Vorstand. 1181
des Eigenthümers oder seines Gespannführers entstanden sind, hat voller Ersatz ein-
zutreten, welcher nöthigenfalls auf Grund sachverständiger Schätzung unter Zuziehung
der Betheiligten festzustellen ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb
vier Wochen nach Eintritt der behaupteten Beschädigung angemeldet worden ist (RGes.
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr.
1875, insbesondere §§ 3, 9 und 16, über deren Abänderung sich der Reichstag vom
Frühjahr 1881 mit den Regierungen nicht zu einigen vermochte; dazu revidirte Aus-
führungsinstruktion v. 11. Juli 1878 Nr. 1, R.G.Bl. S. 230). Vom Tage einer
Mobilmachung an tritt die erweiterte Verpflichtung der Gemeinden ein, die im
Gemeindebezirke vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke
aller Art zu überlassen und die in der Gemeinde anwesenden Mannschaften u. a.
zum Dienste als Gespannführer zu stellen (Reichskriegsleistungsgesetz v. 13. Juni 1873
§ 3 Nr. 3). Wegen der Vergütung gilt zunächst Gleiches, wie im Frieden; außerdem
erhalten Fuhren, welche länger als 48 Stunden von der Heimath entfernt bleiben,
OQuartier= u. Verpflegungsanspruch und unter gleicher Voraussetzung oder bei Annahme
auf unbestimmte Dauer sollen Wagen, Geschirre und Zugthiere schon vor Abgang
durch Sachverständige taxirt werden (§ 12 nebst kaiserl. Ausf. Verordn. v. 1. April
1876, R.G.Bl. S. 137 Nr. 5). Präklusivfrist für Schädenansprüche: ein Jahr nach
erfolgter allgemeiner Meldungsaufforderung (§ 22). — Für Oesterreich vgl. die
k. k. Verordn. vom 15. Mai 1851 über Einquartierung und V.
" Leuthold.
Vorstand ist das zur Vertretung nach außen und zur Leitung nach innen be-
rufene Organ einer Körperschaft. Ueber die Zusammensetzung und Bestellung dieses
Organs, über seine Vertretungskompetenz und seine inneren Befugnisse, über die Ver-
antwortlichkeit und die Rechtsansprüche seiner Mitglieder gegen die Körperschaft und
gegen Dritte entscheidet zunächst das Statut. Im Uebrigen werden die Wirkungen
der Handlungen des V. nach den allgemeinen Grundsätzen über Vollmacht und Stell-
vertretung, die inneren Rechtsverhältnisse zwischen dem V. und der Körperschaft nach
den Regeln des Mandats beurtheilt. Ausführliche Bestimmungen über Korpora-
tionsvorstandschaft überhaupt enthält das Preußische C„K. Dasselbe macht mindestens
Einen Vorsteher bei jeder Korporation obligatorisch, überträgt die Wahl im Zweifel
der Mitgliederversammlung, und normirt die dem V. in Bezug auf die Leitung der
korporativen Angelegenheiten zustehenden Rechte und Pflichten, sowie den durch Kor-
porationsbeschluß nicht abänderlichen Anspruch der Korporation, die Vorsteher über
ihre Amtsführung zur Rechenschaft zu ziehen (II. 6 §§ 137—146). Eine Vertre-
tung nach außen aber gesteht das Preußische LR. den Vorstehern als solchen nicht
zu, macht vielmehr im Allgemeinen die Befugniß zur Vertretung der Korporation
von einer ausdrücklich ertheilten Vollmacht oder von dem in der Uebertragung eines
gewissen Geschäftskreises oder einer bestimmten Verwaltung stillschweigend erhaltenen
Vollmachtsauftrage abhängig (§§ 135—136, 151—158). Doch kann eine vollere
Vertretung der Korporation durch die kraft statutarischer Satzung oder kraft eines
mit Zweidrittelsmehrheit gefaßten Beschlusses zulässige Bestellung sogenannter „Reprä-
sentanten“ begründet werden, welche während der Dauer ihres Auftrags die Körper-
schaft mit Ausnahme gewisser gesetzlich vorbehaltener Fälle unbeschränkt nach außen
vertreten, insoweit nicht Einschränkungen ihrer Vertretungsbefugniß durch ihre In-
struktion oder durch Herkommen festgesetzt und dem Dritten entweder bekannt waren
oder doch in Folge gehöriger Bekanntmachung der Instruktion oder Erkennbarkeit
des Herkommens hätten bekannt sein können und sollen (§§ 114—134). Ueberdies
enthält das Preußische LR. eine Fülle subsidiärer Vorschriften über die Begründung,
den Inhalt und die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen der Korporation
und ihren Vorstehern, Beamten und Repräsentanten (a. a. O. 8§ 159—176, auch
§§ 131—132), wobei einerfeits eine Pflicht der Mitglieder zur Uebernahme von