Subhastation. 825
wendung vom Prozeßrichter entschieden sein muß, daß überhaupt eine vollstreckbare
Forderung vorliegt. Es fragt sich aber, ob der S.richter nicht über die Streitig-
keiten, die aus dem Recht der S. selbst entspringen, zu entscheiden habe! Die
S. ordn. (§§ 35, 36, 40) überwies zufolge einer von der Kommission des Ab-
geordnetenhauses hineingebrachten unpraktischen Neuerung alle Streitpunkte schlecht-
weg dem Prozeßrichter. Jetzt sind durch das Zwangsgesetz §§ 9 u. 10 nur die
auf ein außerhalb der S. bestehendes Recht gegründeten, in den 88 668, 686
bis 690, 696 der CPO. bezeichneten Einwendungen des Schuldners und Wider-
sprüche Dritter der Entscheidung des Prozeßrichters vorbehalten, wobei auch die Ein-
stellung des Verfahrens nach den Vorschriften der RPO. a. a. O. und in §§ 691
u. 692 erfolgt. Dagegen die Entscheidungen, welche bei der Ausführung einer
Vollstreckungsmaßregel den Gerichten zustehen, hat der Srrichter selbst zu treffen,
welcher dabei ohne mündliche Verhandlung erkennen kann. Eine andere prinzipielle
Frage dreht sich darum, ob der S.richter als Mandatar des betreibenden Gläubigers
oder des Eigenthümers der Sache (Subhastaten) handle? Nach der richtigen, be-
sonders von Dernburg (Lehrb., I. § 345), begründeten Ansicht vertritt er jedoch
gar keine Partei, sondern übt eine öffentlich-rechtliche Funktion aus. Das Ver-
fahren bei der S. gliedert sich naturgemäß in Abschnitte, welche durch den Erlaß
des S. patents, den Versteigerungstermin, das Zuschlagsurtheil und die Kaufgelder-
belegung nebst Vertheilung der Masse begrenzt werden. Die Einleitung der S.
erfolgt nur auf Antrag (CPO. 8§ 755), zu dessen Stellung (als sogen. Extrahent)
jeder Inhaber eines in die Sache vollstreckbaren Geldschuldtitels berechtigt ist, vol.
CPO. 8§§ 644, 702; über weitere Titel vgl. das Zwangsgesetz § 5 und
Dernburg, § 346, A. 4. Zur Begründung des Antrags bedarf es der Aktiv-
und Passivlegitimation. Das frühere Recht verlangte auch eine Taxe der Sache
zur Gewinnung eines Anhaltspunktes für das Urtheil über abzugebende Gebote.
Diese kostspielige und weitläufige Maßregel ist jetzt nach der S.ordn. § 6 durch die
Einreichung eines Auszugs aus der Grund= und Gebäudesteuerrolle ersetzt. Dem
Antrage auf S. steht der spätere Beitritt eines anderen Gläubigers (Adhärenten)
gleich (S.ordn. §§ 7, 8). Die ausgesprochene Einleitung der S. bewirkt zu
Gunsten der Gläubiger eine Beschlagnahme der Sache und Litigiosität derselben
(S.ordn. § 9, CPO. § 236). Um zu verhindern, daß noch Dritte im guten
Glauben Rechte an der Sache erwerben, soll der S.richter die Eintragung eines
Sperrvermerks in das Grundbuch betreiben (S.ordn. §§ 10, 11). Nach diesen vor-
bereitenden Maßregeln folgt der Erlaß des S.patents (S.ordn. § 13). Das-
selbe enthält einestheils die öffentliche Ankündigung der Versteigerung des Grund-
stücks, wobei nach Preuß. Recht die Frist auf sechs Wochen bis drei Monate zu
bemessen ist, sowie auch des Termins zur Ertheilung des Zuschlags, anderentheils
die Aufforderung an alle aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Berechtigten, welche
Eigenthum oder ein zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung bedürfendes ding-
liches Recht in Anspruch nehmen, dasselbe zur Vermeidung des Ausschlusses anzu-
melden. Dieses Aufgebot soll sowol den Ersteher gegen nachträgliche Geltend-
machung von Realrechten, als auch die S. interessenten gegen Gewährsansprüche des
Erstehers schützen. Indessen hat das Aufgebot in Preußen durch die Grundbuch-
gesetze vom 5. Mai 1872 an Erheblichkeit sehr verloren (vgl. Jäckel zur S. ordn.
§ 13 Art. 6, 7). Die Frist zur Anmeldung hat das Zwangsgesetz § 16
bis zum Erlaß des Ausschlußurtheils erstreckt. Wesentlich ist die gehörige Bekannt-
machung des S. patents. Dieselbe erfolgt nach der S. ordn. § 14 sowol allgemein
durch Aushang und öffentliche Blätter, als auch speziell durch Zustellung an die
bekannten S. interessenten, und zwar beides bei Vermeidung der Nichtigkeit (S. ordn.
§ 39 N. 8). Dabei ist es wünschenswerth, einerseits dem Eintritt dieser letzteren
möglichst vorzubeugen, anderntheils die Sicherung der Zustellung nicht zu gefährden.
Deshalb soll, wie schon nach S.ordn. §# 19, so auch nach Zwangsgesetz