826 ZJubhastation.
§ 8, die Aufgabe des an den Betheiligten adressirten Schriftstücks zur Post für die
Zustellung genügen, jedoch nach dem letzteren Gesetz die Sendung mit der Be-
zeichnung „Einschreiben“ versehen werden. — Im Versteigerungstermin wird
zur Abgabe von Geboten ausgefordert (S.ordn. § 21). Wenn dingliche Lasten in
der zweiten Abtheilung auf dem Grundstück eingetragen sind, welche einer Hypothek
nachstehen, so muß das Grundstück doppelt, sowol mit, als ohne jene Last aus-
geboten und darf mit derselben nur dann zugeschlagen werden, wenn dadurch das
auf die Hypothek fallende Kaufgeld nicht verkürzt wird (Eigenthumsgesetz § 47
A. 2). Jeder Bieter muß auf sofortiges Verlangen eines Interessenten für sein
Gebot Sicherheit leisten. Die Höhe derselben, falls sie nicht den vollen Betrag des
Gebotes deckt, war früher auf ein Zehntel der Taxe, jetzt ist sie ungefähr ebenso
hoch, jedoch als ein Vielfaches des Grundsteuerreinertrages bzw. des Gebäudesteuer-
nutzungswerths bemessen. (Genaueres in der S.ordn. §§ 22—24 und über den
Fall, daß Gebäude zur Steuer noch nicht veranlagt sind, Jäckel zur S. ordn.
§ 22, A. 5 a. E. und Dernburg, § 848, A. 9.) Zum Mitbieten ist auch der
Subhastat gegen Sicherstellung des vollen Gebots berechtigt (Eigenthumsgesetz § 46).
Die Wirkung jedes Gebots besteht in einer Gebundenheit des Bieters, aber nicht
zugleich der S.interessenten (vgl. den Art. Auktion und Gruchot, Beiträge,
XI. S. 145—159). Diese können daher insgesammt den Zuschlag auch an einen
Minderbieter erwirken oder Ansetzung eines neuen Versteigerungstermines herbeiführen;
letzteres kann unter besonderen Voraussetzungen sogar ein einzelner von ihnen (S. ordn.
§§ 27, 28). Der Schluß des Bietungsverfahrens erfolgt, wenn ein besseres, als das
abgegebene Meistgebot nicht mehr zu erwarten ist (S.ordn. § 25). Manche Rechte
gebieten noch einen anderweit bestimmten, vom richterlichen Ermessen unabhängigen
Zeitmoment abzuwarten, z. B. eine gewisse Tagesstunde, das Abbrennen einer
Kerze u. s. w. (Wetzell, System, § 50, A. 35; Code art. 706). Bis zum
Schlusse des Versteigerungsprotokolls können die betreibenden Gläubiger den Antrag
auf S. zurücknehmen, und kann der Schuldner durch Hinterlegung der Schuldfumme
nebst Zinsen und Kosten Einstellung des Verfahrens herbeiführen (S.ordn. §#§# 32
bis 33). — Auf Grund des Versteigerungsprotokolls und der sonstigen Verhand-
lungen erläßt der S. richter nunmehr das Urtheil über Ertheilung des Zu-
schlags (Adjudikatoria) bzw. Versagung desselben (S.ordn. §§# 40—42). Gründe
der Versagung sind wesentliche Mängel, welche die S.ordn. in § 39 aufzählt. Ertheilt
das Urtheil den Zuschlag, so konstatirt es damit die mit dem Schluß des Ver-
steigerungstermins eingetretene Vollendung des Kaufvertrages mit dem Ersteher (Ad-
judikatar). Falls unter den Betheiligten ein Streit nicht bestand, so hat das Ur-
theil nur deklaratorische Bedeutung, wie ein Anerkenntnißbescheid. Sofern es da-
gegen nach kontradiktorischer Verhandlung ergeht, enthält es, wie im Prozeß, eine
Entscheidung über den erhobenen Widerspruch und unter Umständen eine Ergänzung
des Parteiwillens in Bezug auf den Kaufvertrag (vgl. Jäckel zur S. ordn. § 40).
Eine Cession der Rechte aus dem Meistgebot will abweichend von dem früheren
Recht die S.ordn. § 42 nicht berücksichtigt wissen. Neben dem Zuschlag spricht das
Urtheil zugleich die Ausschließung der Realberechtigten aus, welche sich trotz des
Aufgebots nicht gemeldet haben; denjenigen aber, die sich zwar gemeldet, jedoch ihre
Rechte nicht liquid gestellt haben, behält es dieselben vor (S.ordn. § 43). Indessen
können solche vorbehaltenen Rechte, wie auch ein Widerspruch, der im Laufe des
Verfahrens erhoben, zurückgewiesen und dann nach dem Zuschlagsurtheil doch für
begründet erklärt worden ist (S.ordn. § 37), die Wirkung dieses letzteren niemals
beeinträchtigen, sondern nur gegen die Kaufgelder geltend gemacht werden. Erst dadurch
wird der Zweck des Aufgebots, den Ersteher gegen Anfechtung seines Eigenthums zu
sichern, in der That erreicht. — Bei der Frage, welche Rechtsmittel gegen das Zu-
schlagsurtheil zuzulassen seien, hat man sich bald für eine Nichtigkeitsbeschwerde,
wie gegen prozessualische Erkenntnisse (nach der Preuß. Verordnung vom 14. Dezbr.