1094 Versprechungseid.
der Versicherungsanstalten, vom 17. Mai 1853 u. v. 22. Juni 1862. — Im Uebrigen siehe
die Quellen bei den Art. Feuerversicherung, Versicherunngsvertrag u. #.
Lit.: Saski, Die volkswirthschaftliche Bedeutung der V. und der Nutzen der einzelnen
Versicherungszweige, * 1865. — Elsner, Gesetz d. V. v. volkswirthsch. Standpunkt aus,
Arch. für V., I. 1, Berlin 1867. — Endemann in Goldschmidt's Zeitschr. f. das ges.
H.N., Bd. IX. S. 284 ff. und in Deutsche V.J.Schr., 1865, S. 97 ff. — Engel, Die
Unfallversicherung, in Ztschr. f. d. kgl. Preusz. statist. Bureau, 1866, S. 295 ff.; Derselbe,
Denkschrift über die Kothwendigeeit, Zweckmäßigkeit und prakt. Ausführbarkeit einer Unfall-
Vers.-Aktien-Gesellschaft, Bresl. 1869. — F. Makowiczka in Bluntschli's u. Brater's
Deutschem Staats Wört. B., Bd. XI. 1870. S. 1—60 und die dort angef. Lit. — Brämer,
Die V. u. seine gesetzl. Regelung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in England
und Frankreich, mit Hinblick auf Deutschland (Ergänzungsheft der Zeitschr. d. kgl. Preuß.
statist. Bureaus), 1870. * Geyer, Die Lebens-Vers. in Deutschl., 1878 (auch im Jahrb.
f. Gsab., Verwaltung und olkswirthschaft, Neue Folge, I. HPeit 4). — Laband in Gold-
schmidt's Zitschr., Bd. XIX. — C. Bodenheimer, Zur Gsgb. über d. Versicherungswesen,
Bern 1879. — Kummer, Der Betrieb d. Versicher.-Gesellsch. durch d. Staat, Zürich 1879. —
5 Wöllmer, Die Invaliden-Pensionskassen und die Gesetzgb., Berl. 1879. —. L. Elster,
ie Lebens-BV. in Deutschland, Halle 1880, u. die dort angef. Lit. — Jahrb. f. d. Deutsche
Versicherungswesen, 1880, herausgegeben von Neumann. — Gemeinnütziges Wochenheft,
Würzburg 1 Nr. 7—22. — Das Reichs-Unfallverficherungegeseh und die Arbeiter (Max
Hir ch u. H. Kamiey), Berlin 1881. — Max Hi ü Der Staat und die Versicherung
Handelspolit. Zeitfragen, Fet 2) Berlin 1881; Derselbe, Die Perle d. Deutschen Gewerk-
vereine, Berlin 1880. — Adolph Wagner, Zeitschr. für die gefs. Staatzwiffenschaft. Tüb.
1881, S. 102 ff. und die dort angef. Lit. (Jacobi, Schäffle u. A.) — Die Verhandlungen
des Preuß. Volkswirthschaftsrathes, Febr. 1881, und die des Deutschen Reichstages, Aprif--
Juni 1881. Vgl. auch Bericht hierüber in der „Gesetzgebung der letzten Jahre im Reiche u.
in Preußen", Berlin 1881, S. 89 ff. Gareis.
Versprechungseid, juramentum promissorium, die eidliche Bestärkung einer
Zusage, war schon dem Röm. Civilrecht bekannt; mehr jedoch als ein Mittel, den
Versprechenden in seinem Gewissen fester zu binden, nicht als etwas, wodurch die
juristische Kraft des Versprechens erhöht wurde. In letzterer Beziehung wurde im
Wesentlichen dem V. nur in dem Fall eine Bedeutung beigemessen, wenn ein aus
dem Alter der Unmündigkeit herausgetretener Minderjähriger sein Versprechen eidlich
bestärkte. Derselbe war dann gehindert, Restitution wegen Minderjährigkeit zu er-
bitten. Nach einer hieran sich anschließenden Bestimmung Friedrich Barbarossa's
wurden eidlich bestärkte Veräußerungen Mündiger der sonst zulässigen Anfechtung
(wegen mangelnden Dekrets des Gerichts) entzogen. Das Kanonische Recht endlich
bestimmte, daß jedes an sich nach rechtlicher Vorschrift ungültige Rechtsgeschäft durch
eidliche Bestärkung mit einem nach den sonstigen allgemeinen Grundsätzen wirksamen
Eid verbindende Kraft erlange, sofern nur sein Inhalt nicht unerlaubt oder unsittlich
sei. Dieser Satz wird in der gemeinrechtlichen Praxis als allgemeines Prinzip anerkannt
und auch bei Protestanten angewendet. Beides ist streitig. In ersterer Beziehung will
die abweichende Meinung den Satz nur in den durch das Gesetz speziell entschiedenen
Fällen anerkennen. In den neueren Gesetzgebungen ist der Eid als civilrechtliches
Bestärkungsmittel aufgegeben, er wird als solches theils gar nicht erwähnt, theils
wird ihm die juristische Bedeutung ausdrücklich abgesprochen. — Wie der Vormund
reichsgesetzlich die Erfüllung seiner Pflichten eidlich anzugeloben hat, was von der
Praxis auch auf andere gerichtlich übertragene Verwaltungen angewendet wird, so
findet der V. heutzutage noch häufige Anwendung in staatsrechtlichen Beziehungen:
Huldigungseid, Beamteneid, Eid auf die Verfassung, Bürgereid, Fahneneid. Die
Pflicht gilt auch schon ohne den Eid als vorhanden, der Eid erzeugt oder verstärkt
sie nicht, er hat nur ethische Bedeutung. — Im Civ.Prz. konnte eine Verbindlichkeit
zur Ableistung von Versprechungseiden erwachsen, Recht des Gegners auf juratorische
Kaution, auf den Kalumnieneid. Beides ist jetzt antiqguirt. Die Manifestations-
verbindlichkeit geht nach Preußischem Recht auch auf ein eidliches Versprechen der An-
zeige bei späterer Ermittelung; für den bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs-
verfahren vorkommenden Offenbarungseid ist der V. durch die CPO. beseitigt. —