Viehseuchen. 1143
hindern, allein die Durchführung einer internationalen Gesetzgebung auf dem Gebiete
der Veterinärpolizei ist wol zur Zeit, besonders in Rußland, unmöglich.
Das Königreich der Niederlande besitzt ein sehr zeitgemäßes Veterinär-
polizeigesetz vom 20. Juli 1870, welches allerdings den Fehler hat, daß die Rinder-
pest mit den übrigen Seuchen in einem Gesetz behandelt wird. Die sachverständige
Handhabung der Veterinärpolizei liegt nur in Händen der staatlich angestellten, von
Rücksichten auf Privatpraxis unabhängigen, Thierärzten.
In der Schweiz ist das Viehseuchenwesen durch das Bundesgesetz vom 8. Hor-
nung 1872 geregelt. Unter dieses Gesetz fallen die Rinderpest, die Lungenfeuche, die
Maul= und Klauenseuche, der Rotz und die Wuth. Außerdem ermächtigt dasselbe
den Bundesrath auch bezüglich anderer V., sofern dieselben einen gemeinschaftlichen
Charakter annehmen, die erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Abgesehen davon,
daß die Rinderpest und andere Seuchen auch hier in unzweckmäßiger Weise in
einem Gesetz behandelt werden, ist auch die sachverständige Leitung der Tilgungs-
maßregeln durch beamtete Thierärzte in der Schweiz nicht einheitlich geregelt.
Die in Schweden bezüglich der V. geltenden Bestimmungen stützen sich 1)
auf die königliche Bekanntmachung vom 30. Mai 1873, welche die Verhütung der
Einschleppung der Rinderpest und anderer übertragbarer Krankheiten der Hausthiere
bezweckt; 2) auf die königliche Verordnung vom 19. April 1875, welche sich auf
die Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Krankheiten der Hausthiere im In-
lande bezieht.
Großbritannien ist in den Besitz eines dem gegenwärtigen Stande der
thierärztlichen Wissenschaft Rechnung tragenden Veterinärpolizeigesetzes durch die
Contagious diseases (animals) act 1878 gesetzt worden. Die Gefahr einer Heim-
suchung durch V. ist für Großbritannien, da eine solche nur über See zu befürchten
ist, im Vergleich zu den übrigen Europäischen Staaten verhältnißmäßig gering.
Das Gesetz giebt deshalb sehr eingehende Vorschriften bezüglich der Vieheinfuhr.
In Oesterreich ist das Gebiet der Veterinärpolizei noch nicht zeitgemäß ge-
setzlich geregelt. Der Erlaß des Ministers des Innern vom 6. Dezember 1859, be-
treffend die Herausgabe von Normalvorschriften über V., entspricht weder dem heu-
tigen Stande der thierärztlichen Wissenschaft, noch den Neuerungen auf dem Gebiete
der Betriebs= und Verkehrsverhältnisse. Die speziell gegen die Rinderpest erlassenen
Gesetze vom 29. Juni 1868 und vom 2. Mai 1873 sind ebenfalls in vielen Punkten
der Revision bedürftig. Im Jahre 1877 ist seitens der Oesterreich. Volksvertretung
allerdings ein neuer Gesetzentwurf, betreffend die Hintanhaltung und Unterdrückung
der ansteckenden Thierkrankheiten, angenommen, jedoch bis jetzt noch nicht als Gesetz
publizirt worden.
In Frankreich ist die Ergreifung zeitgemäßer Schutzmaßregeln gegen die V.
in neuester Zeit Gegenstand von Berathungen der leitenden Organe gewesen. Schon
im Jahre 1878 hat dem Senat ein von dem comité consultatif des Epizooties
ausgearbeiteter Entwurf eines Veterinärpolizeigesetzes zur Beschlußfassung vorgelegen,
der auch bereits im folgenden Jahre durch eine von demselben eingesetzte Kommission
geprüft worden ist. Die bis jetzt aber noch in Geltung befindlichen, theilweise noch
aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Bestimmungen betreffs Abwehr und Unter-
drückung von V. sind größtentheils veraltet und unzweckmäßig.
Lit.: Mundigl, Allgemeine Ansichten über die Seuchen unferer Hausthiere, München
1818. — Körber, Handbuch der Seuchen und ansteckenden Krankheiten der Hausthiere,
Quedlinburg und Leipzig 1835. — Wirth, Lehrbuch der Seuchen und ansteckenden Krank-
heiten der Hausthiere, Zürich 1838. — Heusinger, Recherches de pathologie comparée,
Kassel 1844. — Fuchs, Allgem. Lehre der Seuchen und ansteckenden Krankheiten der Haus-
säugethiere, Leipzig 1862. — Haubner, Handbuch der Veterinär-Polizei, Dresden 1869. —
Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, Berl. 1880. — Wengler,
Die Viehseuchengesetzgebung Deutschlands, Erlangen 1881. — Beyer, Neichsgerte und Preuß.
Landesgesetze über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 2c., Berlin 1 " v
er.