Subhastation. 829
Jäckel zur S.ordn. § 66, A. 8; Dernburg, § 352, A. 11). Soweit durch
Zahlung Realforderungen getilgt sind, hat der S.richter die über dieselben lauten-
den Urkunden zu kassiren; die Urkunden über andere Forderungen giebt er, nachdem
auf ihnen der in Bezug auf die Forderung eingetretene Erfolg der S. vermerkt ist,
zurück (S.ordn. § 78). Nach Abschluß der Terminsverhandlung hat der S.rrichter
noch beim Grundbuchrichter auf Grund einer Ausfertigung des Protokolls über die
Kaufgelderbelegungsverhandlung die Löschung des Sperrvermerks, die Eintragung,
des Erstehers und die Regulirung der dritten Abtheilung zu betreiben. Dabei sind
alle nicht auf den Ersteher übergehenden Realrechte zu löschen, der etwaige Kauf-
gelderrückstand aber ist für jeden Gläubiger zu dem auf ihn fallenden Antheile als
eine selbständige und neue Hypothek einzutragen (S.ordn. § 79). Eine besondere
Gestaltung bildet die sogen. Resubhastation, als Maßregel der Zwangsvoll-
streckung gegen den Ersteher, welcher die Kaufgelder nicht bezahlt. Die letztere kann
sowol in das sonstige Vermögen des Erstehers erfolgen, und zwar kraft einer
vollstreckkaren Ausfertigung des Zuschlagsurtheils (Zwangsgesetz § 21), die
jedoch auch die Ueberweisung des Kaufgeldes erwähnen muß und daher nur auf
Anordnung des Richters zu ertheilen ist (CPO. 8§ 665, 666), als auch in das
erstandene Grundstück (S. ordn. § 59). Dabei ist die Refubhastation durchaus ein
neues Verfahren, bei dem nur kürzere Fristen statthaft sind. Das Eigenthum des
Erstehers wird nicht rückwärts aufgelöst, sondern erst durch den Zuschlag weiter
übertragen. Der Ersteher bleibt auch für den Ausfall in der neuen S. haftbar,
erhält aber andererseits den etwaigen Mehrerlös aus derselben und die Nutzungen
bis zum Zuschlage, nicht blos, wie Dernburg, § 353, sagt, bis zur neuen Ver-
steigerung. Weitere Konsequenzen bei Dernburg a. a. O. und bei Jäckel zur
S.ordn. § 59, A. 3. —
II. Die Theilungshalber nothwendige S., sowie die von den
Benefizialerben beantragte, unterliegt nach der S.ordn. § 112 und Zwangs-
gesetz § 36 im Allgemeinen denselben Vorschriften, wie die im Wege der Zwangs-
vollstreckung erfolgende. Für den ersteren dieser beiden Fälle wird das durch die
Verordn. vom 4. März 1834 § 2 Nr. 3 und die Verordn. vom 11. August
1843 geschaffene Recht reproduzirt in S.ordn. § 113. Der Antragsteller
hat nur seine Aktivlegitimation als Miteigenthümer zu führen; Provokaten sind
die im Grundbuche eingetragenen Inhaber der übrigen Antheile. Das Verfahren
entwickelt sich ganz nach den unter I. entwickelten Regeln, soweit nicht deren An-
wendung dadurch, daß die S. nicht behufs Tilgung einer Forderung geschieht, oder
durch S.ordn. § 113 ausgeschlossen wird. Die Hauptabweichung besteht darin, daß
die Wirkungen der nothwendigen S. nur wider die Miteigenthümer unbedingt ein-
treten, dagegen wider Pächter, Miether, Pfandgläubiger und andere Berechtigte nur
insofern, als deren Recht auf dem Antheil des provozirten Miteigenthümers und
nicht auch auf dem Antheil des Extrahenten haftet. Denn für diesen ist eben die
S. keine nothwendige. Hiernach wird die erzielte Kaufgeldermasse in Theile zerlegt,
welche den Quoten der Miteigenthümer entsprechen. Jeder Kaufgelderantheil eines
Provokaten vird zur Deckung der auf seiner Eigenthumsquote haftenden Hypotheken
nach den Regeln der nothwendigen S. verwendet; soweit diese Hypotheken nicht zur
Hebung kommen, fallen sie aus. Dagegen bleiben die auf dem Antheil eines
Provokanten haftenden Hypotheken einfach stehen. Die nicht zur Befriedigung von
Realgläubigern verwendeten Kaufgelder erhalten die einzelnen Miteigenthümer. Ueber
den Fall, wo vor oder zwischen den Theilhypotheken auch Totalhypotheken eingetragen
sind, vgl. JZäckel zur S.ordn. § 113. — Der Benefizialerbe, der die S. aus-
bringt, muß die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlasse und seine Eigenschaft
als Benefizialerbe darthun. Hier werden die Kaufgelder, die nach Befriedigung der
Realgläubiger übrig bleiben, an den Benefizialerben gezahlt.