Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Veterinärwesen. 1137 
Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die bis dahin üblich gewesene Prüfung 
der Kandidaten für die Kreisthierarztstellen keinen genügenden Anhalt zur Be- 
urtheilung der Kenntnisse derfelben gewähren konnte, wurde durch Cirkularverfügung 
vom 6. September 1853 ein neues Prüfungereglement vorgeschrieben. 
Als technischer Rathgeber der Regierungen in Beterinärangelegenheiten wurde 
ebenfalls durch die Kab. Ordre vom 13. Juni 1817 in jedem Regierungsbezirke ein 
Departementsthierarzt angestellt und demselben gleichzeitig die Funktionen des Kreis- 
thierarztes für einen oder zwei Kreise übertragen. Durch die Kab. Ordre vom 
16. Juni 1831 wurde der etatsmäßige Gehalt der Departementsthierärzte auf 900 
Mark jährlich festgestellt und durch Reskript vom 24. Dezember desselben Jahres 
wurde auch ausgesprochen, daß die Departementsthierärzte mit den Kreisphysikern in 
gleichem Rang= und Dienstverhältniß stehen. Die Oualifikation zur Anstellung als 
Departementsthierarzt wurde bis zum Jahre 1855 durch einjährige Dienstleistung 
als Repetitor an der Königlichen Thierarzneischule zu Berlin erworben. Die (ir- 
kularverfügung vom 7. Februar 1855 enthält ein neues Prüfungsreglement für 
Departementsthierärzte. Nach dem Regulativ vom 19. Juni 1876 für die Prüfung 
der Thierärzte, welche das Fähigkeitszeugniß für die Anstellung als beamteter Thier- 
arzt in Preußen zu erwerben beabsichtigen, findet jetzt nur eine Prüfung für Kreis- 
und Departementsthierärzte statt. Zu dieser Prüfung werden nur solche Thierärzte 
zugelassen, welchen auf Grund des § 29 der RGew.O. vom 21. Juni 1869 die Ap- 
probation ertheilt worden ist, oder welche vor dem Erlaß des Prüfungsregulativs 
vom 25. September 1869 als Thierärzte erster Klasse approbirt worden sind. Die 
Veterinär-Assessorenstelle wird in der Regel durch einen Departementsthierarzt versehen. 
Der Veterinär-Assessor fungirt als Mitglied der Medizinalkollegien, doch steht demselben nur 
bei den von ihm speziell bearbeiteten Sachen ein volles Stimmrecht zu (cf. § 3 der 
Dienstanweisung vom 23. Oktober 1877). 
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. März 1878 enthält die 
näheren Bestimmungen über die Prüfung der Thierärzte und bezeichnet die Central- 
behörden derjenigen Bundesstaaten, welche zur Ertheilung der Approbation als 
Thierarzt für das Gebiet des Deutschen Reiches befugt sind. Nach der Gew.O. für 
das Deutsche Reich darf sich Niemand den Titel Thierarzt zulegen, wer hierzu nicht 
approbirt ist, doch wird die Befugniß zum gewerbsweisen Betrieb der thierärztlichen 
Praxis nicht abhängig gemacht von der Approbation. Zur Gewerbesteuer können 
Thierärzte, auch wenn sie die in ihrer Praxis verordneten Arzneimittel selbst dis- 
pensiren, nicht herangezogen werden, so lange sie sich darauf beschränken, nur die- 
jenigen Mittel zu verabfolgen, welche zur Kur der in ihrer Behandlung befindlichen 
* erforderlich sind (cf. Reskript des Preußischen Finanzministeriums vom 17. Juli 
1877)0. 
Die Thierärzte sind berechtigt ohne vorgängige besondere Prüfung als Fleisch- 
brhuer zu fungiren (ef. Reskript des Ministeriums des Innern vom 21. Januar 
1877). 
Die Thierärzte, welche die Praxis ausüben wollen, sind verpflichtet dem zu- 
ständigen Kreisthierarzte hiervon unter Vorlegung der Approbation und Angabe 
ihrer Wohnung Anzeige zu machen. Etwaigen Wechsel der Wohnung oder Aufgabe 
der Praxis haben dieselben ebenfalls anzuzeigen (Cirkularerlaß der Ministerien für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Geistlichen, Unterrichts= und Medi- 
zinalangelegenheiten vom 11. Dezember 1875). 
Die früher üblich gewesene Verschmelzung des V. mit dem übrigen Medizinal- 
wesen, sowie die Unterordnung der Organe des ersteren unter die des letzteren ist 
in der Hauptsache in fast allen Deutschen Bundesstaaten aufgegeben. Fast überall. 
bildet das V. bereits einen selbständigen Verwaltungszweig mit eigenen technisch 
vorgebildeten Organen auch in den unteren Instanzen. Im Deutschen Reiche be- 
finden sich (nach der Zählung vom 1. Oktober 1880) 3190 Thierarzte und zwar 
v. Holtzendorff, Ene. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.
	        
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