Subhastation. 827
1833, § 7), bald für eine eigenthümliche, sehr beschränkte Beschwerde (S.ordn. 8 46)
entschieden. Jetzt ist durch das Zwangsgesetz § 9 die freiere „sofortige
Beschwerde“ der CPO. 8§ 540 auch auf die S. übertragen, und zwar nicht blos
gegen das Zuschlagsurtheil, sondern auch gegen alle vorhergehenden Entscheidungen
gestattet, welche, wenn keine Beschwerde eingelegt wird, die Rechtskraft beschreiten.
Dadurch ist der Stoff, aus welchem eine Beschwerde gegen das Zuschlagsurtheil
geschöpft werden kann, zweckmäßig begrenzt. Die Legitimation zur Beschwerde und
die Gründe zu einer solchen bestimmt die S.ordn. §§ 47—50. Doch treten den
letzteren nunmehr nach der CPO. § 540 noch die Nichtigkeits= und Restitutions-
gründe der CPO. hinzu, wie denn auch für das Verfahren bei Verhandlung der
Beschwerde die §§ 530 ff. der CPO. maßgebend sind. Hebt das Beschwerdeurtheil
den Zuschlag wieder auf, so hat es auf Antrag auch über die Rückgewähr des
bereits Geleisteten zu entscheiden (Zwangsgesetz § 15). — Die Wirkung
des Zuschlagsurtheils besteht nach Ansicht mancher gemeinrechtlicher Juristen
nur in Begründung einer Forderung des Erstehers auf Uebereignung, nach Preuß.
Recht dagegen unzweifelhaft im Uebergang des Eigenthums, der Nutzung, Gefahr
und Lasten auf den Ersteher mit dem Augenblicke der Urtheilsverkündigung (6 342
des Allg. LR. I. 11). Dies gilt von der Hauptsache, wie von den Pertinenzen
(vgl. Entsch, des Reichsgerichts II. S. 255). Dagegen erfolgt die Eintragung im
Grundbuche, sowie die Uebergabe der Sache erst nach Berichtigung des Kaufgeldes.
Will der Ersteher sich schon vorher gegen Verfügungen des Suhhastaten sichern, so
kann er auf Sequestration antragen (S.ordn. § 57). Eine Hauptfrage betrifft nun
den Einfluß der S. auf die Hypotheken, welche der des Extrahenten vorgehen.
Während dieselben nach Röm. Recht von dem Verkauf durch den Nachhypothekar
unberührt bleiben, ja sogar ihren Inhabern die Macht gewährten, den Nachhypo-
thekar am Verkauf zu hindern, läßt das Preuß. Recht schon seit der Allg. Gerichts-
ordnung alle Pfandforderungen durch die S. fällig werden und zur baaren Aus-
zahlung gelangen, so daß der Ersteher das Eigenthum frei von Hypotheken und
Grundschulden erwirbt (Eigenthumsgesetz § 47). Hiergegen richtet sich zur Zeit
eine lebhafte Bewegung, welche befürwortet, daß es jedem Pfandberechtigten gestattet
sein solle, bei der von einem anderen Gläubiger betriebenen S. seine Forderung
statt ihren Betrag baar zu erheben, vielmehr in den Grenzen des Kaufpreises auf
den Ersteher übergehen zu lassen. Hand in Hand damit wird eine zweite Reform
dahin angestrebt, daß der von einem nachstehenden Pfandgläubiger beantragte Zu-
schlag nicht erfolgen darf, wenn ein vorstehender, der durch das Meistgebot nicht
gedeckt ist, widerspricht. Für beide Neuerungen vgl. besonders Bähr in Ihe-
ring's Jahrb. f. Dogm., XIII. S 188; über die eine oder andere Stieve in
Behrend's Zeitschr., IV. S. 498, Geck das., V. S. 195, Silberschlag in
Gruchot's Beitr., XV. S. 6 und die Verhandlungen des 12. Deutschen Juristen-
tages (Salpius, Heinsen u. a. m.). — Dingliche Lasten anderer Art, als
Hypotheken und Grundschulden, gehen auf den Ersteher über, soweit nicht wegen
einer ihnen vorgehenden Hypothek das Grundstück ohne dieselben ausgeboten und zu-
geschlagen worden ist (Eigenthumsgesetz S§ 47). Pacht= und Miethverträge sind nach
Gem. Recht ohne dingliche Wirkung. Haben sie nach Preuß. Recht solche durch
Uebergabe vor Eintragung des Sperrvermerks erlangt, so können sie gleichwol ebenso
von jedem Gläubiger im Laufe des Verfahrens, als auch vom Ersteher nach Maß-
gabe der §§ 350—354 des Allg. LR. I. 21 gekündigt werden (vgl. Förster,
Theorie und Praxis, II. § 136, A. 135, und Jäckel zur S.ordn. § 57 A. 4).
Eine berühmte Streitfrage betrifft den Zeitpunkt, nach welchem sich der Umfang
der mit der Sache auf den Adjudikatar übergehenden Pertinenzen und Früchte be-
stimme? Die Praxis des Preuß. Obertribunals hat geschwankt und bald den Mo-
ment der Einleitung der S., mit welchem eine Beschlagnahme zu Gunsten der
Gläubiger eintrat, bald den Zeitpunkt des Schlusses der Versteigerung, weil in