Vindikation. 1147
#) wer sich des Besitzes entäußert hat in der Absicht und mit dem Erfolge,
daß dadurch dem Kläger seine Erlangung unmöglich gemacht oder erschwert wird
(d. 27 § 3 Dlh.t.);
6) wer durch wissentlich falsche Behauptung des Besitzes den Kläger zu seiner
Belangung veranlaßt hat. Wird jene Behauptung vor eingetretener Rechtshängig-
keit der Sache zurückgenommen, so haftet der Beklagte nur, wenn er durch die ver-
übte Täuschung die Belangung eines Dritten vereitelt hat (. 25—27 pr. D. b..).
II. Der Kläger fordert die Anerkennung seines Eigenthums, die Restitution des
Besitzes, sowie, soweit dies durch Verschulden des Beklagten nicht möglich ist, Ent-
schädigung. Für die Frage nach der Schuld des Beklagten ist entscheidend, ob er
malae oder bonae fidei possessor ist, d. h. ob er erweislich mit dem Bewußtsein
des Unrechts besitzt oder nicht.
1) Der bonae fidei possessor haftet vom Beginn des Preozesses, d. h. nach
heutigem Prozesse vom Eintritt der Rechtshängigkeit an für Erstattung der durch
den Besitz der Sache ihm erwachsenen oder durch Vernachlässigung der diligentia
diligentis von ihm versäumten Vortheile, daher insbesondere der fructus consumti
und percipiendi, sowie für Entschädigung wegen jeder durch ihn verschuldeten
Deterioration der Sache oder Vereitelung ihrer Restitution. Keinerlei Verantwortung
trifft ihn dagegen bezüglich der dem Prozeßbeginne vorangegangenen Zeit; nur hat
er mit der Sache die bei ihm noch vorhandenen Früchte derselben (fructus extantes)
zu restituiren (6 2 I. de off. ind. 4, 17).
2) Der malae fidei possessor haftet wegen jeder, wenngleich vor seiner Be-
langung verschuldeten Beschädigung der Sache, und muß dem Kläger alle durch
ihren Besitz ihm gewährten Vortheile erstatten. Er haftet daher bezüglich der dem
Prozeßbeginne vorangegangenen Zeit in demselben Umfange, wie vom Prozeßbeginne
an der bonae fidei possessor, er hätte denn vor dem Prozeßbeginne den Besitz ver-
loren, sodaß, vom Falle des dolus abgesehen, die V. gegen ihn nicht zusteht.
Vom Momente des Prozeßbeginnes an haftet sodann der malae fidei possessor
für Ersatz aller Vortheile, welche die Restitution in jenem Momente dem Kläger
gewährt hätte, sollten sie auch ihm selbst nicht zugänglich gewesen sein, sowie für
Entschädigung wegen Zerstörung, Deterioration oder Verlustes der Sache (I. 62
s 1 D. b.t.; 1. 40 pr. D. de her. pet. 5, 3).
3) Wer wegen dolus haftet, hat dem Kläger sein volles Interesse an der
Restitution des dolos behaupteten oder aufgegebenen Besitzes zu vergüten und den
Betrag dieses Interesses darf der Kläger durch eigene eidliche Schätzung (iusjurandum
in litem) feststellen. Zugleich gilt hier nicht, wie im Falle der nicht auf dolus
beruhenden Ersatzpflicht, Entgegennahme der Entschädigung durch den Kläger als
Abtretung der Sache oder Cession der V. gegen Dritte (lI. 68—70 D. b.t.).
III. Der Erfolg der Klage ist unter Umständen
1) bedingt durch die Bereitschaft des Klägers, dem Beklagten auf sein Ver-
langen gewisse Aufwendungen auf die Sache zu ersetzen. Dieses Verlangen steht
jedem Besitzer zu bezüglich der impensae necessariae, ohne deren Aufwendung
die Sache nicht mehr als unversehrte existiren würde, sodann dem bonae fidei pos-
sessor bezüglich der impensae utiles oder desjenigen Betrages, um welchen durch die
auf die Sache gewendeten Kosten ihr Ertrag gesteigert ist; im Uebrigen darf dagegen
der Beklagte nur das Resultat seiner Aufwendungen wegnehmen, soweit dies ohne
Beschädigung der Sache möglich ist. Auf das ius tollendi ist daher der bonae fidei
possessor bezüglich der impensae voluptuariae, der malae fidei possessor bezüglich
aller nicht nothwendigen beschränkt. Verwendungen auf die Gewinnung der Früchte
vermindern den zu restituirenden Fruchtertrag.
Den vom bonge fdei possessor geltend gemachten Verwendungen auf die Sache
gegenüber kann der Eigenthümer seinen Gewinn an Früchten in Aufrechnung bringen
( 37, 38, 48 D. h.t.; l. 8, 9 D. de impens. 25, 1).