Vollstreckungsurtheil — Vorbereitende Schriftsätze. 1169
Lit.: Außer den Kommentaren zur Deutschen Straf P. und den Werken von Planck
und Zachariä vgl. Dochow, Reichs-Strafprozeß (3. Aufl.), 9 ff. — Meves in
v. Holtzendorff's Handbuch des Deutschen 2 5 wufl “ II. S. 469—497. —
Geyer, Lehrbuch des gemeinen Deutschen Strafprozeßrechtes (1880), S. 887—898. — Bin-
ding, Grundriß des gemeinen Deutschen Strafprozeßrechtes (1881), S. 196—201. — Dalcke
und Genzmer, Handduch der Strafvollstreckung und Gefängnißverwaltung i in “ (1881).
Vollstreckungsurtheil. Eines besonderen V. im Gegensatz zur Vollstreckungs=
klausel (s. den Art. Zwangsvollstreckung) bedarf es für die Ermöglichung der
Zwangsvollstreckung aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichtes und aus einem
Schiedsspruch. Das V., welches die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausspricht,
kann nur auf dem Wege der Klage gegen den Schuldner erlangt werden. Die
letztere ist im ersteren Fall bei dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Gericht
des allgemeinen Wohnsitzes des Beklagten, in Ermangelung eines solchen, beim
Gericht des gelegenen Vermögens, im zweiten bei demjenigen Gericht, welches im
Schiedsvertrage bezeichnet, eventuell demjenigen, welches für die gerichtliche Geltend-
machung des Anspruches zuständig sein würde, anzubringen. Des Weiteren s. die
Art. Rechtshülfe und Schiedsrichter.
Quellen: Deutsche CPO. §§ 660 ff., 868 ff. P. Hinschius.
Vorbereitende Schriftsätze. Ueber die Bedeutung der v. S. für die Vor-
bereitung der mündlichen Verhandlung und ihre Nothwendigkeit ist schon in dem Art.
Mündlichkeit (vgl. auch die Art. Anwaltsprozeß, Parteiprozeß, Klage,
Klagebeantwortung,) gehandelt. Im Uebrigen kommt noch folgendes in Betracht.
Die v. S. sollen enthalten (— das ist nur eine instruktionelle, nicht bei Strafe der Nichtig-
keit zu beachtende Vorschrift —): 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen
Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe und Parteistellung; die Bezeichnung
des Gerichts und des Streitg cenftandes, sowie die Angabe der Zahl der Anlagen;
2. die von der Partei in dekn mündlichen Termine zu stellenden Anträge; 3. die
thatsächlichen Verhältnisse, welche zur Begründung der Anträge dienen; 4. bie Er-
klärung auf die thatsächlichen Behauptungen des Gegners (falls dieser schon einen
v. S. hat zustellen lassen); 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die
Partei bedienen will, und in dem zu 4 gedachten Falle, auch diejenigen, welche
sie zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen des Gegners zu benutzen gedenkt,
sowie die Erklärung über die von den letzteren bezeichneten Beweismittel; 6. in
Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die unterschrift
der Partei selbst oder ihres Vertreters. Dem Schriftsatze sind die in den Händen der
Partei befindlichen Urkunden, welche in demselben in Bezug genommen sind, in
Urschrift oder Abschrift, wenigstens in Extrakten ihres relevanten Theiles, beizufügen,
es sei denn, daß sie dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange
sind, in welchen Fällen eine genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, die
Einsicht zu gewähren, genügt. Immer ist aber die Partei verpflichtet, wenn sie
rechtzeitig dazu aufgefordert wird, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf
die sie Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichts-
schreiberei niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen,
welchem zur Einsicht eine freilich auf Antrag durch den Gerichtsvorsitzenden zu ver-
längernde oder abzukürzende Frist von 3 Tagen zusteht. Die Rechtsanwälte können aber
unter sich die Mittheilung der Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangs-
bescheinigung bewirken. Zuzustellen ist ein v. S., welcher neue Thatsachen oder anderes
neues Vorbringen enthält, mindestens eine Woche und, falls er einen Zwischenstreit
betrifft, 3 Tage vor der mündlichen Verhandlung. Dient er nur als Gegenerklärung
auf neues Vorbringen, so kommt die zuletzt gedachte Frist ebenfalls zur Anwendung,
jedoch ist bei einem Zwischenstreit die Zustellung einer schriftlichen Gegenerklärung
nicht erforderlich. Von jedem für den Gegner bestimmten v. S. hat die Partei für
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 74