens einer vertragsmäßig näher bezeichneten
Gefahr zu übernehmen. Der V. gehört zu den Geschäften, welche die Sicherung
gegen künftigen (d. h. künftig erst eintretenden oder künftig erst bekannt werdenden)
Schaden bezwecken. Der Grundidee der Assekuranz dienten bereits im Alterthum
und frühen Mittelalter gesellschaftliche Einrichtungen, welche die Vertheilung des
Risikos auf eine größere Anzahl von Personen bezweckten; die volle praktische Ver-
wirklichung der Idee der Assekuranz, die entgeltliche Uebernahme einer „Gefahr"
durch einen Andern als den davon Bedrohten, findet sich bereits am Ende des 14.
und im 15. Jahrh. in eigentlichen Versicherungsgesellschaften, und zwar zunächst und
in sehr bedeutendem Umfange im Seeverkehr. Der überseeische Handel war
allerdings in einer Weise drohenden Naturereignissen und Schädigungen durch
Menschengewalt ausgesetzt, daß in seinem Bereich zuerst das Bedürfniß nach Insti-
tuten entstehen mußte, welche die Sicherung des Verkehrs insbesondere durch Ueber-
nahme des Risiko oder eines Theils desselben bezweckten. Das Seeassekuranzwesen
hat daher nicht blos die erste, sondern auch die vollständigste gesetzliche Regelung
und die früheste und ausführlichste Behandlung in der Theorie erfahren. Von der
Sicherung gegen Seegefahren dehnte sich das Prinzip der Assekuranz allmählich zur
Uebernahme fast jeder Art von Gefahren aus, welche vermögensrechtlichen Verhält-
nissen drohen. Seitdem hat sich auf dem Gebiet des Versicherungswesens ein so
buntes und eigenartiges Leben entwickelt, daß es bis auf unsere Tage weder der
Theorie noch der Gesetzgebung möglich war, dasselbe eingehend und beherrschend zu