Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

828 Subhastation. 
diesem der Vertrag geschlossen wurde, für maßgebend erklärt. Das letztere ist das 
richtige. Denn in Ermangelung besonderer Vorschriften müssen auch bei der S. die 
Regeln des Kaufs Platz greifen. Nach diesen aber muß, wie das Preuß. Recht be- 
stimmt, die Sache in dem Zustande übergeben werden, in welchem sie sich zur Zeit 
des geschlossenen Kaufs befunden hat (§§ 194, 196 des Allg. LR. I. 11) und mit 
ihr alles, was nach geschlossenem Vertrage der Substanz der Sache durch natürliche 
An- und Zuwüchse noch beitritt und davon bis zum Uebergang auf den Käufer 
vermöge des gewöhnlichen Nutzungsrechts noch nicht abgesondert ist (8 108 a. a. O.). 
Hiernach können insbesondere Pertinenzen, die vor der Versteigerung von dem Grund- 
stücke weggeschafft worden sind, vom Ersteher nicht verfolgt werden, und die gewöhn- 
lichen Nutzungen der Sache gebühren dem Ersteher sogar erst vom Zuschlage ab. 
Vgl. Dernburg, § 350; Jäckel zur S.ordn. § 57 A. 2b und nerestens 
Entsch. d. Reichsgerichts III. S. 309—318. Eine persönliche Klage gegen den 
Subhastaten auf Erfüllung hat der Ersteher, da er mit ihm nicht kontrahirt hat, 
nicht. In Ansehung der Gewährleistung verweist § 344 des Allg. LR. I. 11 auf 
die Grundsätze über den Verkauf in Pausch und Bogen (§ 213 a. a. O.), doch ist 
eine Entwehrung der Sache nach der durch Urtheil erfolgten Ausschließung fremder 
Eigenthumsansprüche unmöglich. Es bleibt daher nur ein Anspruch wegen Fehlens 
von Bestandtheilen, die im S. patent angegeben waren, und aus diesem Grunde ist 
nur ein Recht auf Ermäßigung des Kaufpreises gegen die zum Empfang desselben 
Berechtigten anzuerkennen (Dernburg, § 350, A. 3—5). — Nach Ver- 
kündung des Zuschlags wird der Termin zur Belegung und Vertheilung 
der Kaufgelder anberaumt (S.ordn. § 62). In diesem hat der Ersteher 
spätestens den Betrag seines Gebotes an das Gericht zu zahlen. Er kann jedoch 
auch eine zur Hebung kommende Pfandforderung kraft Vereinbarung mit dem Gläu- 
biger als Expromittent übernehmen (S. ordn. § 66), wodurch er in Höhe derselben 
sich selbst von der Kaufgelderschuld und zugleich den bisherigen Schuldner von seiner 
Verbindlichkeit befreit. Ueber und gegen andere Konstruktionen dieses Geschäfts vgl. 
Jäckel zur S.ordn. § 66, A. 1. Mit dem Kaufgeld hat der Ersteher Zinsen 
vom Zuschlag an zu zahlen (§ 109 des Allg. LR. I. 11). Für die Vertheilung 
der Immobiliarmasse, welche außer den Kaufgeldern noch gewisse andere Einnahmen 
umfassen kann, sind nach der S.ordn. § 60 die im Falle des Konkurses geltenden 
Vorschriften über die Rangordnung der Realgläubiger in Beziehung auf Immobilien 
(Preuß. KO. vom 8. Mai 1855, 88 46 ff.) maßgebend. Danach sind vorweg 
die Masseschulden abzuziehen (S.ordn. § 65) und sodann kommen im Allgemeinen 
zuerst die bei Einleitung der S. bereits vorhandenen Realgläubiger und erst hinter 
diesen die persönlichen Gläubiger, welche die S. betrieben haben, und Realgläubiger 
mit später entstandenen Forderungen zur Hebung. Die Modalitäten der Liqui- 
dation und der Vertheilung regelt die S.ordn. §§ 60—78; Vertheilungs- 
streitigkeiten sind nach dem Zwangsgesetze § 18 in besonderen Prozessen zu 
erledigen. Der streitige Betrag wird als Spezialmasse in gerichtlicher Verwahrung 
zurückbehalten (S.ordn. § 67); ebenso derjenige, welcher auf eine Realforderung 
entfällt, zu der sich Niemand gemeldet oder legitimirt hat, was demnächst zu einem 
Aufgebotsverfahren führt (S.ordn. §S# 80—91, Zwangsgesetz § 19). Wenn 
im Termine zur Kaufgelderbelegung der Ersteher nicht zahlt oder die Em- 
pfangsberechtigten anderweit befriedigt, wird ein entsprechender Theil des Kaufgelder- 
rückstandes dem Gläubiger überwiesen, und damit dessen Realanspruch getilgt 
(S.ordn. §§ 64, 66), während der bisherige persönliche Schuldner ihm verhaftet 
bleibt. Der Charakter dieser Ueberweisung und das Verhältniß zwischen der über- 
wiesenen und der ursprünglichen Forderung sind sehr streitig. Die Ueberweisung ist 
nicht Assignation (Förster), noch Cession (Jäckel), sondern originäre Begrün- 
dung einer Forderung (Dernburg). Der Gläubiger hat die letztere im Wege 
der Zwangsvollstreckung erworben und daraus feine Befriedigung zu suchen (vgl. 
 
	        
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