Vormundschaft. 1175
Rechts auf Löschung in Gemäßheit von Widerspruchsrechten und Einreden (pro
conserv. exceptionibus). So bei Hypotheken wegen nicht gezahlter Valuta oder
erfolgter Rückzahlung u. dgl. m. Die Arrestanlegung gegen Bucheigenthümer wegen
Geldschulden aus bloßen Forderungsrechten ist Gegenstand vielfachen Streites. Es
wird von einer Seite als Verfügungsbeschränkung des Eigenthümers der Arrest in
Rubr. II., von der andern als V. einer Hypothek in Rubr. III. eingeschrieben.
Die letzte Ansicht lehnt sich an das ältere Recht an und entspricht der Auffassung
des Arrestes als antecipirter Exekution. Die Arrest-V. enthält die antecipirte Ju-
dikathypothek des § 22 d. Exekutionsverordnung v. 4. März 1834. Von den
Arresterfordernissen verschieden sind die Voraussetzungen der V. Wienngleich diese
gegen den nicht einwilligenden Bucheigenthümer sowie in sonstigen Fällen der Regel
nach anders nicht eingetragen werden darf, als durch die (den Konsens ersetzende)
Vermittelung des Prozeßrichters, so genügt es doch, wenn diesem der zu sichernde
Anspruch oder das Widerspruchsrecht glaubhaft gemacht wird. Erledigt sich die
V. nicht durch Umschreibung, oder sonst durch eine definitive Eintragung oder
Löschung, so steht dem dadurch Beeinträchtigten je nach der Sachlage die Klage auf
Löschung zu, dem Bucheigenthümer z. B. in Gestalt der Negatorienklage. — Nach den
innerhalb Preußens gemachten Erfahrungen gehört eine erschöpfende Ordnung der
Sicherungsvermerke im Grundbuchwesen zu den schwierigsten Aufgaben der Gesetz-
gebung.
Gsgb. u. Lit.: S. d. Art. Grundbuchamt 2c. — Ferner insbef.: Preuß. Hyp.Ordn.
1783, II. §§ 289 ff. — Novelle 1853, 43 ff. — Allg. LR. I. 20 §8 417 ff. u. Ergänz. —
Ueber hypothekar. Protestationen: die onographien v. Grävell 15 Schepers 1830,
Ditmar 1850, Prinz 1858. — Grundeigenthumsgeset vom 5. Mai 1872, §§ 8, 9, 16,
22, 38, 59, 60, 70. — Außerdem: Grdb.HO. 8§§ 64, 88, 89, 102; dazu die Kommentare. —
Dernburg, Lehrb. d. Preuß. Privatrechts, § 204. — Förster, Theorie und Sbraris des
Preuß. Privatrechts. 4 85•229 23, 4 — Behrend in Veitsche- VII. 115 ff. — Strützki in
Gruchot's Arch. — Jäckel, das. X 41. — v. Meibom, Meccklenb.
ruh bes. S. cnn #hs. ch 134.— Roth, Ba 4 Recht, § 190, III. — Oesterr.
23. 8 453 (durch V. ein bedingtes Pfandrecht). — Grdb. Ges. vom 25 Juli 1871 Einver-
leibungen, Vormerkungen, Anmerkungen), s. Exner in Behrend's Zeitschr. VI. 178 ff. —
Kindel, Die durch den Pro ebhricher vermittelte Vormerkung, in Beiträge zur Erläuterung
des Deutschen Rechts von Nosfön u. Küntzel, Bd. XXIV. S. 303—335 u. 643—676.
Schaper.
Vormundschaft ist die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge und Ver-
tretung für Personen, denen ganz oder zum Theil die erforderliche Selbständigkeit fehlt.
A. Geschichtliche Entwickelung. Die V. knüpft im Röm. Recht an
die väterliche Gewalt, das Familien= und Erbrecht an. Zunächst hat der Vater
dafür Sorge zu tragen, daß nach seinem Tod seine unmündigen Hauskinder in Rath
und That einen Vertreter und Beistand finden. In Ermangelung einer väterlichen
Bestimmung geht diese Pflicht auf die Familien über in der Weise, daß dem gesetz-
lichen Erbrecht die Pflicht zur Uebernahme der V. entspricht (I. 1 pr. D. 26, 4;
pr. I. 1, 15; § 7 I. 1, 16). Eine obrigkeitliche Fürsorge trat zwar von Alters
her in Nothfällen ein (Ulp. XI. 24; Gaj. I. 184) und gegen die zweite Hälfte
der Republik dann immer, wenn testamentarische oder gesetzliche V. nicht vorhanden
war. Nichtsdestoweniger blieb aber die V. ein munus privatum, dem gegenüber
ein eigentliches Oberaufsichtsrecht des Staates nur in sehr beschränktem Umfange
sich entwickelte. Dasselbe war in keiner Weise ordentlich geregelt und bezog sich
auch im Justin. Recht vorzugsweise auf das Vermögen, während für die perfönlichen
Beziehungen dem Familienrath (consilium necessariorum, 1. 1 pr. § 1; 1I. 5 D. 27, 2)
eine Aufsicht übende Thätigkeit vorbehalten blieb. Daraus erklärt sich auch die so
mangelhafte Ausbildung einer Fürsorge für die Minderjährigen, und die für die Rechts-
sicherheit so gefährliche Ausdehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit
dem waffenfähigen Alter, d. h. mit der Pubertät, trat auch die volle Handlungs-