1090 Versicherungswesen.
werbsmäßig betriebenes, die Assekuranz als Gegenstand eines besonderen Gewerbes
und als Quelle eines eigenen Gewinnes betrachtendes Geschäft (Spekulations-
assekuranz, in der Regel die Versicherung gegen Prämie); oder die Privatunter-
nehmung ist auf Gegenseitigkeit gegründet, die Versicherung derart bewirkt,
daß die von Schaden Bedrohten sich selbst versichern, demnach selbst die Versicherungs-
anstalt (Versicherungsgesellschaft) bilden und periodisch den zur Erfüllung ihres Ge-
werbes und ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Bedarf unter sich ausschlagen und
aufbringen. (Ueber den Unterschied zwischen den beiden Arten von Privatversicherung,
sowie über Begriff des Versicherungsvertrags und den Rechtsschutz des V., soweit
er privatrechtlich ist, s. d. Art Versicherungsvertrag; ebenda auch die ver-
schiedenen Arten des V. dem Gegenstande nach.) Von den drei hiernach sich er-
gebenden Gattungen von Versicherungsanstalten: Staatsassekuranzen, Spe-
kulationsassekuranzen und Versicherungen auf Gegenseitigkeit findet
sich in manchen Staaten jede vertreten, in keinem Europäischen Staate nicht wenigsten
die eine oder andere, in den meisten die eine und andere Gattung. Den Staats-
assekuranzen sind, als demselben Prinzipe folgend, noch die von anderen öffentlichen
Korporationen (Provinzen, Kommunen u. f. w.) gegründeten und betriebenen Ver-
sicherungsanstalten als „öffentliche Unternehmungen“ an die Seite zu stellen.
II. Was das geltende öffentliche Recht anlangt, so ist vor Allem darauf auf-
merksam zu machen, daß nach der Verfassung des Deutschen Reiches vom
16. April 1871 die Bestimmungen über das V. der Beaussichtigung seitens des
Reiches und der Gesetzgebung desselben unterliegen (RVerf. Art. 4 Ziff. 1); jedoch
ist durch ein Schlußprotokoll des Versailler Vertrags vom 23. Nov. 1870 fest-
gestellt, daß, wenn sich die Reichsgesetzgebung mit dem Immobiliar-Versicherungswesen
befassen sollte, die vom Reiche zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in
Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen können
(Versailler Vertr., Schlußprotokoll Ziff. IV). Das Reich hat jedoch von der ihm
zustehenden Gesetzgebungsbefugniß in Bezug auf das V. bis jetzt nur einen sehr ge-
ringen Gebrauch gemacht; in § 6 der Gew.O. vom 21. Mai 1869 ist die An-
wendbarkeit dieses RGes. in Bezug auf die Gewerbe der Versicherungsunternehmer
ausgeschlossen, und in § 14 dieses Gesetzes (unter Strafandrohung des § 148 Ziff. 2)
nur bestimmt, daß wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar-Feuer-
versicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Uebernahme der
Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder ausgiebt, oder welchem die
Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage
der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen hat. Hierzu
kommt noch die Blanketbestimmung des § 360 Ziff. 9 des RöStraf G#B., welche mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft denjenigen bedroht, der gesetzlichen Be-
stimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staatsbehörde Versicherungsanstalten
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt sind,
gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen beim
Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen von Kapital oder Rente zu
leisten. (Die einmal ertheilte Konzession des Versicherungsunternehmens kann in
Preußen nur durch Erkenntniß des Bezirksverwaltungsgerichts zurückgenommen werden;
s. Preuß. Gesetz vom 26. Juli 1876 § 134 Ziff. 2; Ges. Samml. S. 331.) Das
Deutsche StrafGGB. erwähnt außerdem Versicherungen bzw. Versicherungsgesellschaften
in dem Thatbestand gewisser Betrugshandlungen (Straf G B. § 265) und Urkunden-
fälschungen (StrafGB. 88 277—280). Versicherungen des Schmuggelhandels und
der Kontrebande sind durch das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 verboten, indem
§ 147 desselben sagt: Wer Kontrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer
Versicherung verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst gesetzten Strafe in
eine zwei= bis dreimonatliche Freiheitsstrafe. Wird die Kontrebande oder Defrau-
dation von drei oder mehreren zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem