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diesem der Vertrag geschlossen wurde, für maßgebend erklärt. Das letztere ist das
richtige. Denn in Ermangelung besonderer Vorschriften müssen auch bei der S. die
Regeln des Kaufs Platz greifen. Nach diesen aber muß, wie das Preuß. Recht be-
stimmt, die Sache in dem Zustande übergeben werden, in welchem sie sich zur Zeit
des geschlossenen Kaufs befunden hat (§§ 194, 196 des Allg. LR. I. 11) und mit
ihr alles, was nach geschlossenem Vertrage der Substanz der Sache durch natürliche
An- und Zuwüchse noch beitritt und davon bis zum Uebergang auf den Käufer
vermöge des gewöhnlichen Nutzungsrechts noch nicht abgesondert ist (8 108 a. a. O.).
Hiernach können insbesondere Pertinenzen, die vor der Versteigerung von dem Grund-
stücke weggeschafft worden sind, vom Ersteher nicht verfolgt werden, und die gewöhn-
lichen Nutzungen der Sache gebühren dem Ersteher sogar erst vom Zuschlage ab.
Vgl. Dernburg, § 350; Jäckel zur S.ordn. § 57 A. 2b und nerestens
Entsch. d. Reichsgerichts III. S. 309—318. Eine persönliche Klage gegen den
Subhastaten auf Erfüllung hat der Ersteher, da er mit ihm nicht kontrahirt hat,
nicht. In Ansehung der Gewährleistung verweist § 344 des Allg. LR. I. 11 auf
die Grundsätze über den Verkauf in Pausch und Bogen (§ 213 a. a. O.), doch ist
eine Entwehrung der Sache nach der durch Urtheil erfolgten Ausschließung fremder
Eigenthumsansprüche unmöglich. Es bleibt daher nur ein Anspruch wegen Fehlens
von Bestandtheilen, die im S. patent angegeben waren, und aus diesem Grunde ist
nur ein Recht auf Ermäßigung des Kaufpreises gegen die zum Empfang desselben
Berechtigten anzuerkennen (Dernburg, § 350, A. 3—5). — Nach Ver-
kündung des Zuschlags wird der Termin zur Belegung und Vertheilung
der Kaufgelder anberaumt (S.ordn. § 62). In diesem hat der Ersteher
spätestens den Betrag seines Gebotes an das Gericht zu zahlen. Er kann jedoch
auch eine zur Hebung kommende Pfandforderung kraft Vereinbarung mit dem Gläu-
biger als Expromittent übernehmen (S. ordn. § 66), wodurch er in Höhe derselben
sich selbst von der Kaufgelderschuld und zugleich den bisherigen Schuldner von seiner
Verbindlichkeit befreit. Ueber und gegen andere Konstruktionen dieses Geschäfts vgl.
Jäckel zur S.ordn. § 66, A. 1. Mit dem Kaufgeld hat der Ersteher Zinsen
vom Zuschlag an zu zahlen (§ 109 des Allg. LR. I. 11). Für die Vertheilung
der Immobiliarmasse, welche außer den Kaufgeldern noch gewisse andere Einnahmen
umfassen kann, sind nach der S.ordn. § 60 die im Falle des Konkurses geltenden
Vorschriften über die Rangordnung der Realgläubiger in Beziehung auf Immobilien
(Preuß. KO. vom 8. Mai 1855, 88 46 ff.) maßgebend. Danach sind vorweg
die Masseschulden abzuziehen (S.ordn. § 65) und sodann kommen im Allgemeinen
zuerst die bei Einleitung der S. bereits vorhandenen Realgläubiger und erst hinter
diesen die persönlichen Gläubiger, welche die S. betrieben haben, und Realgläubiger
mit später entstandenen Forderungen zur Hebung. Die Modalitäten der Liqui-
dation und der Vertheilung regelt die S.ordn. §§ 60—78; Vertheilungs-
streitigkeiten sind nach dem Zwangsgesetze § 18 in besonderen Prozessen zu
erledigen. Der streitige Betrag wird als Spezialmasse in gerichtlicher Verwahrung
zurückbehalten (S.ordn. § 67); ebenso derjenige, welcher auf eine Realforderung
entfällt, zu der sich Niemand gemeldet oder legitimirt hat, was demnächst zu einem
Aufgebotsverfahren führt (S.ordn. §S# 80—91, Zwangsgesetz § 19). Wenn
im Termine zur Kaufgelderbelegung der Ersteher nicht zahlt oder die Em-
pfangsberechtigten anderweit befriedigt, wird ein entsprechender Theil des Kaufgelder-
rückstandes dem Gläubiger überwiesen, und damit dessen Realanspruch getilgt
(S.ordn. §§ 64, 66), während der bisherige persönliche Schuldner ihm verhaftet
bleibt. Der Charakter dieser Ueberweisung und das Verhältniß zwischen der über-
wiesenen und der ursprünglichen Forderung sind sehr streitig. Die Ueberweisung ist
nicht Assignation (Förster), noch Cession (Jäckel), sondern originäre Begrün-
dung einer Forderung (Dernburg). Der Gläubiger hat die letztere im Wege
der Zwangsvollstreckung erworben und daraus feine Befriedigung zu suchen (vgl.