834 Supersizies.
ein Nutzungsrecht, soweit es zur Ausübung des ersteren Rechts unumgänglich ist.
Natürlich kann jene eigenthümergleiche Disposition beim Begründungsakt beschränkt
und es kann so das ganze Verhältniß zur dinglichen Miethe herabgedrückt werden;
S. bleibt es dennoch. Die Römer kamen vermuthlich — die Geringfügigkeit des
Quellenmaterials gestattet nur eine Vermuthung — auf die Gestaltung eines solchen
Rechtsinstituts als eines besonderen jus in re aliena in Folge ihres Grundsatzes:
superficies solo cedit. Wenn der Grundeigenthümer Jemandem gestattete, auf seinem
Grund und Boden sich ein Haus zu bauen, so fiel das Erbaute von selbst in das
Eigenthum des Grundherrn, und das schien sich ohne Feststellung eines weit über den.
Nießbrauch hinausgehenden dinglichen Rechts nicht damit zu vertragen, daß der
Superfiziar über den Bau sollte beliebig disponiren, ihn auch, wenn er ihn nicht
mehr brauchte, abbrechen dürfen. Das erforderliche dingliche Recht erkannte denn
das prätorische Edikt zuerst durch Gewährung eines interdictum de superfciebus
und einer utilis in rem actio de superficie an, und so entstand die S. als eine
Schöpfung des prätorischen Rechts, während man bis dahin für dergleichen Privat-
dispositionen nur den Gesichtspunkt der Vermiethung oder des Verkaufs unterstellt
hatte (fr. 1 § 1 D. 43, 18. Ueber die Lesart Lenel, Zeitschr. f. Rechtsgesch.
XIV. 91 ff., fr. 18 § 4 D. 39, 2).
Gegenstand des superfiziarischen Rechts ist die area, auf der die Anlage gemacht
wird. Inhalt desselben kann die Errichtung mit nachfolgender eigenthümergleicher
Benutzung oder die Benutzung schon bestehender, und zwar, wie gesagt, jeder Art
von Immobilienanlagen sein, obwol die Quellen sich nur Wohngebäude (superficiaria
insula, z. B. fr. 12 § 3 D. 6, 2; vielleicht noch Stockwerke von solchen, s. das
cenaculum in fr. 3 § 7 D. 43, 17) und nur solche, die der Superfiziar sich erfst
errichten muß, denken. Jedoch wird man davon auszugehen haben, daß eine S.
nur besteht, wenn die Anlage selbst durch ihre Verbindung mit dem Boden zum
Immobile, zum Bestandtheil der area wird, also nicht bei transportablen Buden,
Zelten u. s. w. Die S. ist ferner nothwendig ein auf längere Zeit verliehenes
Recht, das Röm. Recht versagte dem die dingliche Klage ganz, der nur „ad modicom
tempus“ bestellt erhielt, und gab sie selbst dem „non ad modicum tempus“ Be-
rechtigten nur causa cognita (fr. 1 § 3 D. 43, 18). Daher ist die S. auch für
ein vererbliches und beliebig veräußerliches Recht erklärt und der Superfiziar kann
an dem Grundstück Dienstbarkeiten begründen, welche so lange dauern als seine S.
(Windscheid, § 223, 5—8). Als ein Essentiale der S. wird endlich die Ver-
pflichtung des Superfiziars zur Zahlung eines jährlichen Bodenzinses (solarium,
pensio) in den Quellen hingestellt (fr. 74 D. 6, 1), allein Theorie und Praxis haben
sich über dieses Erforderniß hinweggesetzt und halten wol den Bodenzins nur für
geboten bei einer besonderen Art der Begründung der S., nämlich bei der Begrün-
dung durch Miethsvertrag (v. Wächter, 59 ff., 72; Mandry a. a. O. 517).
Begründet wird die S. durch Vertrag oder letztwillige Verfügung; hinsichtlich
des ersteren ist es bestritten, ob derselbe immer locatio conductio sein müsse
(Degenkolb, 28 ff.) oder ob er jeder andere nur nicht loc. cond. sein könne
(v. Wächter, 58 ff., 81 ff.) oder ob er in jeder Vertragsgestalt auftreten dürfe
(Mandry, 27sv Für das Röm. Recht läßt sich streiten, für das heutige ist
die letzte Ansicht die richtigste, aber die Dinglichkeit des superfiziarischen Rechts ist
durch die bloße Zusage noch nicht gegeben, dazu bedarf es erst noch der Besitz-
ergreifung seitens des Superfiziars. Richterliche Verfügung und Ersitzung wird man
nach Analogie der Emphyteuse zuzulassen haben (Windscheid, § 223, 13. 14;
anderer Meinung hinsichtlich Ersitzung Puchta, Instit., § 244, 1).
Die Wirkungen der S. sind für den dinglich Berechtigten: Gebrauch nach
Disposition ohne Haftung für Deterioration der Anlage, Besitz an area und An-
lage gleich dem des Eigenthümers (bestritten: s. v. Wächter, § 6 S. 45 ff., aber
auch fr. 1 § 5 D. 43, 16), Ouasibefitz des Rechts, unbeschränkte Verfügung über