Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Suffragan — Sühnebersuch. 831 
Suffragan (episcopus suffraganeus) (Th. I. S. 652) heißt für die Regel 
der einfache, einem Metropolitan oder Erzbischof unterworfene Bischof mit Rücksicht 
auf sein Verhältniß zu dem ersteren. Diese Bedeutung ist daraus abgeleitet, daß 
suffraganeus im Allgemeinen jeden Kleriker bezeichnet, welcher die Pflicht hat, seinen 
Oberen zu unterstützen. Daher wird der Ausdruck auch für solche Bischöfe gebraucht, 
welche neben einem gewöhnlichen und ordentlichen Diözesanbischof als dessen Vikarien 
und Gehülfen bei der Ausübung der bischöflichen Weiherechte fungiren, also für die 
bo. Weihbischöfe oder episcopi in partibus (scil. infidelium), vgl. a. a. O. 
S. 654. Der letztgedachte Sprachgebrauch ist namentlich in der Römischen Kurie 
nicht selten. 
Lit.: Benedicti XIV. po. de Puo“ dioecesana libri XIII. 1 XIII. c. 14. — 
P. Hinschius, Kirchenrecht, II. 9, 23, 178. P. Hinschius. 
Sühneversuch (civilproz.). Die Deutsche CPO. gewährt 1) dem Prozeß- 
gericht (§ 268) die Befugniß in jeder Lage des Rechtsstreites unter den Parteien 
behufs Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte die Sühne zu versuchen oder 
sie zu diesem Zwecke vor einem beauftragten oder ersuchten Richter zu verweisen. 
Zu dem Sühnetermin kann auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet 
werden, jedoch ist an das Ausbleiben derselben kein Rechtsnachtheil geknüpft. — 2) Jeder, 
welcher eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann (§ 471) seinen Gegner zum Zwecke 
eines S. vor das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des letzteren, gleich- 
viel, ob die Klage vor das Amtsgericht oder das Landgericht gehören würde, und 
zwar unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruches, laden. Wenn in dem 
Sühnetermin beide Theile erschienen sind und ein Vergleich zwischen ihnen geschlossen. 
worden ist, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Ist aber kein Vergleich zu Stande 
gekommen, so kann, jedoch nur auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien der 
Rechtsstreit sofort verhandelt werden, wenn nicht etwa ein solcher vor das Landgericht 
gehörender Anspruch in Frage steht, bei welchem die Prorogation auf das Amts- 
gericht ausgeschlossen ist (§ 40). Die Klage wird in diesem Falle mündlich erhoben. 
Erscheint der Gegner im Termine nicht oder ist der S. erfolglos, so bleibt dem 
anderen Theil nichts anderes offen, als seinen Anspruch auf dem gewöhnlichen Wege 
der Klage geltend zu machen, die durch den S. erwachsenen Kosten werden aber als 
Theil der Kosten des später anhängig gewordenen Rechtsstreites behandelt, so daß sie 
derjenige, welcher in diesem unterliegt, zu tragen hat. Für den Fall endlich, daß 
der Ladende nicht erscheint, wird es seinem Gegner — die CPO bestimmt darüber 
nichts — freistehen, die entstandenen Kosten von ihm ersetzt zu verlangen, er wird 
diesen Anspruch aber nur durch besondere Klage geltend machen können. — 
3) Obligatorisch ist der S. nur bei Klagen auf Ehescheidung und auf Herstellung 
des ehelichen Lebens (§§ 570 ff.). Der Vorsitzende des Prozeßgerichtes darf bei 
solchen Klagen den Termin zur mündlichen Verhandlung erst dann ansetzen, wenn 
die Sühne versucht worden ist. Zu diesem Behufe hat der Kläger bei dem Amts- 
gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Ehemannes die Anberaumung eines 
Termines zu beantragen und den Beklagten dazu zu laden. In dem Termine 
haben die Parteien persönlich zu erscheinen, und es können ihre Beistände zurück- 
gewiesen werden. Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Theile nicht, so verliert 
die Ladung ihre Wirkung, d. h. wenn der Kläger die Klage weiter betreiben will, 
muß er von Neuem einen Termin zur Sühne nachsuchen. Wenn dagegen blos der 
Beklagte ausbleibt, so gilt der S. als mißlungen. In dem Termine ist, und zwar 
auch im letzteren Fall, ein Protokoll aufzunehmen, damit der Kläger Abschrift des- 
selben der Klage beilegen und auf diese Weise die Ansetzung des Termins zur münd- 
lichen Verhandlung herbeiführen kann. Der S. ist nicht erforderlich, wenn der 
Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, demselben ein sonstiges 
schwer zu beseitigendes Hinderniß, welches der Kläger nicht verschuldet hat, entgegen-
	        
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